Fachbeiträge & Kommentare zu Zahnarzt

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Abzug von Studienkosten der Kinder als Betriebsausgaben

Leitsatz Die von einer Ärztin für ihre eigenen Kinder im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in der Praxis übernommenen Studienkosten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, führen nicht deswegen zu abziehbaren Betriebsausgaben im Betrieb der Eltern, weil die Kinder si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.6 Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten

Rz. 11 Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 13...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.5 Eignung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder Vertragszahnarzt

Rz. 8 Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.7 Wegfall der Altersgrenze von 55 Jahren

Rz. 11 Der bisher in Abs. 2 Nr. 12 genannte Ausschluss von der Zulassung (Ermächtigung) für Ärzte, die älter als 55 Jahre sind, ist mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden. Der entsprechende § 25 der Ärzte-/Zahnärzte–ZV ist weggefallen. Dies eröffnet für Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, auch wenn sie älter als 55 Jahre sind, über die Zulassung in die vertrags(zahn)ärz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Zulassungsverordnungen – es gibt sie für Vertragsärzte einschließlich Psychotherapeuten (Ärzte-ZV) und für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) – sind Rechtsverordnungen, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Der Erlass ist zwingend, steht also nicht zur Disposition des BMG. Inhaltlich sind beide Ve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.4 Verfahrensrechtliches und Organisatorisches

Rz. 9 In einem Klageverfahren ist der Berufungsausschuss Partei. Der Berufungsausschuss ist ein Entscheidungsgremium und damit beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 4 SGG). Da es sich um eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)arztrechts handelt, wirken im Gerichtsverfahren als ehrenamtliche Richter ein Vertrags(zahn)arzt und ein Vertreter der Krankenkassen mit (§ 12 Abs. 3 SGG). Der Beru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.1 Verwaltungsablauf

Rz. 3 Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsausschüsse) und 97 (Berufungsausschüsse). Die Zulassungsverordnungen regeln über die or...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.3 Prüfung und Feststellung der Unterversorgung

Rz. 4 Die Prüfung und die ggf. daraus resultierende, offizielle Feststellung, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den aufgrund des § 90 für jeden KV-Bereich gebildeten Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen sind entsprechend auf den KZV-Bereich hin organisiert, s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.2 Definition der Unterversorgung

Rz. 2a Auf der Grundlage des Bedarfsplans trifft ggf. im Einzelfall der Landesausschuss der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks (Planungsbereich) eine vertrags(zahn)ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder dass ihr Eintritt unmittelbar droht. Was eine Unterversorgung ist, ergibt sich weder aus dem...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 3 Steuerbefreiungen

Grundsätzlich unterliegen die Umsätze der freien Berufe den allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung. In einzelnen Bereichen sind aber explizite Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug verankert worden; insbesondere: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnli...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 3.1 Heilberufe

Ein Arzt erzielt freiberufliche Einkünfte durch die selbstständige Ausübung der Heilkunde. Den Katalogberuf als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nur aus, wer über die Approbation bzw. Erlaubnis verfügt.[1] Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden, die zu der Berufsausübung als nichtselbstständig täti...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.8 Formen der Praxisausübung

Rz. 12 Abs. 2 Nr. 13 stellt für das BMG als Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, die personelle Organisation der Leistungserbringung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage ist ab dem 1.1.2007 erweitert worden, indem die Voraussetzungen dafür geregelt werden sollen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit jetzt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 15 Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.15 Herausgabe von Patienteninformationen

Rz. 48 Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss künftig zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten, die hohe soziale und volkswirtschaftliche Folgen verursachen, Patienteninformationen herausgibt, müssen diese in allgemein verständlicher Form und für den medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Diese Informationen, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.3 Rechtsstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 2). Er hat seinen Sitz in Berlin und führt ein Dienstsiegel. Er ist eine von seinen Trägerorganisationen rechtlich unabhängige, eigenständige Organisation, was z. B. daran deutlich wird, dass die unparteiischen Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vom BMG als Aufsichtsbehörde, nicht aber ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.1 Zusammensetzung (Abs. 2)

Rz. 3 Nach Abs. 1 wird für den Bezirk einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV) mindestens ein Berufungsausschuss für Ärzte und ein Berufungsausschuss für Zahnärzte errichtet; möglich ist auch, innerhalb eines Bezirks einer KV/KZV mehrere Berufungsausschüsse zu bilden, falls dies bedarfsgerecht erscheint. Darüber hinaus kann für die Bezirke mehrerer Ka...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 3 Katalogberufe und den Katalogberufen ähnliche Berufe

Die Katalogberufe lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen[1]: Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten. Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, ­Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volkswirte und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte. Naturwi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Über Widersprüche gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4) in Zulassungssachen entscheiden die Berufungsausschüsse. Auch sie sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen. In die Rechtskonstruktion "Berufungsausschuss" sind seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 die Ersatzkassen mit allen Rechten und Pflic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.2 Arzt-/Zahnarztregister

