Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.1 Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nebenberuflich durchführen

Rz. 22 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Ein nebenberuflicher Einzelbetreuer betreut in aller Regel nur eine oder wenige Personen und übt in aller Regel neben dieser Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Solche Betreuer erhalten lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 1 BGB). Einzelbetreuer erhalten auf Verlangen a... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 1295 [Autor/Stand] Im Verwaltungsverfahren herangezogene Zeugen und Sachverständige werden gem. § 20 SchwarzArbG in entsprechender Anwendung des JVEG entschädigt. Auf die Erl. zu § 405 wird verwiesen. Rz. 1296 [Autor/Stand] Gemäß § 22 SchwarzArbG ist auf das Verwaltungshandeln der Zollbehörden die AO sinngemäß anwendbar. Gegen Prüfungsanordnungen gem. § 2 Abs. 1 SchwarzAr... mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 1. Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess

Die Darlegungslast (Behauptungslast) ist die Last, im Zivilprozess die notwendigen Tatsachen zu behaupten, die zum Tatbestand einer günstigen Anspruchsnorm gehören;[3] der Belastete muss also so viele Tatsachen behaupten, die er zum Prozesssieg braucht.[4] Die Beweislast wird bei streitigen Tatsachen relevant: Die formelle Beweislast entscheidet darüber, wer im Prozess die La... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Mittäterschaft des steuerlichen Beraters

Rz. 114 [Autor/Stand] Die Tatsache, dass ein steuerlicher Berater in den Gesamtvorgang der Steuerhinterziehung eingeschaltet ist, reicht zur Bejahung von Mittäterschaft nicht aus. Denn die Mitbeherrschung des Geschehens muss sich auf die Tathandlung beziehen. Der Mittäter muss gemeinsam mit einem anderen (Mit-)Herrschaft über die inhaltliche Gestaltung und die Abgabe der unr... mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Allert/Bruck/Axmann, Ästhetische plastische Operationen und die Umsatzsteuer, UR 2015, 778. Dennisen/Frase, Wettbewerbspolitik durch nationales Umsatzsteuerrecht?/Europa- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die umsatzsteuerliche Schlechterstellung von Privatkliniken nach dem JStG 2009, BB 2009, 531. Döring/Garz, Umsatzsteuer bei der ambulanten Abgabe von Fertigarzneimitte... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 600 [Autor/Stand] Alle Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO setzen vorsätzliches Handeln des Täters voraus (§ 15 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Den insoweit bei den Vorläuferbestimmungen des § 370 AO bestehenden Meinungsstreit[2] hat der Gesetzgeber durch die Ersetzung der Formulierung "zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines and... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Darlegungslast in Urteil und Anklage

Rz. 1344 [Autor/Stand] Die Darlegungslast bei Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialabgaben hat der BGH[2] wie folgt umrissen: Das Urteil darf nicht lediglich die jeweils verkürzten Lohnsteuern und die nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung pauschal feststellen. Es muss die für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Diese B... mehr

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zfs 06/2026, Kausalitätsgeg... / 1 Aus den Gründen:

1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Das Erstgericht hat den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. a) Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls – ohne vorherigen Hinweis – mit der Begründung verneint, die Klägerin habe den Unfallhergang unschlüssig und unzureichend dargest... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise: Ausgewählter Literaturhinweis:

Schön, Kirchliche Hoheitsbetriebe, DStZ 1999, 701. Tz. 39 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Eine Förderung kirchlicher Zwecke liegt nach § 54 Abs 1 AO vor, wenn die Zwecke einer Religionsgemeinschaft, die Kö d öff Rechts ist, selbstlos gefördert werden sollen. Zu den Religionsgemeinschaften in der Rechtform der KöR zählen auch die Zeugen Jehovas (s Tz 33). Welche Zwecke im Einzelnen ... mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.5 Objektivnachweis

Rz. 119 Stand: 06/03 – 07/2025 Nicht in der UStDV oder im Unionsrecht explizit geregelt ist die Möglichkeit der Nachweisführung mit anderen Beweismitteln (allgemein als Objektivnachweis bezeichnet). Allerdings hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass eine i .g. Lieferung auch dann steuerfrei ist, wenn zwar die eigentlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweise mangel... mehr

