Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsplan

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben

Rz. 34 Für die Dauer der Vorerbschaft steht allein dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses zu. Eine Pflicht zur Verwaltung trifft den Vorerben nur insoweit, als dass der Vorerbe den Nachlass bei Eintritt des Nacherbfalls (§§ 2106, 2139 BGB) in dem Zustand an den Nacherben herausgeben muss, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Finanzierung

Tz. 45 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Bei der Ausgestaltung der Finanzierung der DPR hat der Gesetzgeber neben der Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung insb. den Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der DPR (§ 342b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 HGB) von den der Bilanzkontrolle unterliegenden Unternehmen vor Augen gehabt. Einer finanziellen Abhängigkeit, die sich aus de...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 22. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

Rz. 196 Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer an der Anfechtung einer Jahresabrechnung wurde lange nach der Hamburger Formel[190] berechnet. Der BGH hat inzwischen jedoch klargestellt, dass die Gegenstandswertberechnung nach dem Gesamtinteresse also nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung zu erfolgen hat, wenn die Abrechnung insgesamt angefochten wird. Wegen § 49 GKG s...mehr

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AGS 05/2021, Unrichtige Sac... / I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrer beim AG Oldenburg erhobenen Klage verlangte die Klägerin, bestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG Itzehoe hat die Berufung der Klägerin zurückg...mehr

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AGS 05/2021, Unrichtige Sac... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz Gem. § 21 Abs. 2 S. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Frage, ob Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben sind. Ist dem betreffenden Kostenschuldner bereits der beanstandete Gerichtskostenansatz zugegangen, ist über den Antrag auf Nichterhebung der Kosten im Rahmen einer Erinnerung gegen diesen Kostenans...mehr

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Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)

Leitsatz 1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunterneh...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 787 Muster 1b.32: Geschäftsführervertrag Muster 1b.32: Geschäftsführervertragmehr

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Wann endet die Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters?

Zusammenfassung Die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters kann auch gelten, wenn der konkrete Haftungsbetrag erst durch einen Beschluss festgesetzt wird, der nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde. Kurzwiedergabe des Sachverhalts: Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 au...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Grundsatz: Trennung von Zahlungs- und Wirtschaftsplan

Rz. 2 Die Beschlussfassung über das Finanz- und Rechnungswesen wird durch das WEMoG grundlegend umgestaltet. Während nach früherem Recht Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung beschlossen wurden und die Zahlungspflichten implizit aus deren Genehmigung folgten,[5] will der Gesetzgeber dieses Verhältnis nun umkehren. Dies kommt in § 28 Abs. 1 S. 1 WEG dadurch zum Ausdruck, dass ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / II. Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 S. 2 WEG)

1. Aufstellung und Inhalt Rz. 10 § 28 Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet den Verwalter nach wie vor, einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufzustellen.[11] Das steht nur scheinbar im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach der Zahlungsplan auch für eine längere Zeit beschlossen werden kann. Denn mit der jährlichen Erstellung eines neuen Wirtschaftsplanes erfolgt eine Kontro...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Ungenügende Übermittlung des Wirtschaftsplanes

Rz. 16 Ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflicht bleiben ferner solche Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wohnungseigentümer, insbesondere eine unvollständige oder verspätete Übermittlung des Entwurfs von Zahlungsplan und Wirtschaftsplan. Diese bleibt ohne Folgen für das Rechenwerk. Es erscheint allerdings fraglich, ob man auch in diesen Fällen die Möglichkeit ei...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 3. Keine Genehmigung des Wirtschaftsplanes

Rz. 12 Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan, Gegenstand der Beschlussfassung. Wenn die Gesetzesmaterialien im ersten Satz zu § 28 Absatz 1 Satz 1 vom "Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan" reden, ist dies eine ihrer zahlreichen Unstimmigkeiten. Der Wirtschaftsplan muss nicht m...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 5. Fehler bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes

a) Zielsetzung des Gesetzgebers Rz. 14 Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. A...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Fehler des Wirtschaftsplanes

Rz. 9 Von größerer Bedeutung sind Fehler in der Ermittlung der einzelnen Vorschüsse. Diese befinden sich zwar regelmäßig im vorgelagerten Wirtschaftsplan. Da dieser aber mangels Beschlussqualität nicht mehr im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG angefochten werden kann,[10] bleibt nur eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan. Insoweit wird auf die folgenden Aus...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 1. Aufstellung und Inhalt

