Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

III. Unternehmensfortführung

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 38

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Während das Rahmenkonzept die Unternehmensfortführung unterstellt (CF.4.1), verpflichtet IAS 1 die Unternehmensleitung explizit zu einer Überprüfung dieser Tatsache (IAS 1.25). Grundsätzlich ist die Anwendung der going concern-Prämisse so lange gerechtfertigt, bis die Unternehmensleitung entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder – aufgrund von rechtlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten – keine andere realistische Alternative hat, als so zu handeln (IAS 1.25). Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, hat das Management alle verfügbaren Informationen über die Zukunft und insb. Faktoren, wie die derzeitige und zukünftige Profitabilität, Schuldentilgungspläne, die potenziellen Finanzierungsquellen etc. zu berücksichtigen. Dieser Prognosezeitraum umfasst mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (IAS 1.26). Die Mindestbegrenzung beruht auf einer Übereinkunft mit der IFAC, um eine Übereinstimmung mit dem entsprechenden Prüfungsstandard dieser Organisation zu erzielen. Dieser Zeitraum stellt aber keine absolute Größe dar, sondern ist vielmehr von den Gegebenheiten eines jeden Sachverhalts abhängig. Ein längerer Prognosezeitraum kann insbesondere bei Unternehmen mit längeren Geschäftszyklen (zB im Großanlagenbau) in Betracht kommen. Der Umfang der Analyse hängt von der unternehmensspezifischen Situation ab, wobei mit Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage die Überprüfung der Prämisse der Unternehmensfortführung einen größeren Stellenwert einnehmen muss. Andererseits bedarf es bei (historisch) profitablen Unternehmen, bei denen keine Finanzierungsprobleme bestehen, keiner detaillierten Analysen, um dem Abschluss die Annahme der Unternehmensfortführung zugrunde legen zu können. In anderen Fällen kann es erforderlich sein, eine Vielzahl von Faktoren bzgl. der derzeitigen und erwarteten Profitabilität, Schuldentilgungszeitpunkten und möglichen (alternativen) Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, um zur Einschätzung zu gelangen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist (IAS 1.26).

 

Tz. 39

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Von der going concern-Prämisse ist nicht erst dann abzugehen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mit der Liquidation des Unternehmens begonnen wurde. Diese Verpflichtung besteht bereits dann, wenn die Absicht besteht oder die Notwendigkeit absehbar ist, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt andererseits nicht zwangsläufig dazu, dass die Going-concern-Prämisse aufzugeben ist, etwa wenn eine Sanierung des Unternehmens und damit dessen Fortbestand hinreichend wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung, ob die Going-concern-Prämisse aufrechterhalten werden kann, müssen auch staatliche Fördermaßnahmen Berücksichtigung finden (umfassend zur bilanziellen Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 20).

 

Tz. 40

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Bei der Entscheidung, ob von der Going-concern-Prämisse abzuweichen ist, ist es unerheblich, ob das auslösende Ereignis vor oder nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist (IAS 10.14). Auch ist es unerheblich, ob es sich um ein wertbegründendes oder werterhellendes Ereignis handelt (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 29). Da in diesem Falle Abschlüsse auf einer Going-concern-Basis keinen Informationswert für den Bilanzleser haben, stellt das Abgehen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung weniger eine Bewertungsanpassung im Rahmen des bisher angewandten Bilanzierungskonzepts als vielmehr eine grundlegende Neuausrichtung in der Art der Bilanzierung und Bewertung dar (IAS 10.15). Ein Widerspruch zum im Rahmenkonzept (CF.4.1) und zum in IAS 1.27 niedergelegten Grundsatz der Periodenabgrenzung sowie zu IAS 10.10 besteht damit nicht (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 27ff.).

Das IFRS IC hat in einer Agenda-Entscheidung vom Juni 2021 festgestellt, dass in Anwendung von IAS 1.25 und IAS 10.14 ein Unternehmen, das nicht länger die Going-concern-Prämisse aufrecht erhalten kann, keinen Abschluss (einschließlich der Abschlüsse für frühere Perioden, die noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben wurden) mehr auf der Grundlage der Unternehmensfortführung erstellen kann; unbeachtlich ist dabei, ob für die früheren Abschlüsse zum betreffenden Bilanzstichtag noch die Going-concern-Prämisse Bestand hatte.

 

Tz. 41

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Wird ein Abschluss nicht unter der Annahme der Going-concern-Prämisse erstellt, müssen gem. IAS 1.25 diese Tatsache, die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (vgl. Tz. 42) sowie der Grund, warum von der Annahme der Unternehmensfortführung abgewichen wird, angegeben werden (vgl. auch CF.4.1). Eine Anhangangabe ist auch dann erforderlich, wenn zwar unter Zugrundelegung der Going-concern-Prämisse bilanziert wird, der Unternehmensleitung aber wesentliche Unsicherheiten im Hinblick auf bestimmte Ereignisse oder Umstände bekannt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Controller Magazin: Thementafel ermöglicht Recherche über alle Beiträge
Thementafel zum Controller Magazin
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit 1976 sind mehr als 250 Ausgaben des Controller Magazins mit über 3.600 Artikeln erschienen. Die „Thementafel“ im Excel-Format bietet die Möglichkeit, nach Überschriften, Autoren sowie Erscheinungsterminen zu recherchieren. Auf die Beiträge kann man über das Online-Archiv zugreifen.


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren