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Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB, EStG und IFRS / 2.3.1 Handelsrecht

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 25

Ein nicht die Buchwerte deckender Kaufpreis bedeutet eine Überbewertung der Aktiva mit der Folge, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips der Differenzbetrag anteilig auf die Vermögensgegenstände verteilt werden muss (Abstockung); der Saldo der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden muss der Höhe des gezahlten Kaufpreises entsprechen.

In Betracht kommt zunächst eine proportionale Abstockung nach dem Verhältnis der Zeitwerte, aber auch eine vorrangige Abstockung besonders risikobehafteter Vermögensgegenstände (z. B. immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen) wird als zulässig erachtet.

Sollte nach Abstockung im seltenen Ausnahmefall ein negativer Betrag verbleiben, erscheint es sachgerecht, diesen zunächst auf der Passivseite nach dem EK gesondert als negativen Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen, auch wenn dieser Posten im Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB nicht vorgesehen ist.[1]

"Eine gewinnerhöhende Auflösung des Postens kommt in Analogie zu § 309 Abs. 2 HGB erst dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden negativen Erwartungen eingetreten oder aber entfallen sind. Im Fall eines "lucky buy" ist demnach eine sofortige Vereinnahmung über die GuV vorzunehmen."

[1] Linde/Dörschell, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 15. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz. 97 unter Berufung auf IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 319.

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