Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Nr. 3)

Rz. 16 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 2 Nr. 3 besteht für alle Personen, die den Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB erfüllen.[27] Eine vorübergehende Beeinträchtigung (etwa wegen Alkoholisierung oder Drogenkonsum) führt nicht zum Mitwirkungsverbot nach Abs. 2 Nr. 3.[28] Auch wenn der Ausschlussgrund nicht erfüllt ist, kann und sollte der Notar aber von der Zuziehung der Person ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Vorlesen, Genehmigung, Unterschrift

Rz. 16 Die Niederschrift ist gem. § 13 BeurkG vorzulesen, auch wenn der behinderte Beteiligte nicht hinreichend hören kann.[44] Es genügt nicht, wenn der Verständigungsperson die Niederschrift gem. § 23 BeurkG zur Durchsicht vorgelegt wird, da § 24 BeurkG gerade eine Ausnahme von § 23 BeurkG betrifft.[45] Rz. 17 Die Verständigungsperson muss während des gesamten Beurkundungsv... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Regelungsgehalt

Rz. 1 Im Allgemeinen sind Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit[1] der Beteiligten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG in der Niederschrift nur dann zu vermerken, wenn dafür ein besonderer Anlass besteht (vgl. Anm. zu § 11 BeurkG Rdn 31 ff.). Bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen soll der Notar dagegen in jedem Fall "seine Wahrnehmungen" in der Niederschrift sch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 Abs. 1 BeurkG enthält für rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden und für Verfügungen von Todes wegen ein Minimum von zwingenden Vorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts führt. § 9 Abs. 2 BeurkG enthält dagegen eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Bei der Beurkundung von Verfügungen von... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz der mündlichen Übersetzung

Rz. 18 Hat der Notar in der Niederschrift eine Feststellung nach Abs. 1 getroffen, dann ist die Niederschrift dem sprachunkundigen Beteiligten nicht zu verlesen, wohl aber den anderen sprachkundigen Beteiligten. Für den sprachunkundigen Beteiligten wird die Verlesung durch die mündliche Übersetzung ersetzt. Für ihn allein ist das Verlesen sinnlos, da er die Sprache der Niede... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zweck und Wirkung des Vermerks

Rz. 33 Zweck des Vermerks ist in erster Linie die Beweissicherung.[63] Bei einem späteren Rechtstreit, der die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten zum Gegenstand hat, soll den Beteiligten die Beweisführung über das Bestehen bzw. das Fehlen der erforderlichen Geschäftsfähigkeit ermöglich werden. Hierbei löst die Vermerkpflicht gem. Abs. 1 S. 2 Abs. 2 auch einen Konflikt mit d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Qualifizierte elektronische Signatur (Abs. 3)

Rz. 10 Im Präsenzverfahren ist eine als körperliche Urkunde erstellte Niederschrift gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BeurkG von den Beteiligten und gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 BeurkG von dem Notar zu unterzeichnen. Weitere Unterschriftspflichten ergeben sich aus § 16 Abs. 3 S. 5 ("Dolmetscher"), § 22 Abs. 2 ("Zeuge oder zweiter Notar"), § 24 Abs. 1 S. 4 ("zugezogene Person") und aus ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Feststellungsvermerk (Abs. 1 S. 3)

Rz. 31 Alle Umstände, die die Voraussetzungen des Verfahrens nach Abs. 1 S. 1 und 2 und seine Durchführung betreffen, soll der Notar in der Niederschrift feststellen. Es handelt sich um besonders geschützte Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO .[86] Unterbleibt der Feststellungsvermerk, so berührt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht, aber möglicherweise ihre Beweiskraft. Bei hörb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Unterschrift (S. 3)

Rz. 17 Die zur Wirksamkeit der Urkunde erforderliche Unterschrift des Beteiligten wird durch die Unterschrift des Schreibzeugen oder des zweiten Notars ersetzt. Die Unterschrift des Schreibzeugen oder des zweiten Notars ist daher zwingend.[34] – Sind nach § 29 BeurkG zwei Zeugen und wurde deshalb kein besonderer Schreibzeuge hinzugezogen (zur zulässigen Doppelfunktion s.o. R... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verfahrensrechtliche Feststellung

