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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Insolvenz von Verein / II. Verein in der Insolvenz

Leonard Kielbassa
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Tz. 14

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Das Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden, § 13 Abs. 1 InsO. Antragberechtigt ist jedes Mitglied des Vorstandes sowie jeder Insolvenzgläubiger. Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anhang 12a). Erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erlischt der Verein. Bis zum Erlöschen besteht der Verein als sog. Insolvenzverein fort. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Vereins das Vereinsvermögen zu verwalten bzw. über dieses zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, endet die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. BGH vom 23.04.2007, DStR 2007, 1453. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in das Vereinsregister eingetragen, § 75 InsO.

1. Insolvenzantragspflicht des Vorstandes

 

Tz. 15

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Seit dem 01.05.2021 sind Vereine bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wieder uneingeschränkt insolvenzantragspflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB, Anhang 12a). Die Antragstellung obliegt dem Vorstand, wobei alle Vorstandsmitglieder unabhängig von ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind. Eine Ausnahme gilt bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 3 InsO), bei der die Vertretungsbefugnis erforderlich ist. Vereine können neben den Pflichtorganen Vorstand (§ 26 BGB) und Mitgliederversammlung (§ 32 BGB, Anhang 12a) freiwillige Organe wie einen Geschäftsführer einsetzen. Als besonderes Organ (§ 30 BGB, Anhang 12a) kann der Geschäftsführer unter Umständen zur Antragstellung berechtigt sein; dies hängt von seiner satzungsmäßigen Vertretungsmacht ab. Einzelne Mitglieder sind selbst bei Führungslosigkeit des Vereins nicht zur Insolvenzantragstellung berechtigt.

2. Rechtsfolgen einer unterlassenen Insolvenzantragstellung

2.1 Strafrechtliche Risiken

 

Tz. 16

Stand: EL 143...

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