Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsprüfung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Busse von Colbe/Lutter, Wirtschaftsprüfung heute: Entwicklung oder Reform, 1977; Hopt, Vom Aktien- und Börsenrecht zum Kapitalmarktrecht, ZHR 1977, 402; M. Richter, Die Inkompatibilität von Jahresabschlußprüfung und Unternehmensberatungen durch Wirtschaftsprüfer, JfB 1977, 21; Biener, AG. KGaA. G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Accountancy Europe, Dynamics Influencing Auditor Choice in the Public Interest Entity Market, 2023 (https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/220608_Dynamics-influencing-auditor-choice-in-the-PIE-market_publication.pdf; Klebba, Unabhängige Bilanzprüfung, Die Arbeit 1932, 376; Adler, Bestellung des Bilanzprüfers nach der Durchführung der Pflichtprüfung, WT 1936, 66;...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Geßler, Prüfungsrechte gegenüber anderen Unternehmen?, WPg 1964, 400; Kropff, Aktiengesetz, Textausgabe mit Begründung des Regierungsentwurfs und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 1965; Baumbach/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl. 1968; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1973 ff.; Schulze-Osterloh, Der Umfang der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit)

Rz. 70 [Autor/Zitation] Werden mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung gewählt, so erlangen sie sämtlich die Stellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers. Sie haben die Prüfung zusammen durchzuführen und jeder trägt dabei die volle Verantwortung für die ganze Prüfung und das Prüfungsergebnis (vgl. Baetge/Thiele/Klönne in HdR-E, § 318 HGB Rz. 49 [12/2024]; IDW PS 208, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Institutionelle Regeln zur personellen Zusammensetzung der Organe und Fachausschüsse, Weisungsunabhängigkeit und Finanzierung beim DRSC

Rz. 60 [Autor/Zitation] Der Verwaltungsrat des DRSC ist – neben Mitgliederversammlung und Nominierungsausschuss – ein wichtiges Organ (Rz. 13). Wie vorstehend dargestellt (Rz. 13), wird der zwanzigköpfige Verwaltungsrat mehrheitlich dominiert von Mitgliedern, die dem Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen angehören (zehn Sitze) sowie von Vertretern des wirtschaftspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verständnis der Öffentlichkeit, Erwartungslücke

Rz. 26 [Autor/Zitation] Das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und ihren Ergebnissen ist seit der Aktienrechtsreform von 1965 erheblich gestiegen, ohne dass im gleichen Maße das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten der Jahresabschlussprüfung zugenommen hat. Vielen gilt die Prüfung und ein erteilter, uneingeschränkter Bestätigung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Angabe von Ort der Niederlassung und Tag der Unterzeichnung sowie weitere Angaben (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 486 [Autor/Zitation] Bei der Unterzeichnung des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks müssen Abschlussprüfer den Ort ihrer Niederlassung und den Tag der Unterzeichnung angeben (§ 322 Abs. 7 Satz 1). Die Angabe von Ort und Tag der Unterzeichnung war bereits in § 167 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 336 Abs. 6 Satz 4 AktG 1965 normiert. Nunmehr stützt sich die Vorschrift auf Art. 28 Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Wesentlichkeit

Rz. 335 [Autor/Zitation] Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (vgl. Rz. 240 ff.)....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vergütung, Vorschuss und Auslagenersatz

Rz. 225 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft ist zur Entrichtung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Vergütung verpflichtet (§§ 612, 632 BGB). Eine Gebührenordnung gibt es für Abschlussprüfung nicht. Von der in § 55 WPO aF enthaltenen Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen erlässt, hatte es keinen Gebrauch gemacht h...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 71 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichte...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 5)

1995 ff. Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg.) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. 2024 Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Loseblatt Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Justenhoven/Kliem/Schubert, 14. Aufl. 2024 Beck'scher Online-Großkommentar, Gesamt-Hrsg. für das Handels- und Gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ausschluss bei gemeinsamer Berufsausübung

Rz. 66 [Autor/Zitation] Ein Einzelprüfer ist von der Abschlussprüfung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn für ihn selbst ein Ausschlussgrund besteht, sondern auch, wenn einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände bei einer anderen Person vorliegt, mit der der Einzelprüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt (sog. Sozietätsklausel, Abs. 3 Satz 1). Offensichtlich dient dieser Passus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kontrollfunktion

