Fachbeiträge & Kommentare zu Zahnarzt

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.2.1 Versorgungsauftrag

Rz. 85 Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zugleich den Vertrags(zahn)arzt/Vertragspsychotherapeuten, an der Versorgung der Versicherten im allgemein üblichen Umfang teilzunehmen (Versorgungsauftrag); die vertraglichen Bestimmungen über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sind für den zugelassenen Leistungserbringer verbindlich. Die Berechtigung zur Teilnahme an der... mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.8 Anstellung von Ärzten durch Vertragsärzte (Abs. 9)

Rz. 119 Nach Abs. 9 der Vorschrift dürfen seit 1.1.1993 Vertragsärzte mit Genehmigung des Zulassungsausschusses andere Ärzte anstellen, wenn diese in das Arztregister eingetragen sind. Die Zulassung als angestellter Arzt schließt die Zulassung als Vertragsarzt aus, wie umgekehrt einem Vertragsarzt für die dieselbe Tätigkeit eine Anstellungsgenehmigung nicht erteilt werden ka... mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.3 Unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erteilte Auskünfte

Rz. 112 Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht kommt insbesondere in den Fällen der §§ 101–103 AO in Betracht. Auch bei einem Verzicht in anderen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verfahren ist die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis gegeben. Der Gesetzgeber meint damit nicht nur die Auskunftsverweigerungsrechte der vom Steuergeheimnis und einer möglichen außer... mehr

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Forderungsabtretung / 3.5 Inkassozession

Ein häufig anzutreffender Anlass für die Forderungsabtretung ist gerade bei Freiberuflern, insbesondere Ärzten oder Zahnärzten, sowie bei Kleingewerbetreibenden, den mit der Verwaltung und der Einziehung der Forderungen verbundenen Arbeitsaufwand auf Dritte als Dienstleister zu übertragen. Sie treten ihre Patienten-/Kundenforderungen an gewerbliche Einzugsstellen gegen Entge... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.4 Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte

Rz. 96 In der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Aufstellung von Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgegeben. Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der Vertragszahnärzte bzw. der Kieferorthopäden bezogen auf die Zahl der Einwohner in einem bestimmten Planungsbereich. Gesetzliche Zulassungsbes... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.5 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Rz. 97 Die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte v. 15.12.2016, zuletzt geändert am 21.10.2021 und in Kraft getreten am 22.1.2022, regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. Insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte mit ... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8 Ausgewählte Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung

Rz. 89 Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 hatte den damals zuständigen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und damit als dessen Rechtsnachfolger den Gemeinsamen Bundesausschuss verpflichtet, die zahnärztlichen Behandlungs-Richtlinien, die Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz und die Kieferorthopädie-Richtlinien dem Stand der modernen Zahnmedizin und a... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.11 Verbindlichkeit der Richtlinien

Rz. 101 Alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nach Abs. 8 Bestandteile des nach §§ 82 und 87 als Auftrag vorgegebenen Bundesmantelvertrages für die vertragsärztliche Versorgung (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages für die vertragszahnärztliche Versorgung (BMV-Z). Sie gehören damit automatisch zu jedem Gesamtvertrag im Geltungsbereich des SGB V (§ 82 Abs. ... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.1 Behandlungsrichtlinie

Rz. 91 Der bis 31.12.2003 amtierende Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hatte vor diesem Hintergrund am 24.9.2003 die Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung und bereits am 4.6.2003 die Richtlinien für eine ausreichende, zwec... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.3 Recht auf Abgabe einer Stellungnahme und Abgabeverfahren

Rz. 43 Durch das 2. GKV-NOG ist eingeführt worden, dass vor Erlass der Arzneimittel-Richtlinien, der Heilmittel-Richtlinien und der Richtlinien über häusliche Krankenpflege die Spitzenvertretungen der jeweiligen Leistungserbringer gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Stellungnahmen abgeben können, damit deren Sachkenntnis und Sachverstand berücksichtigt werden. "Können"... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.8.2 Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung

Rz. 92 Die Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung, die den Leistungsanspruch des Versicherten nach § 29 konkretisieren hatte 2003 der damals zuständige Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen verabschiedet; sie sind nach ihrer Veröffentlichung im BAnz 2003 S. 24966 zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Richtlinien beschreiben und begrenzen gleichermaßen den... mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Sechster Titel und gilt deshalb für die Beziehungen zu Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zu Vertragszahnärzten mithin zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 72). Die Richtlinien sind Ausfü... mehr

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§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u... mehr

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§ 16 Vertragstypen / bb) Persönliche Abhängigkeit

Rz. 882 Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung bleiben im Ergebnis die von der Rspr. der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Kriterien. Arbeitnehmer i.S.d. Sozialversicherungsrechtes (= Beschäftigter) ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R, juris Rn 21; BSG ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ein- und Zweifamilienhäuser (Abs. 2)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die erste Grundstücksart im § 181 BewG ist die der Ein- und Zweifamilienhäuser. Dies sind gem. § 181 Abs. 2 BewG Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum darstellen. Rz. 101 [Autor/Stand] Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wo... mehr