Rz. 10 § 28 Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet den Verwalter nach wie vor, einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufzustellen.[11] Das steht nur scheinbar im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach der Zahlungsplan auch für eine längere Zeit beschlossen werden kann. Denn mit der jährlichen Erstellung eines neuen Wirtschaftsplanes erfolgt eine Kontrolle, ob der für eine läng...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Keine Genehmigung oder Anfechtung der Jahresabrechnung

Rz. 32 Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan Gegenstand der Beschlussfassung.[30] Wenn die Gesetzesmaterialien vom "Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung" reden,[31] ist dies begrifflich ebenso unrichtig wie beim Wirtschaftsplan. Wie der Wirtschaftsplan muss auch die Jahresabre...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Bedeutung

Rz. 11 Erheblich verändert ist freilich die Bedeutung des Wirtschaftsplanes. Er ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch vorbereitendes Zahlungswerk. Im Ergebnis ist der Beschluss über den Zahlungsplan sogar dann vorläufig wirksam und nur anfechtbar, wenn ein Wirtschaftsplan völlig fehlt.[15]mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 4. Anfechtbarkeit

Rz. 13 Aus der neuen Konzeption des Wirtschaftsplanes folgt umgekehrt, dass dieser selbst nicht mehr im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG angegriffen werden kann. Denn der Wirtschaftsplan ist eben nicht mehr Gegenstand eines Beschlusses. Folglich kann er nicht mehr mit den prozessualen Rechtsbehelfen gegen Beschlüsse überprüft werden. Eine Beschlussklage wegen eventueller...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / e) Fehler bei der Ermittlung der Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer

Rz. 18 Erst recht wirken inhaltliche Fehler in den Einzelwirtschaftsplänen auf die Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus, hier sogar gleichheitswidrig. Hier führt bereits ein einzelner Fehler bei einem Kostenverteilungsschlüssel in einer Kostenart sogar zur Fehlerhaftigkeit aller Einzelabrechnungen. Vielmehr ist die Anfechtung nur eines Einzelzahlungsplanes ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Zielsetzung des Gesetzgebers

Rz. 14 Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse führe...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / d) Fehler des Gesamtwirtschaftsplanes

Rz. 17 Denkbar wäre eine Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen Fehlern im Gesamtwirtschaftsplan, etwa bei der Einstellung zu hoher Ausgaben. Hier ließe sich argumentieren, dass dieser Fehler die Zahlungspflichten immerhin nicht gleichheitswidrig berührt. Indessen wirken sich auch fehlerhafte Ansätze im Gesamtwirtschaftsplan auf die Zahlungspflichten aus und müssen selbst un...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Fehlbezeichnungen

Rz. 15 Relevant kann die Einschränkung des Gesetzgebers allenfalls bei Fehlbezeichnungen oder Fehlbuchungen sein, also etwa dann, wenn kommunale Kosten falsch verbucht werden (z.B.: Müllabfuhr bei Straßenreinigung). Dies ist zwar fehlerhaft, wirkt sich aber auf die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers nicht aus. Dass derartige Fälle einen nennenswerten Teil der ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 1. Aufstellung, Inhalt und Bedeutung

Rz. 31 § 28 Abs. 2 S. 2 WEG verpflichtet den Verwalter nach wie vor, eine Jahresabrechnung für das Kalenderjahr aufzustellen.[29] Inhaltlich bleibt sie gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Soweit § 28 Abs. 2 S. 2 WEG formuliert, dass sie "darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält", ist dies ebenso wie die entsprechende Formulierung beim Wirtschaftsplan kaum ve...mehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Bezifferung der Einzelvorschüsse (Zahlungsplan)

Rz. 4 Wie der Beschluss über die Vorschüsse im Einzelnen auszusehen hat, regelt § 28 WEG nicht ausdrücklich. Daraus, dass die Vorschüsse "beschlossen" werden, geht aber hervor, dass deren Höhe für jeden einzelnen Wohnungseigentümer angegeben werden muss. Es genügt demnach eine Auflistung aller Wohnungseigentümer mit der Bezifferung ihrer Vorschüsse für die laufende Bewirtsch...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Unschädliche Fehler

Rz. 34 Im Übrigen gilt für die Unschädlichkeit von Fehlern der Jahresabrechnung Ähnliches wie beim Wirtschaftsplan. Danach soll ein Fehler in der Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Rückzahlungen führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt."[35] Dies kommt wie im Falle d...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Beschluss über Nachzahlungen und die Anpassung der Vorauszahlung ohne Jahresabrechnung?