Rz. 4 Für die Führung der Arztregister bzw. Zahnarztregister sehen die Zulassungsverordnungen ein verbindliches Muster vor, welche personenbezogenen Daten in das Register eingetragen werden müssen. Die normierten Daten, wie Name und Titel, Geburtsdatum und –ort, Wohnungs- und Praxisanschrift, Staatsangehörigkeit, Fremdsprachenkenntnisse, Datum des Staatsexamens, der Approbat...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 1 Einkünfte aus freiberuf­licher Tätigkeit

Welche Personen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die "freiberufliche Tätigkeit" aber nicht definiert, sondern lediglich Tätigkeiten und Berufe aufzählt, die "zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören". Zu den Tätigkeiten, die das Gesetz den freien Berufen zuordnet, gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, küns...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 4 Steuersatzermäßigung

Eine allgemeine Steuersatzermäßigung für Umsätze der freien Berufe gibt es nicht. Nur in Einzelfällen kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Umsätze mit freiberuflichen Bezug zur Anwendung: Leistungen der Zahnärzte i. S. v. Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten [1], Leistungen von Tierärzten, die unmittelbar der Vatertierhaltu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2 Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 3a Rechtsgrundlagen für die Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Abs. 2 der Vorschrift sowie die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der im BGBl. Teil III, Gliederung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.13 Berechtigung Dritter zur Stellungnahme (Abs. 5)

Rz. 45 Abs. 5 räumt den Arbeitsgemeinschaften der Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern Gelegenheit zur Stellungnahme ein, falls Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte tangieren. Damit wird bestätigt und soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Berufsrecht eine Angelegenheit der Kammern ist u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 3.5 Den Katalogberufen ähnliche Berufe

Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich – und fällt damit unter die freien Berufe –, wenn er einem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.[1] Würde er in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen, handelt es sich um den Katalogberuf selbst und nicht um einen ähnlichen Beruf. Zur Vergleichbarkeit gehört vor allem die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Bedarfsplanung war 1977 (KVWG v. 28.12.1976, BGBl. I S. 3871) in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden, um einer gelegentlich vorhandenen ärztlichen Unterversorgung in ländlichen Bezirken und in Stadtrandbezirken entgegenzuwirken. Obwohl die Zahl der im Bundesgebiet niedergelassenen Ärzte (ohne Psychotherapeuten) seitdem insgesamt stetig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.4 Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Rz. 6 Ist die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gesetzte Frist abgelaufen, ohne dass die von ihm offiziell festgestellte Unterversorgung durch die KV beseitigt oder abgewendet werden konnte, ordnet der Landesausschuss nach Anhörung der betroffenen Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an. Das bedeutet, dass Bewerber in den nicht unterversorgten Planungs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.2 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter durch die Trägerorganisationen

Rz. 10 Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden von der KBV, die Vertreter der Zahnärzte von der KZBV, die Vertreter der Krankenhäuser von der DKG e. V. und die Vertreter der Krankenkassen vom GKV-Spitzenverband als Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss bestellt (vgl. Abs. 2 Satz 1). "Werden bestellt" heißt, dass der betreffenden Person das Amt des Mitgliedes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift führt in das einheitliche Vertrags(zahn)arztrecht ein, welches mit einer aus der Tradition heraus erklärbaren, geringfügigen Ausnahme bei der knappschaftlichen Krankenversicherung für alle Kassenarten gleichermaßen gilt. Es handelt sich bei der Norm um eine Einweisungsvorschrift (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 2), die als zentrales El...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.3 Mitwirkende an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

Rz. 6 Ein Zusammenwirken von Krankenkassen und Leistungserbringern besteht nicht in dem Sinn, dass zwischen ihnen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Ostertag, in: BeckOGK, Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Zu den Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten i. S. d. Abs. 1 gehören approbierte Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten, d. h. solche, die von der zuständigen L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 2.5 Art und Weise der Sicherstellung (Abs. 3 und 4)

Rz. 7 Als Möglichkeiten der Krankenkassen, ihrer Verbände sowie der Ersatzkassen, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen, nennt Abs. 3 Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen. Dies können Verträge mit Ärzten sein, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllen, die bisher privatärz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.1 Inhalt der Sicherstellung

Rz. 4 Die Vorschrift richtet sich an alle Leistungserbringer, es sei denn, eine Norm bestimmt etwas anderes. Justitiable Rechtsgebote und -pflichten lassen sich aus dem allgemeinen Sicherstellungsauftrag nicht entnehmen (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung bedeutet, dass gemessen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.1 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 53 § 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen: Ärztliche Behandlung (Nr. 1): Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmeth...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Gründe für die Einführung dieses für ein Vertragspartnerschaftssystem ungewöhnlichen Paragraphen liegen im Verhalten einiger zahnärztlicher und ärztlicher Berufsverbände nach Inkrafttreten des GRG 1989 bzw. im Vorfeld des GSG. Insbesondere der Freie Verband deutscher Zahnärzte, die stärkste berufspolitische Gruppierung innerhalb der Zahnärzteschaft, hatte sich den...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.2 Zahnärztliche Versorgung

