Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Tz. 6 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO legal definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, "wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen". Eine bloße Zahlungsstockung ist klar von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Im Falle einer Zahlungsstockung ist das Unternehmen lediglich temporär a...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Insolvenz von Verein

I. Insolvenz Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Ein Insolvenzverfahren wird gem. § 13 InsO nur auf Antrag eröffnet. Das Insolvenzgericht kann das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen einleiten. Der Antrag einer Behörde auf Einleitung des Insolvenzverfahren ist nur dann möglich bzw. zulässig, wenn die Behörde gleichzeitig Gläubigerin des Schuldners ist. Antragsberechtigt sind...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Insolvenzgründe

Tz. 5 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines der in der InsO genannten Gründe voraus. Diese sog. Insolvenzeröffnungsgründe sind: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht für die verantwortliche Ges...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Insolvenzantragspflicht des Vorstandes

Tz. 15 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Seit dem 01.05.2021 sind Vereine bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wieder uneingeschränkt insolvenzantragspflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB, Anhang 12a). Die Antragstellung obliegt dem Vorstand, wobei alle Vorstandsmitglieder unabhängig von ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind. Eine Ausnahme gilt bei drohender Zahlungsunfähigke...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Rechtsfähige Stiftung in der Insolvenz

Tz. 25 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Mit § 84 Abs. 5 BGB (Anhang 12a) hat der Gesetzgeber die Regelungen der §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB (Anhang 12a) für Stiftungen anwendbar erklärt. Das bedeutet insbesondere, dass der Stiftungsvorstand (bzw. das verantwortliche Organ denselben insolvenzrechtlichen Anforderungen bzw. Haftungsrisiken wie der Vereinsvorstand unterliegt. Insofern...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Tz. 30 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Der Geschäftsleiter einer kapitalistisch organisierten NPO ist gem. § 15a Abs. 1 InsO insolvenzantragspflichtig. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der NPO

Tz. 32 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 In der Krise der NPO können den Geschäftsleiter auch Haftungsansprüche der NPO im Innenverhältnis treffen. Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die der Geschäftsleiter nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leistet, lösen die Erstattungspflicht des Geschäftsleiters aus. § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO begründet einen eigenen A...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Insolvenz

Tz. 1 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Ein Insolvenzverfahren wird gem. § 13 InsO nur auf Antrag eröffnet. Das Insolvenzgericht kann das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen einleiten. Der Antrag einer Behörde auf Einleitung des Insolvenzverfahren ist nur dann möglich bzw. zulässig, wenn die Behörde gleichzeitig Gläubigerin des Schuldners ist. Antragsberechtigt sind demnach nur...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Verein in der Insolvenz

Tz. 14 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Das Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden, § 13 Abs. 1 InsO. Antragberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstandes sowie jeder Insolvenzgläubiger. Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anhang 12a). Erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erlischt der Verein. Bis zum Er...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Non-Profit-Organisation (gGmbH, gemeinnützige Kapitalgesellschaft) in der Insolvenz

Tz. 29 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist, wird die gGmbH bzw. Stiftungs-gGmbH aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 GmbHG. Die GmbH-Gesellschafter können den Fortbestand der Gesellschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen, we...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Rechtsfolgen einer unterlassenen Insolvenzantragstellung

2.1 Strafrechtliche Risiken Tz. 16 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 § 15a Abs. 7 InsO stellt klar, dass eine unterlassene Insolvenzantragsstellung für einen Vereinsvorstand nicht strafbar ist. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Verhalten der Staatsanwaltschaften, welche auch Vereins- und Stiftungsvorstände wegen des Verdachts auf Insol...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.2 Überschuldungsprüfung

Tz. 13 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Eine positive Fortbestehensprognose entbindet die Verantwortlichen einer NGO zur Durchführung der Überschuldungsprüfung. Die NGO ist nicht überschuldet. Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, ist die Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Hierzu sind das Vermögen und die Schulden in einem stichtagsbezogenen Status gegenüberzustellen. Ein s...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Fortsetzung als nicht eingetragener Verein

Tz. 24 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 HS 1 BGB kann durch Satzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht. So besteht sowohl die Möglichkeit, den Verein durch Fortsetzungsbeschluss als auch durch statuarische Fortsetzungsklausel fortzusetzen.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 2 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Auch steuerbegünstigte Körperschaften und Vermögensmassen wie Vereine, Stiftungen und andere (kapitalistisch organisierte) Non-Profit-Organisationen sind nicht immun gegen wirtschaftliche Herausforderungen. Zwar verfolgen sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und stehen häufig unter dem Schutz einer breiten gesellschaftlichen A...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Ende der Gemeinnützigkeit

