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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Institutionelle Regeln zur personellen Zusammensetzung der Organe und Fachausschüsse, Weisungsunabhängigkeit und Finanzierung beim DRSC

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 60

[Autor/Zitation]

Der Verwaltungsrat des DRSC ist – neben Mitgliederversammlung und Nominierungsausschuss – ein wichtiges Organ (Rz. 13). Wie vorstehend dargestellt (Rz. 13), wird der zwanzigköpfige Verwaltungsrat mehrheitlich dominiert von Mitgliedern, die dem Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen angehören (zehn Sitze) sowie von Vertretern des wirtschaftsprüfenden Berufsstands (drei Sitze). Diese beiden Gruppen, die auch die Mitgliederversammlung mit 64 von insgesamt 93 Stimmen (rd. 69 %) beherrschen (Rz. 11), haben somit einen wesentlichen Einfluss, benötigen aber für wichtige Beschlüsse über die die Grundsätze und Leitlinien des Vereins, insbes. der Fachausschüsse und des Präsidiums, sowie für die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse die Zustimmung von Mitgliedern der anderen Segmente für die notwendige Zweidrittel-Mehrheit (§ 11 Abs. 1 und 2 DRSC-Satzung). Vertreter der Minderheit, insbes. von nichtkapitalmarktorientierten Unternehmen und Verbänden (zwei Sitze), haben nur einen geringen Einfluss. Da zukünftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung – vom DRSC als ebenso bedeutend wie die Finanzberichterstattung eingeschätzt – viele große nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen wird (Rz. 20), ist diese Unausgewogenheit in der Mitgliederstruktur und der personellen Zusammensetzung des Verwaltungsrats kritisch zu sehen, weil damit die gesamtwirtschaftlichen Interessen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DRSC-Satzung, § 1 Abs. 1 Satz 3 Standardisierungsvertrag) nicht vollständig repräsentiert werden.

 

Rz. 61

[Autor/Zitation]

Wie vorstehend begründet (Rz. 59), sollte die personelle Besetzung der Fachausschüsse ausgewogen sein, damit – bei fehlender Unabhängigkeit ad personam – dennoch die unterschiedlichen Interessen der Stakeholder in den Standardsetzungsprozess...

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