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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Insolvenz von Verein / 2.2 Überschuldung, § 19 InsO

Leonard Kielbassa
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Tz. 8

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Der Insolvenzgrund Überschuldung wird in § 19 Abs. 2 InsO legal definiert: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Der Überschuldungstatbestand umfasst zwei wesentliche Elemente – negative Fortbestehensprognose und positive Überschuldungsprüfung.

 

Tz. 9

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Zunächst sind die Überlebenschancen der NPO in einer Fortbestehensprognose zu beurteilen. Fällt diese Prognose positiv aus, liegt keine Überschuldung vor. Bei einer negativen Fortbestehensprognose sind sodann Vermögen und Schulden der NGO in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen.

2.2.1 Fortbestehensprognose

 

Tz. 10

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Die Fortbestehensprognose ist auf einen bestimmten Stichtag zu erstellen. Dabei ist das an diesem Tag verfügbare Wissen auszuschöpfen und aus einer Ex-ante-Perspektive die Prognose zu entwickeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Fortbestehensprognose zwei zentrale Elemente voraus: den subjektiven Fortführungswillen und die objektive Fortführungsfähigkeit, vgl. BGH vom 13.07.2021, BGHZ 230, 255.

 

Tz. 11

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Der in subjektiver Hinsicht erforderliche subjektive Fortführungswille muss bei den Gesellschaftern der NPO (bzw. Vereinsmitgliedern) bestehen und inhaltlich auf die Fortführung der NPO außerhalb eines Insolvenzverfahrens gerichtet sein.

 

Hinweis:

In einer wirtschaftlichen Krisensituation sollte dieser Fortführungswille durch einen formellen Beschluss dokumentiert werden.

 

Tz. 12

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Ist dieser Fortführungswille vorhanden, muss ferner eine objektive Fortfü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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