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Nachschuss-Beschluss: Wie ist er zu fassen? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! So wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vorschreibe, hätten die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse beschlossen – und zwar auf der Grundlage einer zu diesem Zweck vom Verwalter erstellten und unter dem 25.9.2020 datierten Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Aus dieser Abrechnung ergebe sich für die Einheit des K eine als Abrechnungsspitze beschlossene ausgewiesene Nachzahlungsverpflichtung i. H. v. 1.477,77 EUR. Für die anderen Wohnungseigentümer ergäben sich die Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen aus den an sie übersandten Einzelabrechnungen. Da es unstreitig nur diesen einen Entwurf über die Jahresabrechnung gebe und dieser der Beschlussfassung zugrunde gelegen habe, habe die Angabe seines Datums im Beschluss genügt. Die Publizität werde dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen sei. Es sei nicht notwendig gewesen, dass jeder Wohnungseigentümer vorher die Abrechnungsspitzen bzw. Beitragsanpassungen der anderen Wohnungseigentümer gekannt habe. Es habe auch keiner Gesamtübersicht über die Abrechnungsspitzen/Beitragsanpassungen bedurft – auch wenn dies zweifelsfrei wünschenswert gewesen wäre. Es sei schließlich auch nicht nötig gewesen, sämtliche Einzelabrechnungen an alle Wohnungseigentümer zu versenden (Hinweis auf LG Dortmund, Urteil v. 30.6.2017, 17 S 232/16, ZWE 2017 S. 455 Rn. 32).

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