Rz. 12 § 22 BeurkG erleichtert dem Notar die Prüfung der Frage wesentlich, ob er einen Zeugen oder zweiten Notar zuziehen soll. Es kommt hiernach nicht ausschließlich auf seine u.U. schwer zu gewinnende Überzeugung an; vielmehr genügen bereits die eigenen Angaben des betroffenen Beteiligten. Auf diese kann der Notar sich ohne eigene Überprüfung verlassen.[22] Die Angaben and... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Unterschrift (S. 2); Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 29

Rz. 13 Nach S. 2 sollen Zeugen oder zweiter Notar die Niederschrift unterschreiben. § 29 BeurkG ist aber lediglich Soll-Vorschrift; S. 2 stellt daher zweierlei klar: dass die Mitwirkenden unterschreiben sollen, dass aber das Fehlen ihrer Unterschrift die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt.[20] Auch für Testamente gilt der allg. Grundsatz, dass nur die Unterschrift ein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Minderjährigkeit (Nr. 2)

Rz. 15 Das Mitwirkungsverbot nach Abs. 2 Nr. 2 schließt Minderjährige (§ 2 BGB) aus. Es bezieht sich nicht auf Personen, die unter Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) stehen.[26] Dies gilt auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt i.S.v. § 1825 BGB angeordnet ist. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Die zeitliche und örtliche Reihenfolge der Unterschriften

Rz. 79 Regelungen zur zeitlichen und örtlichen Reihenfolge der Unterschriften enthält das Gesetz nicht. Da die Unterschrift des Notars aber den Verfahrensabschluss darstellt, sollte sie zeitlich zum Schluss erfolgen.[178] Dies sollte auch räumlich zum Ausdruck kommen.[179] Wird gegen diese Reihenfolge verstoßen und unterschreibt der Notar zeitlich oder räumlich vor einem Bet... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Interner Aktenvermerk

Rz. 43 Nicht von Abs. 1 S. 2 Abs. 2 erfasst werden Aktennotizen, die der Notar ausschließlich für "rein interne Zwecke" fertigt. Es geht um Fälle, in denen die besonderen Feststellungen nach Abs. 1 S. 2 Abs. 2 nicht geboten sind. Gelegentlich wird der Notar jedoch aufgrund seiner Erfahrungen die Möglichkeit späterer Streitigkeiten vorausahnen und seine spätere Vernehmung als... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Folgen eines Verstoßes

Rz. 18 Bei Schreibunfähigkeit des Beteiligten muss ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Die Beurkundung ist nichtig, wenn der Schreibzeuge oder der zweite Notar bei Verlesung und Genehmigung nicht hinzugezogen wurde oder nicht unterschrieben hat (zu den Anforderungen an das Hinzuziehen s. oben Rdn 14 ff.).[37] Das ist auch dann der Fall, wenn der Notar die S... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / G. Folgen eines Verstoßes

Rz. 35 In den Fällen des Abs. 1 S. 1 soll ein Zeuge oder zweiter Notar, im Fall des Abs. 1 S. 2 ein Gebärdensprachdolmetscher zugezogen werden. Unterbleibt die Zuziehung, so berührt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht.[99] Verbreitet wird allerdings auf eine Schwächung des Beweiswerts bzw. der Beweiskraft hingewiesen.[100] Die Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorsc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines, Anwendungsbereich

Rz. 1 § 7 BeurkG enthält weitere absolute Ausschließungsgründe. Der Kreis der erfassten Personen ist insofern größer als derjenige der in § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 BeurkG genannten Beteiligten, als der persönliche Anwendungsbereich sich auch auf die Verwandten dritten Grades in der Seitenlinie erstreckt. Gem. § 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG gilt die Vorschrift entsprechend auch für Dolmets... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Feststellung der Schreibunfähigkeit und Vermerk

