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III. Unternehmensfortführung

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 38

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Während das Rahmenkonzept die Unternehmensfortführung unterstellt (CF.4.1), verpflichtet IAS 1 die Unternehmensleitung explizit zu einer Überprüfung dieser Tatsache (IAS 1.25). Grundsätzlich ist die Anwendung der going concern-Prämisse so lange gerechtfertigt, bis die Unternehmensleitung entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder – aufgrund von rechtlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten – keine andere realistische Alternative hat, als so zu handeln (IAS 1.25). Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, hat das Management alle verfügbaren Informationen über die Zukunft und insb. Faktoren, wie die derzeitige und zukünftige Profitabilität, Schuldentilgungspläne, die potenziellen Finanzierungsquellen etc. zu berücksichtigen. Dieser Prognosezeitraum umfasst mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (IAS 1.26). Die Mindestbegrenzung beruht auf einer Übereinkunft mit der IFAC, um eine Übereinstimmung mit dem entsprechenden Prüfungsstandard dieser Organisation zu erzielen. Dieser Zeitraum stellt aber keine absolute Größe dar, sondern ist vielmehr von den Gegebenheiten eines jeden Sachverhalts abhängig. Ein längerer Prognosezeitraum kann insbesondere bei Unternehmen mit längeren Geschäftszyklen (zB im Großanlagenbau) in Betracht kommen. Der Umfang der Analyse hängt von der unternehmensspezifischen Situation ab, wobei mit Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage die Überprüfung der Prämisse der Unternehmensfortführung einen größeren Stellenwert einnehmen muss. Andererseits bedarf es bei (historisch) profitablen Unternehmen, bei denen keine Finanzierungsprobleme bestehen, keiner detaillierten Analysen, um dem Abschluss die Annahme der Unternehmensfortführung z...

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