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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 596

Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist dabei nicht die Erkrankung als solche, sondern die negative Gesundheitsprognose und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.[1] Nach st. Rspr. des BAG[2] ist die Wirksamkeit der Kündigung in 3 Stufen zu prüfen:

 

Rz. 597

1. Stufe (negative Prognose):

Zunächst ist auf der 1. Stufe eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers erforderlich. Aufgrund objektiver Tatsachen muss zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Besorgnis bestehen, dass auch nach dem Beendigungszeitpunkt mit weiteren krankheitsbedingten Störungen des Austauschverhältnisses im bisherigen Umfang zu rechnen ist.[3] Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können als Indiz für die zukünftige Entwicklung sprechen. Auf Basis der Dauer und Häufigkeit der bisherigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten kann der Arbeitgeber zunächst behaupten, auch in der Zukunft würden Arbeitsunfähigkeitszeiten bisherigen Ausmaßes auftreten. Eine andere Möglichkeit der Darlegung hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht, weil er häufig keine Kenntnis von Diagnose und Krankheitsursache hat.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ermittlungen über die Arbeitsunfähigkeitsursachen aufzunehmen.[4]

 
Hinweis

Führt der Arbeitgeber formalisierte Kranken(rückkehr)gespräche durch und besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten. ...

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