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Mahnung und Mahnverfahren / 4.1 Eigentumsvorbehalt

Ulrike Fuldner
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Der Eigentumsvorbehalt[1] ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die Ware bezahlt. Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung.

 
Praxis-Tipp

Unternehmer sollten Eigentumsvorbehalt vereinbaren

Bei Warenlieferungen sollten Unternehmer zur Sicherung der Forderung also einen Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag vereinbaren, z. B.: "Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt könnte lauten: "Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Ver- oder Bearbeitung der Ware oder den Einbau." Diese Klausel verwendet man, wenn die Ware typischerweise in einer anderen Sache untergehen kann. Das ist der Fall z. B. bei Lieferung von Deckenpaneelen, CD-ROM-Laufwerken, Bodenfliesen usw.

Das Eigentum des Verkäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache berechtigt den Verkäufer in der Insolvenz des Käufers zur Aussonderung der Kaufsache nach § 47 InsO, nicht bloß zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 InsO.[2]

Das Bedürfnis zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Kaufpreisrestforderung besteht auch dann, wenn der Gläubiger durch einen Eigentumsvorbehalt an der im Ausland belegenen Kaufsache gesichert ist, zur Geltendmachung seines Herausgabeanspruchs aber vom Kaufvertrag zurücktreten und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Kauf nehmen müsste.[3]

[1] § 449 BGB.
[2] OLG Frankfurt/ M., Beschluss v. 25.7.2022, 17 U 110/22, ZInsO 2022, 2033.
[3] OLG München, Beschluss v. 10.5.2023, 18 W 517-23 e, MDR 2023, 1209.

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