Rz. 33 Die Jahresabrechnung selbst ist auch bei erheblichen Fehlern nicht anfechtbar, da sie nicht Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ähnlich wie im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan halten die Gesetzesmaterialien den Verstoß gegen die Beschlussvorbereitungspflicht auch beim Beschluss über Nachzahlungen und Anpassung der Vorauszahlung für unschädlich. Dies mache den Bes...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Vorgehen im Spezialfall der positiven Abrechnungsspitze bei tatsächlichen Rückständen des Voreigentümers

Rz. 25 Unklar bleibt, wie der Verwalter vorzugehen hat, wenn die Soll-Vorschüsse die Kosten übersteigen, die auf den Wohnungseigentümer entfallen. Die Gesetzesmaterialien gehen nicht über die gesetzliche Formulierung einer "Anpassung der Vorschüsse" hinaus. Dies kann nach der gesetzlichen Terminologie nur bedeuten, dass die im Wirtschaftsplan ermittelten Vorschüsse rückwirke...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 2. Einberufungsfrist (§ 24 Abs. 4)

Rz. 8 Die Einberufungsfrist wird in§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG auf drei Wochen verlängert. Dies begründen die Gesetzesmaterialien damit, dass die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer, sich auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten, verbessert werden soll.[7] Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit abweichender Regelungen in der Gem...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 3. Eigene Fehler des Beschlusses über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse

Rz. 30 Zu den eigenen, also nicht durch Fehler der Jahresabrechnung verursachten Fehlern des Beschlusses über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse gilt im Wesentlichen das zum Zahlungsplan der Vorschüsse Gesagte. Formelle Fehler führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler werden ähnlich wie beim Zahlungsplan über die Vorschüsse aufgrund des begrenz...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 1. Beibehaltung der früheren Aufgaben und Befugnisse

Rz. 88 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates bleiben weitgehend unverändert. Neben der Unterstützung des Verwalters gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kommen ihm, wie bisher, die Reservebefugnisse aus § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung der Eigentümerversammlung, aus § 24 Abs. 6 S. 2 WEG zur Unterzeichnung der Niederschrift und aus § 29 Abs. 2 S. 2 WEG zur Prüfung von Wirtscha...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 1. Fehlen des Vermögensberichtes

Rz. 47 Auf die Erstellung des Vermögensberichtes hat nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch.[49] Wird er nicht vorgelegt, kann also jeder einzelne Wohnungseigentümer seine Erstellung verlangen. Eine Anfechtungsklage muss nicht erhoben werden, da der Vermögensbericht ebenso wenig wie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung Ge...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Ausgangssituation

Rz. 81 Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Rechtes zum Verwaltungsbeirat betrifft dessen personelle Stärke. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. bestand der Verwaltungsbeirat unabhängig von der Größe der Liegenschaft aus drei Wohnungseigentümern. Diese Vorgabe konnte zwar geändert werden, aber nur durch Gemeinschaftsordnung oder nachträgliche Vereinbarung. Im Ergebnis konnt...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Auswirkungen bei kooperativen Verwaltern

Rz. 91 Aber selbst bei kooperativen Verwaltern wird die Neuerung in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kaum Wirkung zeigen. Abgesehen davon, dass der Begriff der "Überwachung" im Verhältnis zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat kaum Sympathien stiften wird, verleiht er dem Verwaltungsbeirat keine zusätzlichen Befugnisse. Seine Möglichkeit, den Verwalter durch Einsicht in die Verwaltung...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / c) Dauer des Zahlungsplanes