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§ 58 Sozialgerichtlicher Re... / I. Zuständigkeit

Rz. 17 Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeitskatalog zugewiesen worden sind. Die Sozialgerichte sind ebenso wie die Finanzgerichte besondere Verwaltungsgerichte. Hieraus ergeben sich gravierende Unterschiede ggü. dem a... mehr

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Jansen, SGB VI § 186 Zahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 186, der der Regelung in § 124 Abs. 6a und b AVG entspricht, gibt den Berufsgruppen, die über ein eigenes Versorgungswerk verfügen, ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nachversicherung. Deshalb kann von den Versicherten bzw. den Hinterbliebenen beantragt werden, dass die aus dem Nachversicherungsrecht zustehenden Beiträge statt an den Rentenversicherungsträger an... mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / 2. Gattungsvollmacht in Form von Bankvollmachten

Rz. 43 Neben der Generalvollmacht werden häufig auch Gattungsvollmachten für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt. Am häufigsten sind Bankvollmachten, deren Reichweite und Probleme hier kurz umrissen werden sollen.[46] Hier ist für den beratenden Anwalt genau zu prüfen, wie weit die Vollmacht geht, um daraus Ansprüche gegen den Bevollmächtigten oder auch die Bank abzulei... mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 1.1 Überblick

Rz. 2 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (in offizieller Kurzform ASV genannt) ist ein Angebot für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Sie stellt eine besondere fachärztliche Versorgungsform außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung dar, die sich auf die Diagnostik und ... mehr

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Sommer, SGB V § 332b Rahmen... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte und Zahnärzte können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme schließen. Mögliche Inhalte sind Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfris... mehr

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Barrierefreie Gestaltungslö... / 3.6 Barrierefreie medizinisch-psychologische Versorgung in Arztpraxen

Barrierefreie Arztpraxen sind auch heute noch keine Selbstverständlichkeit. In mehreren Städten unseres Landes wird daran gearbeitet, diesbezüglich Übersichten zu schaffen und Netze barrierefreier Arztpraxen zu entwickeln.[1] Analyse von 29 orthopädischen und nervenheilkundlichen/neurologischen Arztpraxen in Essen nach Kriterien Behindertenparkplätze, Rangierbereiche, Ebenerd... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Freiberuflersozietät/Partne... / 5 Apparate- und Laborgemeinschaften

Die Tätigkeit solcher Gemeinschaften besteht normalerweise darin, medizinische Einrichtungen und Apparate zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für deren Praxen zur Verfügung zu stellen. Ferner werden durch die Laborgemeinschaften für die Mitglieder Labor- und Röntgenuntersuchungen sowie weitere medizinische Leistungen durchgeführt. Hierzu kann die Labor- oder Apparatege... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. ABC der Teilbetriebe

Rn. 212 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Abfindung für die Einschränkung eines Gewerbebetriebs gehören zum laufenden Gewinn u sind keine Teilbetriebsveräußerung (BFH v 26.06.1975, BStBl II 1975, 832). Appartementhaus u Hotelbetrieb können jeweils einen Teilbetrieb darstellen (BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 376; BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 69). Aufbau-Teilbetrieb Aufbau-Teilbetrieb... mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
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Abzug von Studienkosten der Kinder als Betriebsausgaben

Leitsatz Die von einer Ärztin für ihre eigenen Kinder im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in der Praxis übernommenen Studienkosten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, führen nicht deswegen zu abziehbaren Betriebsausgaben im Betrieb der Eltern, weil die Kinder si... mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.6 Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten

Rz. 11 Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 13... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.2 Ziele der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte

Rz. 44 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) verfolgt nach § 2 das Ziel, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung unter... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.7 Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen

Rz. 49 Ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann auch in einem Teilgebiet eines zahnärztlichen Planungsbereichs bestehen, der insgesamt gesehen nicht unterversorgt bzw. sogar überversorgt ist. Unabhängig von den Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten vor der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte zum Zwecke einer bedarfs... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.3 Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung

Rz. 45 Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztlich... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.5 Versorgungsgrad

Rz. 47 Der Versorgungsgrad spiegelt die Feststellung des Zahnarztbedarfs wider, indem die bereinigte Einwohnerzahl durch die Verhältniszahl nach § 5 Abs. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte dividiert wird. Als allgemeine bedarfsgerechte Verhältniszahlen gelten für die alten Bundesländer 1 Zahnarzt auf 1.280 Einwohner für die in Anlage 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-... mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.5 Eignung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder Vertragszahnarzt

Rz. 8 Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der ... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.4 Anrechnungsfaktoren

Rz. 46 Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist für die Errechnung der Wochenarbeitszeit der Umrechnungsfaktor 1/4,2 anzuwenden. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch Änderung der... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M... mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.7 Wegfall der Altersgrenze von 55 Jahren