Tz. 33 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Nach Rechtsprechung des BFH endet die steuerliche Privilegierung aufgrund Gemeinnützigkeit mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. BFH vom 16.05.2007, BStBl II 2007, 808. Unklar ist, ob die Insolvenzeröffnung als solche oder erst die (endgültige) Einstellung der steuerbegünstigten Tätigkeit zum Verlust der Steuerbegünstigung führt. Litera...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2.1 Fortbestehensprognose

Tz. 10 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Fortbestehensprognose ist auf einen bestimmten Stichtag zu erstellen. Dabei ist das an diesem Tag verfügbare Wissen auszuschöpfen und aus einer Ex-ante-Perspektive die Prognose zu entwickeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Fortbestehensprognose zwei zentrale Elemente voraus: den subjektiven Fortführungswil...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Fortsetzung als rechtsfähiger Verein

Tz. 23 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Mitgliederversammlung kann die Fortsetzung des Vereins beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners (wegen Fortfall des Insolvenzgrundes nach § 213 InsO) eingestellt oder nach der Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO), der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben wird, § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anhang 12a). Der B...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Überschuldung, § 19 InsO

Tz. 8 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Der Insolvenzgrund Überschuldung wird in § 19 Abs. 2 InsO legal definiert: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Der Überschuldungstatbestand u...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Strafrechtliche Risiken

Tz. 16 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 § 15a Abs. 7 InsO stellt klar, dass eine unterlassene Insolvenzantragsstellung für einen Vereinsvorstand nicht strafbar ist. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Verhalten der Staatsanwaltschaften, welche auch Vereins- und Stiftungsvorstände wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung ins Visie...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Zivilrechtliche Risiken

Tz. 17 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Vorstandes, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a). Ausweislich des Gesetzeswortlauts haftet der Vorstand für die verzögerte Insolvenzantragstellung. Für Vereine legt § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a) aber keine feste Höchstfrist für die Inso...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Steuerliche Risiken

Tz. 20 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Steuerliche Risiken für den Vereinsvorstand birgt insbesondere die sog. Vertreterhaftung. Die steuerliche Haftung des Vereinsvorstands ist im Rahmen der Vertreterhaftung nach den §§ 34 und 69 AO (Anhang 1b) geregelt. Während § 34 AO (Anhang 1b) die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters definiert, regelt § 69 AO (Anhang 1b) die...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Finanzlage

Rz. 192 [Autor/Zitation] Die Betriebswirtschaft versteht unter Finanzlage die Gesamtheit aller Aspekte, die sich auf die Finanzierung einer Gesellschaft beziehen, etwa Finanzstruktur, Deckungsverhältnisse, Fristigkeiten, Finanzierungsspielräume, Investitionsvorhaben, schwebende Bestellungen und Kreditlinien (vgl. St/SABI 3/1986, WPg 1986, 670). Eine umfassende Darstellung idS...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Wiederkehrender Charakter

Rn. 35 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Wiederkehrend iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG sind Bezüge, wenn sie sich aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe, wiederholen (BFH BStBl II 1995, 121). Ein einheitlicher Rechtsgrund kann auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Verfügung b...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Teilweise Gewinnverwendung und Fehlbetrag nach Abs. 3

Rz. 24 [Autor/Zitation] Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie eine teilweise Ergebnisverwendung darzustellen ist, wenn dadurch ein gesondert auszuweisender Fehlbetrag auf der Aktivseite nach Abs. 3 (vgl. Rz. 34 ff.) entsteht oder sich erhöht. Aus dem gesonderten Ausweis eines solchen Postens ergibt sich, dass als Saldo der Eigenkapitalposten auf der Passivseite minimal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Breyer/Najdecki Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-66301-7, 159 EUR Die be...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Eigen- oder Fremdkapital?

Rz. 337 [Autor/Zitation] Beim Genussrechtsemittenten bestehen grds. drei Möglichkeiten der Bilanzierung des überlassenen Genussrechtskapitals (vgl. auch Reiner in MünchKomm. HGB5, § 266 Rz. 98; Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.14, § 266 HGB Rz. 191; zu abweichenden Ansichten s. Rz. 346): Passivierung als Fremdkapital; erfolgsneutrale (unmittelbare) Einstellung ins Eigenkapita...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Contractual Trust Arrangement

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die gesetzliche Insolvenzsicherung einer Direktzusage (> Pensions-Sicherungs-Verein) deckt nur die zugesagten Mindestleistungen, nicht aber die für die ArbN angesammelten Überschussanteile ab. Diese Ansprüche können durch eine sog doppelseitige Treuhand (Contractual Trust Arrangement, kurz: CTA) für den Fall der Insolvenz privatrechtlich gesc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenkapitalsurrogate

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Folgenden werden die Kriterien für die Klassifikation als Eigen- bzw. Fremdkapital untersucht und dargestellt. Rz. 37 [Autor/Zitation] Einordnung in Bilanzpositionen: Ebenso wie eine Legaldefinition der Eigen- und Fremdkapitalbestandteile fehlt, ist eine gesetzliche Definition, nach der Finanzierungsinstrumente dem Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Änderungen des Rechtsan... / I. Intention des Gesetzgebers

Rz. 1 Mit dem KostBRÄG sind alle Gebührenbeträge mit Ausnahme der Gebühr Nr. 2500 VV RVG und der Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) angehoben worden. Insoweit hat sich als Maßstab für die Bemessung des Anpassungsvolumens bei den Rechtsanwaltsgebühren die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung des RVG zum 1.1.2021[1] bis April 2024 sind die Tarifverd...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Unternehmensfortführung

Tz. 38 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Während das Rahmenkonzept die Unternehmensfortführung unterstellt (CF.4.1), verpflichtet IAS 1 die Unternehmensleitung explizit zu einer Überprüfung dieser Tatsache (IAS 1.25). Grundsätzlich ist die Anwendung der going concern-Prämisse so lange gerechtfertigt, bis die Unternehmensleitung entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / V. Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Tz. 96 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Abweichend vom allgemeinen Saldierungsverbot nach IAS 1.32 schreibt der IASB für Finanzinstrumente, die mit derselben Vertragspartei abgeschlossen wurden, unter bestimmten Bedingungen einen saldierten Ausweis vor. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmenmehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (E.)

Rz. 269 [Autor/Zitation] Der durch das BilMoG 2009 eingeführte Posten E. steht in Zusammenhang mit § 246 Abs. 2 Satz 2, der die Verrechnung von reservierten Vermögensgegenständen und Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen vorsieht. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der VG den Betrag der Schulden, ist dieser Betrag gem. § 246 Abs. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital

Rz. 18 [Autor/Zitation] Das HGB enthält weder in den allgemeinen (§§ 238–263) noch in den für haftungsbeschränkte Gesellschaften geltenden Vorschriften (§§ 264 ff.) eine Definition des Eigenkapitals. Aus dem Umkehrschluss des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs. 1), welches das Eigenkapital nicht nennt, folgt lediglich, dass das Eigenkapital das Residuum zwischen den in der Bil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (B.1.)

Rz. 362 [Autor/Zitation] Zu den Rückstellungen für Pensionen zählen Ansprüche aufgrund unmittelbarer Zusagen (Direktzusagen), die für Pensionsanwartschaften und laufende Pensionen bei sog. Neuzusagen zu bilden sind oder bei sog. Altzusagen gebildet werden können. Darüber hinaus gehört die mittelbare Verpflichtung wegen eines Kassenfehlbetrags hierzu, wenn eine Unterstützungsk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Übersicht

Rz. 26 [Autor/Zitation] Der Begriff "Eigenkapital" findet sich in der Bilanzgliederung in § 266 Abs. 3 A. Eine gesetzliche Definition des Begriffs ist nicht ersichtlich (s. auch Böcking/Gros/Heise in EBJS[5], § 272 Rz. 2). Rz. 27 [Autor/Zitation] Auch eine gesetzliche Definition für "Fremdkapital" ist im HGB nicht vorhanden. In der Beschreibung des Inhalts einer Bilanz (§ 247 A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberatervergütungsvero... / 7 Vergütung für vereinbare Tätigkeiten

Die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten[1] ist – wegen des Verweises in § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV auf § 33 StBerG – nicht nach der StBVV abrechenbar, sondern richtet sich nach speziellen Vorschriften, z. B. für Insolvenz- oder Zwangsverwalter, Betreuer,[2] oder nach freier Vereinbarung. Ggf. richtet sich das Honorar auch nach der Üblichkeit [3] und Billigkeit. [4] Für alle Fäll...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 2.8 RGZS – Risikogerechtes Zinssystem bei Förderkrediten

Das RGZS – risikogerechtes Zinssystem – berücksichtigt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und schafft damit für mehr Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Förderkrediten auf breiter Basis. "Früher" wurden alle Unternehmen unabhängig von den individuellen Risiken mit "gleichen" Zinssätzen "bepreist" und die Kreditinstitute mussten, egal ob ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Strafrecht

Rn. 106 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Folgende Straftaten können in Betracht kommen: Eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist möglich, indem z. B. bei Handelsbüchern – in strafrechtlichem Sinne u. U. Gesamturkunden – nur Teile aufbewahrt werden und dadurch der Erklärungswert des Ganzen bzw. der aufbewahrten restlichen Teile verändert wird. Fälschung technischer Aufzeichnungen i...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kernfunktionen des Factoring

