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b) Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 26

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Werden Zuzahlungen geleistet, für die keine Vorzüge gewährt werden, so können die Gesellschafter (durch Satzungsbestimmung oder einfachen Beschluss) festlegen, ob ein Betrag in Höhe der Zuzahlung oder ein Teil dieses Betrags "in das Eigenkapital" geleistet, also in die Kap.-Rücklage eingestellt werden soll (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4). Zuzahlungen, die in das EK geleistet werden, kommen bzw. kamen u. a. im Zusammenhang mit dem inzwischen bedeutungslosen "Schütt-aus-Hol-zurück"-Verfahren in Betracht (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 111ff.). In diesem Fall etwa werden die Zuzahlungen aus zuvor ausgeschüttetem Gewinn erbracht. Zuzahlungen der Gesellschafter in das EK weisen eine Nähe zu Nachschüssen gemäß der §§ 26ff. GmbHG auf (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 28ff.). Wesentliche Unterschiede bestehen jedoch in formeller Hinsicht, sei es, was die Art und Weise der Verwendung betrifft (vgl. § 30 Abs. 2 GmbHG: Ausschüttungsverbot), sei es, was den Bilanzausweis anbelangt (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG). Zuzahlungen ohne Vorzugsgewährung bedürfen zudem nicht stets und zwingend einer statutarischen Grundlage oder einstimmiger Beschlussfassung der Gesellschafter. Letzteres ist nur dann erforderlich, wenn die Zuzahlungen Ausfluss einer Nebenleistungspflicht (vgl. § 3 Abs. 2 GmbHG) sind (vgl. Rowedder-GmbHG (2022), § 3, Rn. 58).

Zuzahlungen können jedoch auch auf freiwilliger oder schuldrechtlicher Basis beruhen und sowohl zur EK-Bildung (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4) als auch in Form von FK (z. B. als Darlehen) erbracht werden. Werden "Zuzahlungen" in Form eines Gesellschafterdarlehens geleistet, ist allerdings § 42 Abs. 3 (Bilanzausweis gesondert als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) GmbHG zu beachten. Auch Zuzahlungen zum Ausgleich eines Verlusts werden i. d. R...

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