Rz. 11 Der bisher in Abs. 2 Nr. 12 genannte Ausschluss von der Zulassung (Ermächtigung) für Ärzte, die älter als 55 Jahre sind, ist mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden. Der entsprechende § 25 der Ärzte-/Zahnärzte–ZV ist weggefallen. Dies eröffnet für Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, auch wenn sie älter als 55 Jahre sind, über die Zulassung in die vertrags(zahn)ärz... mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Zulassungsverordnungen – es gibt sie für Vertragsärzte einschließlich Psychotherapeuten (Ärzte-ZV) und für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) – sind Rechtsverordnungen, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Der Erlass ist zwingend, steht also nicht zur Disposition des BMG. Inhaltlich sind beide Ve... mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.2 Bildung und Besetzung der Zulassungsausschüsse

Rz. 3 In Abs. 1 ist die Errichtung der Zulassungsausschüsse geregelt. Die im Gesetz geregelte Trennung in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung erfordert konsequenterweise die Bildung mindestens eines Zulassungsausschusses für Ärzte bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und eines Zulassungsausschusses für Zahnärzte bei jeder Kassenzahnärztlichen Verein... mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.4 Verfahrensrechtliches und Organisatorisches

Rz. 9 In einem Klageverfahren ist der Berufungsausschuss Partei. Der Berufungsausschuss ist ein Entscheidungsgremium und damit beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 4 SGG). Da es sich um eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)arztrechts handelt, wirken im Gerichtsverfahren als ehrenamtliche Richter ein Vertrags(zahn)arzt und ein Vertreter der Krankenkassen mit (§ 12 Abs. 3 SGG). Der Beru... mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.1 Verwaltungsablauf

Rz. 3 Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsausschüsse) und 97 (Berufungsausschüsse). Die Zulassungsverordnungen regeln über die or... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.6 Kriterien und Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unterversorgung

Rz. 48 Nach § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte liegt in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten Unterversorgung vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare ... mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.3 Prüfung und Feststellung der Unterversorgung

Rz. 4 Die Prüfung und die ggf. daraus resultierende, offizielle Feststellung, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den aufgrund des § 90 für jeden KV-Bereich gebildeten Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen sind entsprechend auf den KZV-Bereich hin organisiert, s... mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.2 Definition der Unterversorgung

Rz. 2a Auf der Grundlage des Bedarfsplans trifft ggf. im Einzelfall der Landesausschuss der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks (Planungsbereich) eine vertrags(zahn)ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder dass ihr Eintritt unmittelbar droht. Was eine Unterversorgung ist, ergibt sich weder aus dem... mehr

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Freier Beruf / 3.1 Heilberufe

Ein Arzt erzielt freiberufliche Einkünfte durch die selbstständige Ausübung der Heilkunde. Den Katalogberuf als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nur aus, wer über die Approbation bzw. Erlaubnis verfügt.[1] Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden, die zu der Berufsausübung als nichtselbstständig täti... mehr

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Freier Beruf / 3 Steuerbefreiungen

Grundsätzlich unterliegen die Umsätze der freien Berufe den allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung. In einzelnen Bereichen sind aber explizite Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug verankert worden; insbesondere: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnli... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.1 Rechtliche Einordnung der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 10 Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, Achter Titel Zweiter Abschnitt, der mit Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung überschrieben ist. Zum Achten Titel gehören insgesamt folgende Vorschriften: § 99 (Bedarfsplanung), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung), der inzwischen aufgehobene § 102 (Bedarfszulassung), § 103 (Zulassungsbeschränkungen),... mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3 Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 42 Für die vertragszahnärztlichen Versorgung ist die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)" maßgebend. Sie gilt i. d. F. v. 14.8.2007, veröffentlicht im BAnz Nr. 185 S. 7673 v. 2.10.2007 und ist am 1.10.2007 in Kraft getreten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zah... mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.1 Bildung des Landesausschusses

Rz. 2 Nach Abs. 1 sind der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich jedes Landes zu bilden. Die Formulierung "Bereich jedes Landes" anstelle "jedes Land" lässt zu, dass in Nordrhein-Westfalen, wo es für den Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) und eine Ka... mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.4 Mitberatungsrecht

Rz. 6a Aufgrund des § 140f Abs. 3 gehören dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und dem Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen auch Vertreter der Organisationen an, welche die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den erweiterten Landesausschuss der Ärzte... mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 15 Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum,... mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.3 Amtsführung und Kosten

Rz. 5 Näheres darüber, wie das Amt zu führen ist, wer die Kosten trägt und wie die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der Auslagen und die Entschädigung der Mitglieder zu regeln ist, enthält Abs. 3. Da diese Bestimmungen, bis auf die Kostentragung, für die Landesausschüsse und den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91) in gleicher Weise gelten, werden sie maßgeblich durc... mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.8 Formen der Praxisausübung

Rz. 12 Abs. 2 Nr. 13 stellt für das BMG als Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, die personelle Organisation der Leistungserbringung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage ist ab dem 1.1.2007 erweitert worden, indem die Voraussetzungen dafür geregelt werden sollen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit jetzt ... mehr