Rz. 76 Im Abschnitt 2 des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z, Stand 15.3.2019) sind Gegenstand und Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung enthalten. Nach § 3 Abs. 1 BMV-Z umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung insbesondere: die zahnärztliche Behandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einschließlich Suprakonstruktion...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 2.7 Datenmitteilung (Abs. 6)

Rz. 10 Damit die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin ihre Aufgaben erfüllen kann, enthält Abs. 6 Bestimmungen, dass die per Gruppen- oder Einzelvertrag gebundenen Ärzte oder Einrichtungen befugt und verpflichtet sind, die für die Abrechnung und die Durchführung der Krankenversicherung notwendigen Angaben aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen. Dies ist notwend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 In der Vorschrift werden die Grundsätze der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie der humanen Krankenbehandlung noch einmal für alle Leistungserbringer zusammengefasst. Damit werden diese drei Prinzipien quasi vor die Klammer gezogen. In ihnen setzen sich die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Menschenwürde, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes einfach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.4 Gleichmäßige vertragsärztliche Versorgung

Rz. 7 Die Regelung der vertragsärztlichen Versorgung hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen. Damit wird eine gleichmäßige Versorgung i. S. d. § 70 Abs. 1 in Deutschland gewährleistet; gleichzeitig wird sichergestellt, dass sowohl das Gesetz als auch die Richtlinien von allen Beteiligten zwingend zu beacht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.2 Einheitliche vertrags(zahn)ärztliche Versorgung (Abs. 2)

Rz. 5 Bis 1.1.1993 galten für Teilbereiche der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung Ersatzkassenversicherter andere Bedingungen als für die übrigen Versicherten. Während für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Seekrankenkasse die Vertragsbedingungen der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung in hohem Maße gesetzlich vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.3 Kassenärztliche Versorgung

Rz. 4 Die Überschrift "Kassenärztliche Versorgung" ist begrifflich lange überholt, weil schon im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung abgestellt und in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die vertragsärztliche Versorgung zum Gegenstand der Vorschrift gemacht worden ist. Warum die Überschrift nicht lä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.5 Angemessene Vergütung

Rz. 8 Die angemessene Vergütung stellt ein weiteres Vertragsziel dar und gilt als wichtiges Gebot jeder ärztlichen/vertragsärztlichen Vergütungsregelung, insbesondere der Honorarverteilung (vgl. §§ 85 Abs. 4 für die vertragszahnärztliche Versorgung sowie 87b für die vertragsärztliche Versorgung). Schon deswegen, weil es sich bei der Norm des § 72 um eine Zielbestimmung hande...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Vertragsstrafe / 4.4 Im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht hat man es häufig mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu tun. Praxis-Beispiel Verschleierte Gewerbsmäßigkeit Autohaus-Betreiber "Müller" hatte in Zeitungsanzeigen eine größere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen inseriert, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen. Daraufhin wurde "Müller" vom konkurrierenden Autohaus "Schneider"...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / IV. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien)

Rz. 4 (Vom 18.10.1989, BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396. Das Abkommen trat am 27.12.1992, gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, in Kraft.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 3 (BStBl I 2002, S. 584 ff, S. 958. Das Abkommen trat am 21.8.2002 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland ab dem 1.1.2003 anwendbar.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter d...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Eingruppierung – Entgeltord... / 4.3 Zuordnung berufsgruppenbezogener Merkmale in Teil II

Teil I der Entgeltordnung enthält nur noch die "allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren 1. Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zurückgehen. Teil II der Entgeltordnung enthält die redaktionell überarbeiteten Tätigkeitsmerkmale der bisherigen, für den Länderbereich geltenden Teile II und IV der Anlage 1a zum B...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Eingruppierung – Entgeltord... / 11.20 Außertarifliche Fachkräftezulage

Die TdL[1] hat beschlossen, dass zur Gewinnung oder Bindung von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten (Teil II Abschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L), Beschäftigten in der IT (Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitte 1 bis 4 der Entgeltordnung zum TV-L sowie Fachinformatiker) und Ingenieuren (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L) im begründeten...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Eingruppierung – Entgeltord... / 7.1 Überblick über die Entwicklung seit 2006

Teil I der Entgeltordnung enthält seit dem 1.1.2012 nur noch die "allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die auf die früheren ersten Fallgruppen aus dem Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zurückgehen. Die ursprünglich in Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/BAT-O geregelten besonderen Tätigkeitsmerkmale wurden in eigene Abschnitte des...mehr