Rz. 8 Für die Feststellung der Schreibunfähigkeit lässt S. 1 alternativ die Angaben des Beteiligten oder die Überzeugung des Notars genügen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Feststellung gilt nichts anderes als für die Feststellung der Behinderung nach § 22 BeurkG (siehe § 22 BeurkG Rdn 12). Insbesondere ist die Angabe des Beteiligten, schreibunfähig zu sein, für den... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Inhalt des Vermerks

Rz. 13 Liegt nach der Wahrnehmung des Notars kein Fall vor, in dem die Geschäftsfähigkeit zweifelhaft ist, genügt eine entsprechende formelhafte "Feststellung über die Geschäftsfähigkeit".[35] Ist die Geschäftsfähigkeit nach der Wahrnehmung des Notars zweifelhaft oder kann er keine Feststellung über die Geschäftsfähigkeit treffen, ist dies Inhalt des Vermerks.[36] Bei schwer... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Gute Lesbarkeit

Rz. 8 "Dass er [der Notar] aber gut, deutlich und leserlich schreibe, ist eine Eigenschaft, die weit mehr empfiehlt, als man glaubt."[10] Daran hat sich auch in den letzten 200 Jahren nichts geändert. Aufgrund der gut 2000-jährigen Sozialisierung der abendländischen Gesellschaft mit der Schriftkultur mag man das als gegeben voraussetzen; es gleichwohl an prominenter Stelle z... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Begriff der Beteiligung

Rz. 6 Die Pflichten des Notars nach § 10 BeurkG beziehen sich zunächst auf die Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Beteiligte i.S.d. § 10 BeurkG sind also diejenigen (natürlichen) Personen, deren Erklärungen beurkundet werden sollen, d.h. die Personen, die vor dem Notar erschienen sind und vor ihm im eigenen oder im fremden Namen rechtsgeschäftliche Erk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Doppelfunktionsverbot

Rz. 9 Das Doppelfunktionsverbot schließt es aus, dass eine in bestimmter Funktion im Rahmen der Beurkundung tätige Person zugleich als Verständigungsperson eingesetzt wird (vgl. zum Parallelproblem bei der Auswahl eines Dolmetschers § 16 BeurkG Rdn 32, dort auch zu den beurkundungsrechtlichen Folgen). Insofern ist zwischen der bezeugenden Funktion und der Verständigungsfunkt... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 23 BeurkG enthält eine die Regelung des § 22 BeurkG ergänzende Sondervorschrift für den Fall, dass eine Person beteiligt ist, die nicht hinreichend zu hören vermag (zu dieser Behinderung siehe § 22 BeurkG Rdn 6). § 22 und § 23 BeurkG sind daher stets kumulativ anzuwenden.[1] Rz. 2 § 23 BeurkG schreibt zum Schutz der hörbehinderten Person vor, dass ihr die Niederschrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Anwesenheit sonstiger mitwirkender Personen

Rz. 87 Die Abwesenheit einer sog. sonstigen mitwirkenden Person führt nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Beurkundung: nämlich einerseits beim Fehlen des Zeugen oder zweiten Notars im Falle des § 25 BeurkG und andererseits beim Fehlen der "Verständigungsperson" im Falle des § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG. Dasselbe gilt für einen hinzugezogenen Dolmetscher, wenn in der Urkunde f... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Hörbehinderung

Rz. 6 Nicht hinreichend hören kann eine Person, mit der eine Verständigung von Mund zu Ohr – aus welchen Gründen auch immer – nicht in einer Weise möglich ist, die eine sichere Kommunikation des Inhalts der zu beurkundenden Erklärung ermöglicht.[6] Das ist nicht der Fall, wenn der Notar schon durch eine den Bedürfnissen des hörbehinderten Beteiligten Rechnung tragende Gestal... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Die Feststellungsvermerke nach den §§ 22 Abs. 1, 23, 24 Abs. 1, 25 BeurkG

Rz. 116 Bei den §§ 22 Abs. 1, 23, 24 Abs. 1 BeurkG handelt es sich um Vorschriften, die im Rahmen der Geschäftsprüfung allenfalls zufällig Bedeutung erlangen können, nämlich dann, wenn im Rahmen der Urkundendurchsicht auffällt, dass ein Beteiligter an einer Seh-, Sprach- oder Hörbehinderung leidet. Um zu verhindern, dass der Notar den wahren Willen solcher Beteiligten nicht ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behi... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Entsprechende Anwendbarkeit für andere an der Urkunde beteiligte Personen (Abs. 5)

