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Hausgeldverzug / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Festsetzung der Vorschüsse

Der Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans sowie der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne bildet die Grundlage für die Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer im Hinblick auf deren monatliche Beiträge zu den Hausgeldern. Zur Hausgeldzahlung ist auch derjenige Wohnungseigentümer verpflichtet, der seine Sondereigentumseinheit nicht nutzen kann oder die leer steht. Ein Recht zur "Minderung" existiert insoweit nicht.[1]

Auch wenn der Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse seitens eines oder einiger Wohnungseigentümer angefochten wurde, bildet dieser dennoch die Grundlage für die Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümer, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Ein Wohnungseigentümer kann also seine Zahlungspflicht nicht durch Beschlussanfechtung hinauszögern. Dies gilt auch für Nachschussforderungen aus dem Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Anfechtung des Beschlusses ist der anfechtende und zahlungspflichtige Wohnungseigentümer mit dem Argument ausgeschlossen, eine Zahlungspflicht bestehe nicht, da die Festsetzung auf einer fehlerhaften Jahresabrechnung beruhe.[2]

 
Achtung

Einzelwirtschaftspläne erforderlich

Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Denn nur auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne können die Hausgeldvorschüsse überhaupt festgesetzt werden.

Wurden die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans durch Beschluss festgesetzt und war dieser Beschluss mangels Anfechtung eines Wohnungseigentümers bestandskräftig geworden, können Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung nicht im...

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