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Freier Beruf / 3 Katalogberufe und den Katalogberufen ähnliche Berufe

Hans Walter Schoor
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Die Katalogberufe lassen sich in folgenden Gruppen zusammenfassen[1]:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, ­Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volkswirte und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte.
  • Naturwissenschaftlich-technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten.
  • Medienberufe u. Ä.: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
  • Lotsen.
[1] BVerfG, Beschluss v. 25.10.1977, 1 BvR 15/75, BStBl 1978 II S. 125.

3.1 Heilberufe

Ein Arzt erzielt freiberufliche Einkünfte durch die selbstständige Ausübung der Heilkunde. Den Katalogberuf als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nur aus, wer über die Approbation bzw. Erlaubnis verfügt.[1] Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit kann auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden, die zu der Berufsausübung als nichtselbstständig tätiger Arzt hinzutritt. Das gilt auch, wenn der Arzt keine eigene eingerichtete Praxis besitzt.[2]

Die Tätigkeit eines Psychotherapeuten ist eine dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit, falls sie nicht ohnehin der Berufstätigkeit des Arztes zuzurechnen ist.[3] Betreibt ein Arzt eine Klinik, so liegen nach Ansicht des BFH[4] unterschiedliche Tätigkeiten vor, die nach Möglichkeit zu trennen sind: Mit der ambulanten Praxis sowie den stationären Leistungen erzielt der Arzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, während er als Klinikbetreiber – durch entgeltliche Unterbringung und Verköstigung von Patienten – gewerblich tätig wird, jedenfalls dann, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden .

[1] Korn in: Korn, EStG, ...

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