Rz. 18 Abs. 5 bestimmt abschließend, dass an die Stelle der nach dem BeurkG vorgesehenen Unterschriften anderer Personen deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Abs. 1, 3 und 4 S. 1 bis 3 treten. Zu diesen Personen zählen Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher, Verständigungspersonen, Zeugen sowie ein zwe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Anwendung des BeurkG

Rz. 84 Das durch das BeurkG festgelegte deutsche Beurkundungs-Verfahrensrecht hat der deutsche Notar in jedem Falle, also auch in Fällen mit Auslandsberührung und dann anzuwenden, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll. Das folgt aus dem Grundsatz der Territorialität des Verfahrens und aus seiner öffentlich-rechtlichen Natur. Das BeurkG verbietet es aber nicht, da... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Spezielle gesetzliche Verweisungen auf das BeurkG

Rz. 23 Ist in einem nicht der Zuständigkeit des Notars unterliegenden Verfahren ein Beurkundungsakt vorzunehmen, liegt kein Fall des Abs. 2 vor, so dass sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des BeurkG nur anhand sonstiger spezieller gesetzlicher Anordnung ergeben kann. Erfolgt die gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung über die Erbschaftsausschlagung zur Nied... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Eide

Rz. 4 Die Zuständigkeit des Notars zur Eidesabnahme nach § 22 Abs. 1 BNotO beschränkt sich auf ausländische Rechtsangelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BNotO ist auch die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zulässig.[3] Der Notar darf Eid oder eidesstattliche Versicherung jedoch in jedem Falle nur auf Antrag der Beteiligten, nicht aber auf unmit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Behinderung des Beteiligten

Rz. 4 § 22 BeurkG trifft besondere verfahrensrechtliche Regelungen für den Fall der hier aufgezählten Behinderungen eines Urkundsbeteiligten (Hörbehinderung, Sprachbehinderung, Sehbehinderung). In Abs. 1 S. 1 wird die Wendung "hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen" verwendet. Damit wird ein flexibler Maßstab angelegt, der eine individuelle Beurteilung im Einzelfall... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Urschriften

Rz. 4 Die in der Norm vorausgesetzten Urschriften sind in ihrem Anforderungsprofil nirgends definiert. Auch das BeurkG enthält zum Begriff der Urschrift keine näheren Ausführungen, vielmehr wird die Urschrift als das Ergebnis des Beurkundungsverfahrens auch vom BeurkG vorausgesetzt. Die §§ 44 BeurkG und 44a BeurkG enthalten Regelungen zur physischen Behandlung der Urschrifte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Grenzen der Rückwirkung

Rz. 5 Außer den in § 73 BeurkG genannten Vorschriften hat keine Regelung des BeurkG rückwirkende Geltung. Auch wichtigen Formerleichterungen des BeurkG hat der Gesetzgeber diese Wirkung nicht beigemessen. Beispiele: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Sehbehinderung

Rz. 9 Nicht hinreichend zu sehen vermag ein Beteiligter, wenn er auch nur vorübergehend nicht in der Lage ist, dem Beurkundungsvorgang optisch zu folgen.[15] Ist der Beteiligte hierfür auf eine Sehhilfe angewiesen, kommt es darauf an, ob diese ihm bei der Beurkundung zur Verfügung steht oder nicht.[16] Die Fähigkeit, dem Beurkundungsvorgang optisch zu folgen, umfasst nach üb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Beurkundung nach § 37 BeurkG

Rz. 1 § 37 BeurkG beschreibt Form und Inhalt der Niederschrift, die der Notar herzustellen hat, wenn er für Beurkundungen nach § 36 BeurkG nicht die Form des Vermerks (§ 39 BeurkG) wählen kann. Die Form des § 37 BeurkG ist regelmäßig angebracht, wenn der Notar einen Bericht über seine Wahrnehmungen niederzulegen und nicht nur das Ergebnis seiner Wahrnehmungen festzuhalten ha... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Grundsatz

