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Hausgeldverzug / 3 Zahlungspflichtiger

Alexander C. Blankenstein
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Im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer

Hausgeldrückstände können jeweils nur gegenüber den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Denn für die Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG haftet grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Zahlungsverpflichtung und die Fälligkeit der Forderung auf Grundlage des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer.[1] Dieser Eigentümer haftet für seine Hausgeldrückstände auch dann noch, wenn er sein Sondereigentum nicht mehr nutzt oder dieses veräußert hat.

Zahlungspflicht eines Erwerbers

Einen Erwerber trifft eine Zahlungspflicht erst dann, wenn dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.[2] Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des veräußernden Wohnungseigentümers.[3]

 
Achtung

Abweichende Regelung im Kaufvertrag

An der Zahlungsverpflichtung des veräußernden Wohnungseigentümers ändert sich im Übrigen auch nichts durch kaufvertragliche Vereinbarungen mit dem Erwerber dergestalt, dass dieser ab Übergabe bzw. Inbesitznahme der Wohnung die Hausgeldvorauszahlungen zu erbringen hat. Kommt der Erwerber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der veräußernde Wohnungseigentümer immer noch Schuldner der Hausgelder, denn die Vereinbarung mit dem Erwerber bindet selbstverständlich nicht die Eigentümergemeinschaft.

Ausnahmen

Ausnahmen von vorerwähnten Grundsätzen bestehen für die sog. "werdenden" Eigentümer und unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Testamentsvollstreckung.

"Werdende" Wohnungseigentümer

Wer nach § 8 Abs. 3 WEG gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum hat, der im Grundbuch durch Vormerkung gesichert ist und dem die Räume des Sondereigentums übergeben wurden, gilt ...

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