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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 2.2.1 Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Losgelöst von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 44 Abs. 1 bei einer zulasten der Krankenkasse durchgeführten

  • stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i. V. m. § 108)

    Zu der stationären Behandlung i. d. S. zählen wegen § 39 Abs. 1 S. 5 auch

    • stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen (§ 115d) oder
    • tagesstationäre Behandlungen (§ 115e).
  • stationären Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

    Hierzu zählt die stationäre

    • medizinische Vorsorge (§ 23 Abs. 4),
    • Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§ 24),
    • medizinische Rehabilitationsleistung (§ 40 Abs. 2) sowie
    • medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41).

Letztendlich bedeutet das, dass die Krankenkasse die Kosten der stationären Behandlung in voller Höhe zu übernehmen muss, damit ein Krankengeldanspruch auch dann entsteht, wenn keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (z. B. bei stationärer Diagnostik in einer Diagnoseklinik); unberücksichtigt bleibt die mögliche Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3) zu entrichten.

Mit einer stationären Krankenhausbehandlung ist auch ein stationärer Aufenthalt in einem Hospiz vergleichbar. Wurde während des Hospizaufenthaltes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, hilft als Nachweis für einen Anspruch auf Krankengeld eine Aufnahmebestätigung des Hospizes (vgl. Abschnitt 2.2.1 des GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 7.9.2022 i. d. F. v. 13.3.2024, Fundstelle Rz. 40).

Die Rehabilitationseinrichtung hat dem Versicherten bzw. der Krankenkasse als Nachweis für die Entstehung des Kranken...

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