Rz. 1 Grundsätzlich sind Urkunden in deutscher Sprache zu errichten (Abs. 1). Das ist ausnahmslos zwingendes Recht für die Amtsgerichte, das Standesamt, das Jugendamt,[1] das Hessische Ortsgericht und andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen, die neben dem Notar zuständig sind und für die die Vorschriften des BeurkG mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 BeurkG entsprechend gelten ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die Identitätsfeststellung und ihre rechtliche Bedeutung

Rz. 12 Die Feststellungen des Notars zur Person der Beteiligten in der Urkunde haben einen hohen rechtlichen Wert; sie beweisen i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, dass die in der Urkunde genannten Personen tatsächlich die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben.[13] Sie besitzen die Kraft einer notariellen Bescheinigung. Die Behörde und das Gericht (also auch das Grundb... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 51 BeurkG enthält eine bundesrechtliche Regelung des Anspruchs auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften sowie auf Einsicht in die Urschrift. Die Vorschrift gilt auch für Urkunden, die vor Inkrafttreten des BeurkG (also vor dem 1.1.1970) errichtet worden sind (§ 73 Abs. 1 BeurkG). Nicht übernommen hat das BeurkG die Bestimmung aus manchen Landesrechten, wonach... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. In der Verfügung von Todes wegen "bedacht"

Rz. 7 Bedacht ist, wem der Erblasser eine letztwillige Zuwendung macht: Erben, sei es, dass es sich um Vollerben, Vorerben, Nacherben oder Ersatzerben handelt, Vermächtnisnehmer einschließlich der Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer. Rz. 8 Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 27 BeurkG auf den durch eine Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) Begünstigten. Die Frage ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 23 Ein Verstoß gegen § 27 i.V.m. § 7 (ggf. § 16 Abs. 3) BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung und damit zur Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) der betroffenen Einzelverfügung.[52] Liegen die Voraussetzungen von § 27 BeurkG für einen Zeugen oder zweiten Notar vor, so bleibt dies auf die Wirksamkeit der Einzelzuwendung ohne Einfluss, weil § 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ledigl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sprachbehinderung

Rz. 7 Nicht hinreichend zu sprechen vermag ein Beteiligter dann, wenn er seine Erklärung nicht durch mündlich gesprochene, verständliche Worte abgeben kann. Dies trifft auch auf denjenigen Beteiligten zu, der – aus welchen Gründen auch immer – nur zu unartikulierten, unverständlichen, also nicht "Sprechen" zu nennenden Lauten in der Lage ist.[8] Fähig zur Abgabe mündlicher E... mehr

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Testamentsregister / II. Erbfolgerelevanz einer notariellen Urkunde

Rz. 11 Erbfolgerelevant sind nach § 78d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Rz. 12 Erbfolgerelevant sind zunächst alle notariell beurk... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Zweck des § 32 BeurkG ist es, bei unzureichenden Sprachkenntnissen des Erblassers durch eine schriftliche Übersetzung der Niederschrift Unklarheiten zu vermeiden. § 32 BeurkG enthält eine Ergänzung zu § 16 BeurkG für den Fall, dass der Erblasser seinen letzten Willen "mündlich erklärt". Nach dem Wegfall des Mündlichkeitserfordernisses, das aus dem früheren § 31 BeurkG ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Vorlegung zur Durchsicht

Rz. 19 § 13 BeurkG kennt zwei Fälle der "Vorlage zur Durchsicht". Verlangen die Beteiligten gemäß Abs. 1 S. 4 die Vorlage, handelt es sich um eine bloß informierende Vorlage. Diese Vorlage zur Durchsicht kann das Vorlesen nicht ersetzen.[42] Die Beteiligten können aufgrund der Vorlage auch nicht auf das Vorlesen verzichten. Abs. 1 S. 1 Hs. 2 handelt demgegenüber von einer da... mehr

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Teil F: Medien / 2 Medien, Einfluss auf das Strafverfahren [Rdn 9]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 96 Rechtsanwälte, Rechtsverhältnis Mandant/Rechtsanwalt [Rdn 1116]

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