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AGS 06/2026, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dominic Wolf und wiss. Mit. Maximilian Reinhardt, Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen, ZAP 2026, 177 Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insowei... mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am … 2015 verstorbenen L.T. L. T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 EUR (399.980 DM). Die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.1 Sachaufklärungs-/Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO)

Rz. 37 Nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO trifft die Beteiligten bei Vorgängen mit Auslandsbezug eine Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dabei haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[1] Die zusätzlichen Befugnisse der Finanzbehörde, Auskunftsersuchen ins Ausland stellen zu können, verschiebt die Beweismittelbesch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht

Rz. 61 Die zur allgemeinen Mitwirkungspflicht[1] dargestellten Rechtsfolgen (vgl. Rz. 26ff.) gelten entsprechend. § 90 Abs. 2 AO beseitigt nicht den Untersuchungsgrundsatz [2] und die damit verbundenen primären Ermittlungspflichten der Finanzbehörde[3] und führt auch keine subjektive Beweislast ein. Die Finanzbehörde muss vielmehr alle sonstigen Erkenntnismittel ausschöpfen. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Zweiter Notar oder Zeuge

Rz. 17 Soll ein zweiter Notar zugezogen werden, hat das den Vorteil, dass der angefragte zweite Notar – anders als ein angefragter Zeuge – grds. zur Mitwirkung verpflichtet ist[37] und der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO unterliegt.[38] Auf diesen Vorteil der Zuziehung eines zweiten Notars sollte der beurkundende Notar die Beteiligten bei besonders vertraulichen Ver... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar (Abs. 1)

I. Beteiligung oder Vertretung durch einen Beteiligten (Nr. 1) Rz. 6 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 ("Eigenbeteiligung") betrifft den Beteiligten sowie denjenigen, der "durch einen Beteiligten vertreten wird". Der Begriff der Beteiligung, der in Abs. 1 Nr. 1 zweimal verwendet wird, ist derselbe wie in § 6 Abs. 2 BeurkG. Ausgeschlossen ist zum einen der formell Beteil... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verbot der Mitwirkung als Zeuge (Abs. 2)

I. Ständiges Dienstverhältnis (Nr. 1) Rz. 10 Die Ausschließungsgründe des Abs. 2 gelten nur für Zeugen. Nach Abs. 2 Nr. 1 (ständiges Dienstverhältnis) sind nicht nur Bürovorsteher und sonstige Büromitarbeiter (auch Schreibhilfen, Boten) des Notars ausgeschlossen, sondern auch seine Hausangestellten und alle Personen, die ihm sonst wirtschaftliche oder persönliche Dienste aufg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zeuge nach § 25 BeurkG

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen des § 25 BeurkG vor, muss ein Schreibzeuge oder ein zweiter Notar von Amts wegen zugezogen werden; die Beteiligten können hierauf nicht verzichten.[20] Bei Beteiligung mehrerer Schreibunfähiger genügt es, einen Schreibzeugen hinzuzuziehen.[21] Rz. 12 Zu beachten sind ggf. die für den zweiten Notar und den Zeugen geltenden Mitwirkungsverbote (... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Gesetzestext (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer (... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Zeuge; zweiter Notar (Abs. 3)

Rz. 19 Von der Einschaltung einer Verständigungsperson unabhängig ist nach Abs. 3 die Hinzuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars. § 24 BeurkG ersetzt § 22 BeurkG nicht. Die Voraussetzungen von § 22 BeurkG sind stets erfüllt, wenn nach den Angaben des Beteiligten oder der Überzeugung des Notars die Voraussetzungen von § 24 BeurkG vorliegen. Die Soll-Vorschrift des § 22 Beu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars

Rz. 16 Liegt eine Behinderung i.S.d. § 22 BeurkG, soll zu der Beurkundung nach Abs. 1 S. 1 ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Ausgenommen sind allerdings die Personen, die einem Mitwirkungsverbot unterliegen (s. insb. §§ 26, 27 BeurkG und Kommentierung dort).[36] 1. Zweiter Notar oder Zeuge Rz. 17 Soll ein zweiter Notar zugezogen werden, hat das den Vorteil,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zuziehung von Zeugen oder zweitem Notar

