Dirk Piegsa
, Dr. Joachim Tebben
Rz. 1
§ 9 Abs. 1 BeurkG enthält für rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden und für Verfügungen von Todes wegen ein Minimum von zwingenden Vorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts führt. § 9 Abs. 2 BeurkG enthält dagegen eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen müssen neben den §§ 9 ff. BeurkG jeweils die Besonderheiten der §§ 27 ff. BeurkG berücksichtigt werden.
Rz. 2
Zwingend vorgeschrieben sind:
a) die Bezeichnung des Notars (siehe unten Rdn 5 ff.),
b) die Bezeichnung der Beteiligten (siehe unten Rdn 14 ff.) sowie
c) die Aufnahme der Erklärungen der Beteiligten (siehe unten Rdn 18 ff.); diesem Erfordernis kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Verweisung genügt werden (vgl. unten Rdn 26 ff.).
Rz. 3
Im Gegensatz zu den früheren § 176 Abs. 1 FGG a.F., § 2241 BGB a.F. ist die Angabe sonstiger mitwirkender Personen wie Dolmetscher, Zeuge, zweiter Notar, Gebärdendolmetscher und Verständigungsperson in § 9 BeurkG nicht geregelt. Deren Erwähnung in § 9 BeurkG wäre auch eher irreführend, da es anders als vor Inkrafttreten des BeurkG nur noch wenige Ausnahmefälle gibt, in denen weitere Personen zugezogen werden müssen. Ob weitere Personen hinzuzuziehen sind, regeln §§ 16 (Dolmetscher), 22, 25, 29 (Zeuge, zweiter Notar, Gebärdendolmetscher) und 24 (Verständigungsperson) BeurkG. Diese Vorschriften bestimmen auch, wie die Hinzuziehung in der Urkunde zu behandeln ist. Die Hinzuziehung soll in der Niederschrift vermerkt werden und die mitwirkende Person soll bzw. muss im Falle des § 25 BeurkG die Niederschrift unterschreiben bzw. signieren. Angaben zur Identität und Identifizierung der sonstigen mitwirkenden Person, wie sie § 10 für die Beteiligten fordert...