Fachbeiträge & Kommentare zu Wertermittlung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Rechtslage bis 2015

Rz. 4 Der Kapitalisierungsfaktor setzte sich bis 2015 aus den beiden Komponenten variabler Basiszinssatz und pauschaler (Risiko- oder Sicherheits-)Zuschlag i. H. v. 4,5 % zusammen (s. § 203 Abs. 1 BewG a. F.). Der Pauschalzuschlag berücksichtigte neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten wie bspw. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige F...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 5.1.3 Sonstige Bezüge aus Aktien

Ein sonstiger Bezug aus Aktien ist z. B. die Nutzung einer Ferienwohnung aufgrund der Beteiligung an einer AG (Hapimag AG).[1] Praxis-Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Nutzung einer Ferienwohnung A erwirbt Aktien einer AG, die Ferienhäuser und Ferienappartements bewirtschaftet und diese ihren Aktionären bis auf entstehende Nebenkosten unentgeltlich zur Verfügung ste...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.1 Allgemeines

Bereits im Jahr 2022 hatte das BMF die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten angekündigt. Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 greift das BMF die damaligen Entwurfsinhalte weitgehend auf und konkretisiert erstmals, welche steuerlichen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen die Steuerpflichtigen zu erfüllen haben.[1] Wichtig...mehr

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Konzernabschluss / 4.2.5 Bestimmung der Anschaffungskosten sowie des Werts eventuell schon vorhandener Anteile

Zur Ermittlung des goodwill (oder negativen Unterschiedsbetrags) sind die Anschaffungskosten dem Zeitwert des erworbenen Nettovermögens gegenüberzustellen. Anschaffungsnebenkosten (Notargebühren, Grunderwerbsteuern, Beratungskosten für eine dem Kauf vorgeschaltete Due Diligence usw.) sind nicht zu aktivieren, sondern unmittelbar als Aufwand zu buchen (IFRS 3.53). Nicht als A...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / bb) Erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktionen bei Abfindungsmodifikationen

Rz. 143 Löst der Abfindungsverzicht (wie regelmäßig) noch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus, so kann sich aber ein erbschafts- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Erwerb im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft ergeben. Ist dem zu Lebzeiten aus einer Personengesellschaft ausscheiden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2.2.1 Vergleichsverfahren

Rz. 248 Wird der beizulegende Zeitwert durch ein Vergleichsverfahren ermittelt, stehen grds. zwei Alternativen zur Auswahl.[1] Der beizulegende Zeitwert kann entweder aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Bewertungsobjekts oder aus den Marktwerten eines gleichartigen Bewertungsobjekts abgeleitet werden. Rz. 249 Einzelne Bestandteile eines zu bewertenden Finanzder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Konsolidierungspflichtige Anteile und Ablauf der Aufrechnung (Abs. 1)

Rz. 23 Zulässig für die konzernbilanzielle Abbildung des Erwerbs eines TU ist seit dem Gj 2010 allein die Neubewertungsmethode. Dies entspricht der Regelung in DRS 23.34. Bei Altfällen ist nach Art. 66 Abs. 3 EGHGB die damals angewandte Kapitalkonsolidierungsmethode verpflichtend beizubehalten. Bei der Neubewertungsmethode ist das in die Kapitalaufrechnung eingehende EK des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Passivposten

Rz. 43 Die Berichtspflicht hinsichtlich der Passivposten bezieht sich v.a. auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Bei Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften sind Angaben notwendig, ob die Wertermittlung nach dem Teil- oder Vollkostenverfahren erfolgte. Auch bei schwebenden Finanzgeschäften sind Angaben über die Bewertungsmethode notwendig.[1] Rz. 44 Die Bewertung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 256 Satz 1 HGB regelt die handelsrechtliche Zulässigkeit der sog. Verbrauchsfolgeverfahren und ermöglicht damit die vereinfachte Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände (VG) des Vorratsvermögens. Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kann im Vorratsvermögen, in dem eine durchgängige Identifikation der VG infolge komplexer Lagerhaltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.5 Versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen

Rz. 61 Nach Buchst. d) ist die Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen oder – bei Versicherungsunternehmen – der Deckungsrückstellungen ist nach Buchstabe d) ausgeschlossen, wenn die En...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Erleichterung: Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (Abs. 2 Satz 3 bis 5)