Rn. 4 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Mit einem Factoring der Leistungsforderungen können je nach vertraglicher Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall einzelne oder gar mehrere der folgenden Funktionen durch den Factor übernommen werden: Rn. 5 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Aus Sicht des Forderungsverkäufers...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 253 (Rn. 412–415 kommentiert von Pfirmann/Lorson/Hell/Metz)

Rn. 412 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Bei einer Verletzung der Regelungen des § 253 können sich diverse Rechtsfolgen ergeben. Nach HGB sind hierbei die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331ff. zu beachten. Danach werden mitunter die gesetzlichen Vertreter und Mitglieder eines AR einer KapG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, w...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Bilanzierung im Falle eines insolventen Kontrahenten (Sicherungsinstrument)

Rn. 395 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Grundsätzliche Überlegungen: Wie die Vergangenheit gezeigt hat, kann es durchaus vorkommen, dass Kontrahenten von Sicherungsinstrumenten Insolvenz anmelden müssen (z. B. Lehman Brothers). Aus bilanzieller Sicht sind in diesem Zusammenhang v.a. von Interesse:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsätzliches

Rn. 18 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Endet die Kaufmannseigenschaft (z. B. durch Tod des Kaufmanns oder Insolvenz bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebs), entfällt für ab diesem Zeitpunkt entstehende Unterlagen auch die Aufbewahrungspflicht. Bezüglich davor entstandener Unterlagen bleibt die bereits begonnene Aufbewahrungsfrist unberührt.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Vorbemerkungen

Rn. 312 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Forderungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 1 bei der Zugangsbilanzierung mit ihrem Nennbetrag, der den AK entspricht, anzusetzen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 18ff.). In Folgeperioden sind nach § 253 Abs. 4 AfA durchzuführen, wenn der beizulegende Wert am BilSt unter den (ursprünglichen) Nennbetrag sinkt. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Handelsrecht

Rn. 105 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Wird gegen die Aufbewahrungspflichten verstoßen, kann der Nachweis einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht (mehr) erbracht werden. Zeugenaussagen entlasten nicht, und zwar gemäß BFH – bei fehlendem Inventar – selbst dann nicht, wenn diese Zeugen an der Aufstellung der entsprechenden Unterlagen mitgewirkt haben (vgl. BFH, Urteil vom 25.03.196...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Flüssige Mittel

Rn. 45 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 In der Bilanz werden unter der Position B. IV. gemäß § 266 Abs. 2 Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks ausgewiesen. Die Bewertung von Kassenbeständen (z. B. inländische Banknoten, Münzen, Briefmarken und sonstige geldwerte Wertmarken), Bundesbankguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten erfolgt zum ...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Mahnung und Mahnverfahren / 1 Ziel und Bedeutung des Mahnwesens

Ziel des Mahnwesens ist es, die dem Unternehmen zustehenden Gelder möglichst termingerecht einzutreiben. Unbezahlte Geldforderungen schränken die Liquidität des Gläubigers ein. Gleichzeitig müssen u. U. für nicht termingerecht erfolgte Zahlungen Kredite aufgenommen werden. Unternehmen müssen zunehmend auch teure Lieferantenkredite bei nicht einwandfreier Zahlungsweise ihrer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Mahnung und Mahnverfahren / 4.1 Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt[1] ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die Ware bezahlt. Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Praxis-Tipp Unternehmer sollten Eigentumsvorbehalt vereinbaren Bei Warenlieferungen sollten ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stiftungen: Besonderheiten ... / 3.1 Handelsgesetzbuch

Rz. 17 Das 3. Buch des HGB regelt die Rechnungslegungspflicht von Kaufleuten. Diese Rechnungslegung dient vorrangig den Zwecken Information, Dokumentation und Ausschüttungsbemessung.[1] Von diesen Zwecken werden die Information und die Dokumentation bereits in Teilen durch das Stiftungsrecht abgedeckt, die Ausschüttungsbemessung spielt bei einer Stiftung im Regelfall keine R...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / b) Auslandssachverhalte

Auch die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) sind in Kryptofällen zu beachten.[4] Das dürfte vielfach der Standardfall sein, da viele zentrale (CEX[5]) und dezentrale Handelsplätze (DEX[6]) ihren Sitz im Ausland haben. Hier konkretisiert die Finanzverwaltung: Bei zentralen und dezentralen Handelsplätzen werden die erhöhten Mitwirkungspfli...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 6 Pflichten in der GmbH-Krise

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nach § 1 StaRUG hat der Geschäftsführer als Geschäftsleiter Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Im F...mehr