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den JA und den Lagebericht gehört zu den selbstverständlichen Pflichten jedes zur Rechenschaftslegung verpflichteten Unternehmens. Die vor Einführung der Pflichtprüfung gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass es nötig ist, die Einhaltung dieser Pflichten durch unabhängige Prüfer kontrollieren z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Prüfungsrisikoorientierter Ansatz

Rz. 110 [Autor/Zitation] Den Prüfungsstandards des IAASB und des IDW (vgl. Rz. 103) liegt der (prüfungs-)risikoorientierte Prüfungsansatz zugrunde. Dieser beruht auf der Erkenntnis, dass die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer immer mit dem Risiko eines Fehlurteils behaftet ist (Prüfungsrisiko). Das Fehlurteil kann entweder darin bestehen, dass der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Begriff der Finanzinstrumente

Rz. 10 [Autor/Zitation] Gemäß § 340c Abs. 1 sind alle Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und aus dem Handel mit Edelmetallen sowie die zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen saldiert auszuweisen. Hierunter fallen auch die zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Grundsatz der Unparteilichkeit

Rz. 48 [Autor/Zitation] Der Grundsatz, dass sich der Abschlussprüfer bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten hat, ergibt sich aus den allgemeinen Berufspflichten. Er wird in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und in § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO ausdrücklich erwähnt und enthält im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung vor allem die Verpflichtung zur objektiven Berich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Treuhandgeschäfte gem. § 6 RechKredV

Rz. 69 [Autor/Zitation] Nach § 6 RechKredV bestehen für Kreditinstitute in ihrer Funktion als Treuhänder besondere Ansatz- und Ausweisregelungen für treuhänderisch gehaltene VG und Schulden. Zu den Arten von Treuhandverhältnissen sowie den Bilanzierungskonsequenzen aus dem für ihre Bilanzierung relevanten Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums vgl. § 246 Rz. 220 ff. § 6 Rec...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestätigungsvermerk ist kein Gütesiegel

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem ohne Einschränkung erteilten Bestätigungsvermerk übernimmt der Abschlussprüfer keine Garantiefunktion gegenüber der Öffentlichkeit. Demgemäß sieht § 323 Abs. 1 Satz 3 eine Haftung des Abschlussprüfers nur gegenüber der geprüften Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen und nicht gegenüber Dritten vor (vgl. § 323 Rz. 179 ff.). Daher kann man de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Aufbau- und Ablauforganisation

Rz. 10 [Autor/Zitation] Organisationsstruktur und Ablauf der Prozesse iVm. der Verabschiedung von Empfehlungen und Interpretationen durch das DRSC werden anhand der nachstehenden Abbildung dargestellt. Rz. 11 [Autor/Zitation] Mitglieder im DRSC e.V. können nur juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die der gesetzlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen oder si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Darstellungen zur Buchführung und zu den weiteren geprüften Unterlagen

Rz. 114 [Autor/Zitation] Die Buchführungspflicht und die für die Buchführung geltenden Ordnungsmäßigkeitsvorschriften sind in §§ 238–241 geregelt. Die Darstellung zur Buchführung nach Abs. 2 Satz 1 betrifft die Buchführung ieS, dh. die Finanzbuchführung, insbes. soweit auf ihr der JA aufbaut. Sie umfasst die Grundaufzeichnungen in der Hauptbuchhaltung und in den Nebenbuchhalt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unrichtige Wiedergabe in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss und im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3

Rz. 108 [Autor/Zitation] Nach der Rspr. des BGH ist eine unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse der KapGes. als Tathandlung iSd. § 331 gegeben, "wenn die Darstellung mit den objektiven Gegebenheiten am Maßstab konkreter Rechnungslegungsnormen und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht übereinstimmt" (BGH v. 15.8.2019 – 5 StR 204/19, wistra 2020 Rz. 9; gleichlautend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Ausschluss wegen Mitwirkung bei der Buchführung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a)

Rz. 101 [Autor/Zitation] Dieser Ausschlussgrund geht auf einen alten Berufsgrundsatz zurück, wonach es zu beanstanden ist, wenn der WP einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dessen Zustandekommen er selbst maßgeblich mitgewirkt hat. Dieser Grundsatz sichert das Unbefangenheitsgebot in § 49 WPO bzw. die Maßgabe, sich unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) und wird...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Berufsgesellschaften als Abschlussprüfer (Abs. 7 Satz 3 und 4)

Rz. 479 [Autor/Zitation] Ist eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt worden, muss der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk zumindest von dem WP oder vBP unterzeichnet werden, der die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat (§ 322 Abs. 7 Satz 3 und 4). Die Vorschrift ist gestützt auf Art. 28 Abs. 4 Satz 2 APrR...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Änderungen durch das BilRUG

Rz. 92 [Autor/Zitation] Mit der RL 2013/34/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19) wurden die 4. EG- und die 7. EG-RL im weiteren Zeitverlauf zusammengeführt und aufgehoben. Seitdem sind die generellen EU-rechtlichen Vorgaben für den Bestätigungsvermerk in Art. 28 RL 2006/43/EG normiert. Zum damaligen Zeitpunkt umfasste dieser Art. 28 die Abs. 1 Buchst. a bis e sowie Abs. 2 und 3 (vg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abschlussprüfer als Adressat

Rz. 193 [Autor/Zitation] Die falschen Prüfungsnachweise müssen von den Tätern gegenüber dem Abschlussprüfer gemacht werden, dh. dem Abschlussprüfer der zu prüfenden KapGes (§ 316 Abs. 1 iVm. § 319 Abs. 1), dem MU eines Konzerns (§ 316 Abs. 2 iVm. § 319 Abs. 5) oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 271 Abs. 2; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 88; Grottel/Hoffm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine sehr frühzeitige Klärung steuerlicher Risiken ist sowohl für die Unternehmen, die diesen dann frühzeitig vorbeugen, bzw. die betreffenden Jahre abschließen können, als auch für die betroffenen Finanzbehörden, die angemessene Überprüfungen initiieren oder aber die Jahre prüfungsfrei stellen können, sehr vorteilhaft. Personelle Ressourcen und die entsprechenden Unte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 4.3.3.4 Dienstleistungsbetriebsstätten

Abweichend vom UN-Muster-DBA, das von Entwicklungsstaaten bestimmt ist, enthalten die deutschen DBA i. d. R. keine Regelung über Dienstleistungsbetriebsstätten. Wenn ein Dienstleister im Ausland längere Zeit vor Ort tätig ist, ergibt sich nicht bereits aus der Zeitkomponente eine Betriebsstättenbegründung. Eine Betriebsstättenbegründung erfordert auch hier nach deutscher Auff...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verlautbarungen von wp.net e.V. – Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung

Rz. 26 [Autor/Zitation] Im Prüfungshinweis "Prüfung des Lageberichts nach § 289 HGB von mittelgroßen und großen KapGes. im Non-Pie-Segment (Gruppe 1)" (vgl. wp.net e.V. [3/2021]) hat wp.net e.V. ihre Auffassung dargelegt, nach der WP/vBP unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit die Prüfung von Lageberichten von mittelgroßen und großen KapGes. im Non-Pie-Bereich (vgl. hierzu ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Baetge/Winkeljohann/Haenelt, Die Bilanzierung des gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals von Nicht-Kapitalgesellschaften nach der novellierten Kapitalabgrenzung des IAS 32 (rev. 2008), DB 2008, S. 1518–1523; Barckow, Die Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen, Düsseldorf 2004; Barckow, Some remarks on distinguishing liabilities from equity – ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Niehus, "Materiality" ("Wesentlichkeit") – Ein Grundsatz der Rechnungslegung auch im deutschen Handelsrecht?, WPg 1981, 1; Baetge, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, DB 1986, Beil. Heft 26, 1; Coenenberg, Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen bei der Anpassung des Einzelabschlusses nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, DB 1986, 1581; Emmerich, Fragen de...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 2)

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6.1995 ff. Altmeppen, GmbHG, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Loseblatt Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006 Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Justenhoven/Kliem/Schubert, 14. Aufl. 20...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Goerdeler, "A True and Fair View – or Compliance with the Law and the Company Statutes", WPg 1973, 517; Lee, Modern Financial Accounting, 1975; Moxter, Der Einfluß der EG-Bilanzrichtlinie auf das Bilanzsteuerrecht, BB 1978, 1629; Biener, Auswirkungen der Vierten Richtlinie der EG auf den Informationsgehalt der Rechnungslegung deutscher Unternehmen, BFuP 1979, 1; Forster, Rec...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geschäfts- oder Firmenwert ... / 5 Weiterführende Literatur

Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, 15. Aufl. 2024 § 246 HGB Rz 85–93. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, IDW RS HFA 7, Stand 30.11.2017, IDW Life 2/2018 S. 258 ff. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geschäfts- oder Firmenwert ... / 2.3.1 Handelsrecht

Rz. 25 Ein nicht die Buchwerte deckender Kaufpreis bedeutet eine Überbewertung der Aktiva mit der Folge, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips der Differenzbetrag anteilig auf die Vermögensgegenstände verteilt werden muss (Abstockung); der Saldo der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden muss der Höhe des gezahlten Kaufpreises entsprechen. In Betracht kommt zun...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 4 Maßnahmen bei Beendigung des Mandats

Beendet wird das Mandat durch die Erledigung des Auftrags, durch einvernehmliche Vertragsbeendigung oder durch einseitige Mandatskündigung.[1] Da die Erledigung des Auftrags von konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, gibt es keine standardisierten Maßnahmen. Kündbar ist das Mandat (außer im Fall einer Beiordnung nach § 142 FGO) grundsätzlich jederzeit, unabhängig von w...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rücklagen im Abschluss nach... / 6 Weiterführende Literatur

Hoffmann/Lüdenbach/Freiberg, IAS/IFRS-Texte 2025/2026, 17. Aufl. 2025. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Controlling im Zeitalter ge... / 7 Literaturverzeichnis

Ahlrichs/Sommerhoff, Organisationale Resilienz und wie sie erreicht werden kann, in: Controller Magazin, 5, 2021, S. 6–9. Allianz, Allianz Risk Barometer 2024, online verfügbar unter: https://www.allianz-trade.de/wissen/wirtschafts-news/allianz-risk-barometer-2024-geschaeftsrisiken.html, Abrufdatum: 17.12.2024. Arbeit und Arbeitsrecht, Erfolgsfaktor interne Mobilität, 2024, on...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gemeinwohl-Ökonomie Balance... / 5 Verankerung der BSC zur strategischen Steuerung und Zielvereinbarung

Die RTG arbeitet seit 2013 mit einer BSC als strategischem Werkzeug und Instrument im Risikomanagement. Die langfristigen, strategischen Ziele der BSC sind die Grundlage für die jährliche Zielvereinbarung für das RTG-Team. Aus der BSC kaskadieren sich die Jahresziele für die jeweiligen Arbeitsbereiche der RTG (Tourist Information, Marketing, Veranstaltungsmanagement, Verwalt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Keine Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum bei einer WP- und Steuerberatungsgesellschaft

Rn. 1041 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dürfen nach Rspr des BFH v 13.02.2019, XI R 42/17, BFHE 266, 283 nicht gebildet werden, weil eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungsverpflichtung dafür fehlt. Diese könne n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 9 Weiterführende Literatur

Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024. Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, HGB und IFRS, LBW, Stand: 2024. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundlagen. HGB, IFRS, US-GAAP, DRS, CSRD/ESRS, 27. Aufl. 2024. Dusem...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach HGB / 1.2 Zweck des Anhangs

Rz. 4 Wie unter Abschn. 1.1 ausgeführt, hat der Anhang die Aufgabe, zusammen mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[1] Damit dient der Anhang im besonderen Maße der Informationsvermittlung. Maßstab ist...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wirtschaftsgut/Vermögensgeg... / 1.4 Positives (aktives) Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand und Aktivierungsfähigkeit – Zurechenbarkeit zum Bilanzvermögen

Rz. 10 Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Vermögen ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes. Die sachliche Zurechnung orientiert sich am Eigentum bzw. bei Forderungen an der Inhaberschaft, sofern nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt (Verfügungsmacht; wirtschaftliches Eigentum) bei einem anderen l...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Vorlagepflicht des Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 ... Rz. 64 [Autor/Stand] Rechtsfolgenverweis auf die Anwendung der §§ 7–15. Ähnlich wie § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft auch die Nr. 2 nur die Anwendung der §§ 7–15, nicht aber des § 5. Bis zur Anpassung der Norm durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[2] war sogar nur die Anwendung der §§ 7–14 AStG von Nr. 2 gesetzlich angeordnet. Hier mach...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach IFRS / 6.9 Besondere Angabepflichten im Konzernanhang aus deutscher Sicht

Rz. 199 Aus Sicht deutscher Anwender ist zu beachten, dass der nach IFRS erstellte Konzernabschluss (einschließlich Anhang) grundsätzlich befreiend für den HGB-Konzernabschluss ist.[1] Allerdings sind zusätzlich folgende Angabepflichten (vgl. § 315g Abs. 1 HGB) zu erfüllen:[2] Angaben nach § 313 Abs. 2-3 HGB: Dementsprechend sind bei Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten ...mehr