Rz. 6 Der Gesetzgeber macht im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. keine Vorgaben mehr zur Dauer, für die die Wohnungseigentümer Zahlungspflichten beschließen. Die Wohnungseigentümer können also künftig ohne den früheren Umweg über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes Zahlungspläne für mehrere Jahre beschließen.[9] Dies enthebt den Verwalter allerdings nicht seiner Ver...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Fortführung früheren Rechtes zu beschlussfreien Befugnissen

Rz. 52 Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit des Verwalters, ohne Beschlussfassung tätig zu werden, durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ausschließlich erweitern. Deswegen verbleibt es auch ohne diesbezügliche Vorgaben in Gesetzestext und -materialien bei den Befugnissen, die dem Verwalter schon früher ohne Entscheidung der Eigentümerversammlung zukamen, bei der Entbehrlichkeit der ...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / A. Zielsetzung

Rz. 1 Grundlegend umgestaltet hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Finanzwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft, womit er zunächst eine klarere Fassung des Gesetzes beabsichtigt.[1] In den Vordergrund rückt er nun die Beschlüsse über Vorauszahlungen und Nachschüsse bzw. die Anpassung von Vorschüssen. Die bisher im Vordergrund stehenden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnu...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / D. Wirtschaftsplan

Rz. 88 Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes kann u.U. vom Nacherben verlangt werden, § 2123 BGB. Gehören ein Wald oder ein Bergwerk zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, ...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 4 Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter

Unter Geltung des WEMoG wird der Verwalter gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern weder Rechte noch Pflichten haben. Eine mit dem derzeit noch geltenden § 27 Abs. 2 WEG a. F. korrespondierende Regelung wird es nicht mehr geben. Der Verwalter fungiert allein als Organ und Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Alte Rechtslage Nach derzeit noch geltender Rechtsl...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2.3 Ansprüche gegen den Verwalter

Hat ein Wohnungseigentümer nach derzeitiger Rechtslage noch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Verwalter auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung oder auf Beschlussdurchführung, sind derartige Ansprüche künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und notfalls gerichtlich durchzusetzen.[1]mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.2 Sonstige Individualansprüche der Wohnungseigentümer

Wie ausgeführt, obliegt die gesamte Verwaltung des Gemeinschaftseigentums künftig der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das WEMoG stärkt die Stellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch insoweit, als es mit Blick auf die Ausübungsbefugnis der Rechte der Wohnungseigentümer nicht mehr nach sog. "geborenen" und "gekorenen" Ansprüchen trennt – letztere werden gar nic...mehr

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Jansen, SGB IV § 67 Aufstel... / 2.1.4 Einheit

Rz. 9 Der Grundsatz bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben in nur einen Haushaltsplan einzustellen sind und beinhaltet das Verbot der Aufstellung von Sonderhaushalten. Damit ist es unzulässig, mehrere Teilhaushaltspläne aufzustellen. Eine Einschränkung von dem Grundsatz der Einheit ist durch die Aufstellung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe nach § 12 SVHV zu sehen. D...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 76 Erhebun... / 2.1 Erhebung der Einnahmen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Verpflichtung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, bedeutet, dass alle dem Sozialversicherungsträger zustehenden Einnahmen jeweils in voller Höhe und unmittelbar bei Fälligkeit zu erheben sind. Dabei spielt es im Einzelfall keine Rolle, ob die Einnahme im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt wurde. Der Haushaltsplan ent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 77 Rechnun... / 2.1 Rechnungsabschluss, Rechnungslegung und Jahresrechnung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Die Versicherungsträger haben für jedes Kalenderjahr (Grundsatz der Jährlichkeit) zum Zweck der Rechnungslegung die Rechnungsbücher abzuschließen. Das Verfahren ist für die Sozialversicherungsträger in § 18 Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) sowie in § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) geregel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2123 Wirtschaftsplan

Gesetzestext (1)1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Regelverjährung

Rz. 19 Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite der Privilegierung

Rz. 3 Die Haftungsbeschränkung des § 2131 BGB bezieht sich lediglich auf die allg. Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung, nicht jedoch auf die dem Vorerben auferlegten besonderen Pflichten; so gilt für die aus den §§ 2116–2119, 2123 BGB folgenden Pflichten zur Hinterlegung von Wertpapieren, zur Eintragung eines Sperrvermerkes, zur mündelsicheren Anlage von Geld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr