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Wirtschaftsplan: Umlageschlüssel / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es einerseits um die Frage, welcher Umlageschlüssel für die voraussichtlichen Kosten für Wärme und Warmwasser im Wirtschaftsplan einzusetzen ist. Andererseits geht es um die Frage, ob einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Berechnungsfehler nur zu einer kleinen Veränderung führt.

Umlageschlüssel für die voraussichtlichen Kosten für Wärme und Warmwasser

Die Vorschüsse sind anhand der gesetzlichen, gewillkürten oder gerichtlich bestimmten Umlageschlüssel zu berechnen. Für die Heizkosten ist unter Anwendung des geltenden Umlageschlüssels das Nutzerverhalten des Vorjahres zu nehmen. Ist dieses unbekannt, ist subsidiär mit § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu rechnen. Bei Unklarheiten kann der Verwalter die Wohnungseigentümer um Weisung bitten. Das LG sieht dies nicht anders, auch wenn es nur klarstellt, dass der geltende Umlageschlüssel anzusetzen ist.

Rechtsschutzbedürfnis bei geringfügigen Fehlern

Das LG diskutiert die Frage, ob einem Wohnungseigentümer bei geringfügigen Fehlern für die Erhebung einer Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Frage stellen auch andere Gerichte. Dann muss man mit dem LG fragen, wann ein Fehler geringfügig ist. Was soll der Bezugspunkt sein? Der ganze Vorschuss oder die Kosten für eine bestimmte Position?

Ich selbst meine demgegenüber, fehlerhafte Beschlüsse könnten auch dann angegriffen werden, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den klagenden Wohnungseigentümer auswirkt. Weil eine Beschlussklage dem Interesse der Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, kann es auf die Höhe eines Einzelinteresses nicht ankommen. Darüber hinaus würde ein Abstellen auf bestimmte, nicht näher quantifizierte Beträ...

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