Rz. 7 § 29 BeurkG stellt ausschließlich auf das Verlangen der Beteiligten ab, das auch schlüssig zum Ausdruck gebracht werden kann.[7] Das Verlangen muss nicht begründet werden.[8] Rz. 8 Der Erblasser wird i.d.R. die Zuziehung von Zeugen oder einem zweiten Notar nicht verlangen. Der Notar kann aber in Grenzfällen, in denen er mit der Möglichkeit späterer Auslegungs- oder Bewe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Zuziehung des Zeugen oder zweiten Notars (Abs. 1 S. 1)

I. Behinderung des Beteiligten Rz. 4 § 22 BeurkG trifft besondere verfahrensrechtliche Regelungen für den Fall der hier aufgezählten Behinderungen eines Urkundsbeteiligten (Hörbehinderung, Sprachbehinderung, Sehbehinderung). In Abs. 1 S. 1 wird die Wendung "hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen" verwendet. Damit wird ein flexibler Maßstab angelegt, der eine individu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zweiter Notar, Dolmetscher, Zeugen, Jugendamt

Rz. 23 § 6 BeurkG gilt für den Notar, der die Beurkundung vornimmt. Die Vorschrift ist auf den hinzugezogenen zweiten Notar (§§ 22, 24 Abs. 3, 25, 29 BeurkG) nicht anwendbar. Vielmehr sind die Ausschlussgründe für ihn ebenso wie für Zeugen in § 26 Abs. 1 BeurkG geregelt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat nicht die Unwirksamkeit der Beurkundung zur Folge. Dagegen gilt § ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 29 Zeugen, zweiter Notar

Gesetzestext 1Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden. A. Normzweck und Anwendungsbereich Rz. 1 Die Zuziehung von Zeugen oder einem zweiten Notar gem. § 29 BeurkG ermöglicht es, den Erblass... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Zuziehung

Rz. 19 Eine Zuziehung des zweiten Notars oder Zeugen ist mehr als die Anwesenheit während der Beurkundung,[48] die beispielsweise Begleitpersonen mit Zustimmung aller Beteiligten gestattet werden kann.[49] Nach einer Definition des BayObLG besteht das Zuziehen darin, dass "der Notar eine Person zur Mitwirkung bei der Beurkundung auffordert und diese der Aufforderung Folge le... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Zuziehung von Zeugen oder einem zweiten Notar gem. § 29 BeurkG ermöglicht es, den Erblasser vor unlauterer Beeinflussung zu schützen und ein weiteres Beweismittel sowohl für die richtige Wiedergabe seiner Verfügung als auch für seine Geschäftsfähigkeit (siehe dazu auch § 28 BeurkG Rdn 2) zu sichern.[1] Rz. 2 § 29 BeurkG gilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 22, 25 B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zuziehung (S. 1)

Rz. 14 Nach dem Wortlaut des § 25 BeurkG muss der Schreibzeuge oder zweite Notar (nur) beim Vorlesen und bei der Genehmigung der Niederschrift anwesend sein. Der Notar kann also zunächst mit den Beteiligten ohne Beisein des Zeugen beraten und den Text der Niederschrift festlegen.[27] Dies ist etwa dann zweckmäßig, wenn bei der Beurkundung eines Testaments langwierige Erörter... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer (2) Als Zeuge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Unterschriften (Abs. 2)

Rz. 33 Der zugezogene Zeuge oder zweite Notar soll die Niederschrift unterschreiben (Abs. 2). Das kann auch nachträglich in Abwesenheit der Beteiligten erfolgen.[93] Fehlt die Unterschrift, so berührt dies die Wirksamkeit der Beurkundung allerdings nicht (vgl. auch Rdn 35). Der mitwirkende zweite Notar übernimmt mit der Unterschrift keine amtsrechtliche Verantwortung für die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. 2Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. 3Die Niederschrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Auswahl

Rz. 18 Die Person des Zeugen oder zweiten Notars wählt der beurkundende Notar in eigener Verantwortung (nach pflichtgemäßem Ermessen) aus.[45] Vorschläge bzw. Wünsche der Beteiligten sollte er aber berücksichtigen und die Beteiligten im Übrigen ohne zwingenden Grund nicht vor die Entscheidung stellen, entweder die vom Notar ausgewählte Person zu akzeptieren oder auf die Beur... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Auswahl

Rz. 10 Die Beteiligten können nach § 29 BeurkG die Zuziehung von bis zu zwei Zeugen oder alternativ die Zuziehung eines zweiten Notars verlangen. Das Zuziehen eines Notars auf Verlangen der Beteiligten ist dabei kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als die amtswegige Zuziehung nach §§ 22 oder 25 BeurkG (vgl. GNotKG Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 KV Nr. 25205 [14]). An das Verlange... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 22–26 BeurkG

Rz. 1 Die §§ 22–26 BeurkG enthalten Schutzvorschriften zugunsten von Beteiligten, die an bestimmten körperlichen Behinderungen leiden (§§ 22–24 BeurkG) oder schreibunfähig sind (§ 25 BeurkG). Durch die Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars soll gewährleistet werden, dass es nicht aufgrund des Wahrnehmungs- oder Artikulationsdefizits zu Missverständnissen über d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Ständiges Dienstverhältnis (Nr. 1)

Rz. 10 Die Ausschließungsgründe des Abs. 2 gelten nur für Zeugen. Nach Abs. 2 Nr. 1 (ständiges Dienstverhältnis) sind nicht nur Bürovorsteher und sonstige Büromitarbeiter (auch Schreibhilfen, Boten) des Notars ausgeschlossen, sondern auch seine Hausangestellten und alle Personen, die ihm sonst wirtschaftliche oder persönliche Dienste aufgrund eines ständigen Dienstverhältnis... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft mit dem Notar (Nr. 3, 3a, 4)

Rz. 9 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a und Nr. 4 entsprechen § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und 3 (vgl. § 6 BeurkG Rdn 11 ff.). Das Mitwirkungsverbot knüpft an die (bestehende) Ehe, (bestehende) Lebenspartnerschaft oder (bestehende oder frühere) Verwandtschaft mit dem beurkundenden Notar an. Verlobte oder ein früherer Ehegatte oder Lebenspartner des Notars dürfen dagegen Zeugen sein.[12] Eben... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beteiligung oder Vertretung durch einen Beteiligten (Nr. 1)

Rz. 6 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 1 Nr. 1 ("Eigenbeteiligung") betrifft den Beteiligten sowie denjenigen, der "durch einen Beteiligten vertreten wird". Der Begriff der Beteiligung, der in Abs. 1 Nr. 1 zweimal verwendet wird, ist derselbe wie in § 6 Abs. 2 BeurkG. Ausgeschlossen ist zum einen der formell Beteiligte, der eine Erklärung im eigenen Namen oder als Vertreter e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie als einzige Verfahrensvorschrift die Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars, nunmehr als sog. Schreibzeugen, zwingend vorschreibt. In allen anderen Fällen, in denen die Zuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars vorgesehen ist, handelt es sich nur um Soll-Vorschriften (zu deren Natur allgemein si... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 gelten für Zeugen und den zweiten Notar, die Mitwirkungsverbote des Abs. 2 nur für Zeugen. Ob der Zuziehung als zweiter Notar darüber hinaus Mitwirkungsverbote nach § 3 BeurkG entgegenstehen können, ist in der Literatur umstritten. Verbreitet wird die Anwendung des § 3 BeurkG, die zu einer deutlich weitergehenden Verhinderung der Zuzie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Ausschluss des Dolmetschers

Rz. 30 Für den Dolmetscher gelten die Ausschließungsgründe der §§ 6, 7 BeurkG (Abs. 3 S. 2). Hintergrund ist der, dass der Dolmetscher als Hilfsperson des Notars angesehen wird.[82] Er soll daher wie dieser von der Teilnahme an der Beurkundung ausgeschlossen sein. Die Mitwirkung als Dolmetscher ist daher nicht gestattet, wenn mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. 2Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetsch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Fehlende Kundigkeit der Urkundssprache (Nr. 6)

Rz. 20 Nr. 6 schließt diejenige Person als Zeugen aus, die die Urkundssprache nicht hinreichend beherrscht. Bei der Beurteilung der hinreichenden Sprachkunde kann auf die Anforderungen abgestellt werden, die nach § 16 Abs. 1 BeurkG für die Beteiligten gelten.[36] Rz. 21 Ein Notar oder Konsularbeamter kann nach § 5 Abs. 2 BeurkG auch in einer anderen als der deutschen Sprache ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Behinderung i.S.v. § 22 (Nr. 4)

Rz. 18 Eine den Ausschlussgrund nach Abs. 2 Nr. 4 begründende Behinderung entspricht verfahrensmäßig der Behinderung i.S.v. § 22 BeurkG (s. hierzu § 22 BeurkG Rdn 12). Die Feststellung richtet sich nach den Angaben der als Zeuge in Betracht gezogenen Person oder der Überzeugung des Notars.[33] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Unterzeichnung durch mitwirkende Personen

Rz. 78 Das Gesetz enthält keine allgemeinen Vorschriften über das Unterzeichnen der Niederschrift durch die sog. sonstigen mitwirkenden Personen (Zeuge, zweiter Notar, Dolmetscher, Gebärdendolmetscher, Verständigungsperson). Die Vorschriften über das Unterzeichnen durch mitwirkende Personen finden sich in § 16 Abs. 3 S. 5, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1 S. 4, § 25 S. 3, § 29 S. 2 ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Schreibunfähigkeit (Nr. 5)

Rz. 19 Wie der Begriff der Schreibunfähigkeit in Abs. 2 Nr. 5 zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Nach überkommener Ansicht greift der Begriff der Schreibunfähigkeit hier weiter als in § 25 BeurkG, der allein auf die Fähigkeit zur Namensunterschrift abstellt.[34] Dies ist im Hinblick darauf zweifelhaft, dass der Zeuge keine schriftlichen Erklärungen abzugeben... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Genehmigung

Rz. 29 Nachdem die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen wurde, muss diese von den Beteiligten genehmigt werden, d.h. sie müssen sich mit deren Inhalt einverstanden erklären. Genehmigt werden müssen aber nur die Erklärungen der Beteiligten. Das Genehmigungserfordernis bezieht sich nicht auf den sonstigen Urkundsinhalt, wie vom Notar getroffene Feststellungen sowie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verzicht (Abs. 1 S. 1 a.E.)

Rz. 22 § 22 BeurkG verlangt keine Zuziehung des zweiten Notars oder des Zeugen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Es kommt nicht allein auf den Verzicht der behinderten Person an, weil die etwaigen anderen Urkundsbeteiligten ein eigenes Interesse an der Sicherung des Beweiswertes der Urkunde haben.[58] Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden.[59]... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verhältnis zu § 22 Abs. 1 S. 1

Rz. 30 S. 2 tritt neben S. 1, so dass die Hinzuziehung des Gebärdensprachdolmetschers den Zeugen oder den zweiten Notar i.S.v. S. 1 nicht ersetzt.[82] Insbesondere scheidet der Gebärdensprachdolmetscher als Zeuge (S. 1) aufgrund der anderen Verfahrensrolle aus.[83] Ebenso wenig kann der Gebärdensprachdolmetscher Schreibzeuge i.S.v. § 25 BeurkG sein.[84] Als Verständigungszeu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Erlangung eines rechtlichen Vorteils (Nr. 2)

Rz. 7 Wenn die Beurkundung dem Zeugen oder dem zweiten Notar eine Verbesserung seiner rechtlichen Position bringt (rechtlicher Vorteil i.S.v. Abs. 1 Nr. 2), dann ist er selbst ausgeschlossen, nicht aber, wenn diese Verbesserung der Rechtsposition bei seinem Ehegatten oder seinen Verwandten eintritt. Es kommt mithin auf den unmittelbar erlangten Vorteil, nicht auf mittelbare ... mehr