Rz. 99 Von dem grds. anzuwendenden Konzept in der handelsrechtlichen Umsetzung des Erwerbsmodells (der Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist) verlangt der Gesetzgeber zunächst zwei Abweichungen: Sowohl im Fall einer erstmaligen Erstellung eines Konzernabschlusses mit der Einbeziehung von TU, die bereits länger als ein Jahr beherrscht werden können, als auch für den Fall,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konsolidierungspflichtige Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 26 Der Konzernabschluss hat sämtliche dem MU gehörenden Anteile an TU des Vollkonsolidierungskreis (VollKonsKreises) zu enthalten. Unter Anteilen sind alle Kapitalbeteiligungen mit Einlagencharakter zu verstehen.[1] Hierunter sind Mitgliedsrechte, Vermögensrechte (z. B. die Teilhabe am Gewinn und Verlust bzw. dem Liquidationserfolg sowie die nachrangige Bedienung im Inso...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 283 Unter dem Börsenpreis ist der Kurs zu verstehen, der an einer amtlich anerkannten Börse am Abschlussstichtag festgestellt wird.[1] Auch im Freiverkehr[2] sowie an ausländischen Börsen festgestellte Kurse sind unter diesen Begriff zu fassen.[3] Börsenpreise lassen sich am ehesten für Wertpapiere ermitteln. Verschiedentlich existieren auch Börsen für commodities (Rohst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Erwerb in einem Schritt

Rz. 79 Die Neubewertung des TU hat im Regelfall zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem das Unt TU geworden ist. Dies wird in der Praxis i. d. R. der Zeitpunkt sein, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den die Beherrschung begründenden Anteilen auf das MU übergegangen ist. Denkbar ist auch, dass die zur Qualifikation eines Mutter-Tochter-Verhältnisses gem. § 290 HGB notwendi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Neubewertung der Bilanz des Tochterunternehmens

Rz. 130 Im nächsten Schritt werden die VG, Schulden, RAP und Sonderposten in der Bilanz des TU i. d. R. zum Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist (Rz 76 ff.), erfolgsneutral, d. h. mit direkter Verrechnung der Beträge im EK und in den passiven oder aktiven latenten Steuern des TU, neu bewertet. Das neu bewertete EK ergibt sich somit aus dem EK vor Neubewertung zzgl. der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Bewertung des zu konsolidierenden Eigenkapitals (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 50 Die nach dem HGB ausschl. zulässige Methode der Vollkonsolidierung (VollKons) für TU ist gem. § 301 HGB ebenso wie bei den IFRS[1] die Erwerbsmethode. Mit dieser Methode wird die Übernahme im Konzernabschluss so abgebildet, als wären keine Anteile an dem TU erworben worden, sondern die einzelnen VG, Schulden, RAP und Sonderposten. Diese Abbildung entspricht somit dem ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.3 Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Rz. 12 Aus Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergab sich die Notwendigkeit, zum Zeitpunkt des Übergangs der Bewertung auf die neuen Vorschriften i. d. F. des BilMoG zwei Pensionsgutachten einzuholen, um festzustellen, ob aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich war und wenn ja, wie hoch der...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 1.3 Abschreibung auf die tatsächliche Nutzungsdauer

Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Abschreibungssätze beruhen auf fiktiven Nutzungsdauern. Das Gesetz geht zudem typisierend davon aus, dass die in den Abschreibungssätzen unterstellte Nutzungsdauer von Gebäuden mit jedem Eigentümerwechsel neu beginnt. Da die Nutzungsdauer auf den jeweiligen Eigentümer zu beziehen ist, kann sich ein über der typisierten Nutzungsdauer li...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1376 BGB – Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens.

Gesetzestext (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wertermittlung (Abs 5).

Rn 17 V verweist wegen der Einzelheiten der Wertermittlung auf die §§ 39–47. Die §§ 39, 40 beschreiben in abstrakter Form zwei alternative Bewertungsmethoden und überlassen es dem Rechtsanwender, die zu bewertenden konkreten Versorgungsanrechte einer der beiden alternativen Methoden zuzuordnen. § 41 enthält eine Sonderregelung für bereits laufende Versorgungen. In den folgen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wertermittlung.

Rn 23 Für die Bewertung des zugewiesenen Gegenstandes ist grds der objektive Verkehrswert zu dem Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Durchführung der Teilungsanordnung verlangt werden kann (Soergel/Lettmaier § 2048 Rz 21). Eine Ausn gilt nach § 2049 für Landgüter. Die Bewertung eines Unternehmens erfolgt nach der Mittelwertmethode, wonach Substanz- und Ertragswert addiert werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wertermittlung.

Rn 13 Die Bewertung des Nachlasses erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGHZ 96, 174), die Zuwendung dagegen gem II zu dem ihrer Vornahme. Rn 14 Mangels gesetzlicher Vorgaben wird der Wert durch Schätzung ermittelt: Zugewendete Forderungen sind mit dem Verkaufs-, nicht aber mit dem Nennwert anzugeben. Mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens kann der Geldbetrag festgestellt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertermittlung.

Rn 8 Bestimmungen des Erblassers dürfen dem Pflichtteilsberechtigten nur vorteilhaft, nicht nachteilig sein (II 2). In einer Wertbestimmung kann eine zulässige tw Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff), bei der § 2336 zu beachten ist, oder eine Teilungsanordnung, soweit sie den Pflichtteil nicht verkürzt, liegen (§ 2048).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wertermittlung zum Ehezeitende (Abs 2 S 1).

Rn 5 Die nach § 5 I vorzunehmende Berechnung des Ehezeitanteils ist gem II 1 grds auf das Ende der Ehezeit (iSv § 3 I) zu beziehen. Dieses Stichtagsprinzip hat zur Folge, dass die am Ende der Ehezeit für die Höhe der Versorgung maßgebenden Daten und Faktoren festgeschrieben und für diesen Zeitpunkt der Eintritt des Versorgungsfalles sowie die Erfüllung von Warte- und Mindest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2).

Rn 21 Der Wertermittlungsanspruch ist ein zusätzlicher, der neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend gemacht werden muss. Den Verkehrswert der im geschuldeten Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände muss der auskunftsverpflichtete Ehegatte nicht selbst ermitteln; er kann sich vielmehr auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränken (Naumbg FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnende Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Der Antrag, ›g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2 Hs 2).

Rn 16 Der Anspruch auf Wertermittlung bezweckt nicht, verbindlich den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (BGH NJW 22, 192 Rz 8). Er ist vom Auskunftsanspruch streng zu unterscheiden (BGH NJW 84, 487, 488) und ggü diesem s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Damit der Pflichtteilsberechtigte einen möglichen Pflichtteilsanspruch verwirklichen kann, gewährt ihm die Norm als Hilfsansprüche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bzgl des Umfangs des Nachlasses (BGH 30.11.22 – IV ZR 60/22 Rz 28; 13.9.18 – I ZB 109/17 Rz 31). Weil er weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, bezweckt § 2314, dem Pflichtteilsberech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Bei § 1379 handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 33 Der Verfahrensbeteiligte, der Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Höhe und Vorhandensein des beiderseitigen Endvermögens (BGH FamRZ 18, 93; Hamm FamRZ 20, 325), während – von den Besonderheiten des § 1377 abgesehen – jeder für sein eigenes Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH FamRZ 91, 1166), der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten.

Rn 19 Die Kosten (II) der Verzeichnisse, die Kosten aufgrund der Hinzuziehung des Auskunftsberechtigten sowie die Kosten der Wertermittlung treffen den Nachlass (vgl BFH NJW 13, 2927 [BFH 19.06.2013 - II R 20/12] Rz 11). Weil sie vorrangig abgezogen werden können, mindern sie den Pflichtteil. Die Kosten der Auskunft und Wertermittlung für den pflichtteilsberechtigten Erben m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsberechtigter.

Rn 17 Anspruchsberechtigt ist grds der pflichtteilsberechtigte Nichterbe (BGH NJW 90, 180 [BGH 04.10.1989 - IVa ZR 198/88]; 93, 2737) und, wie beim Auskunftsanspruch, ausnw nach § 242 der pflichtteilsberechtigte Erbe gg den Beschenkten (Rn 2; Staud/Herzog Rz 137), wobei hier bzgl des Pflichtteilsergänzungsanspruchs anders als nach § 2314 I 2 genügt, dass für ihn greifbare An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 21 Die Ansprüche können einzeln im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden (Zweibr FamRZ 69, 230, 231). Die Klage auf Auskunftserteilung macht nicht den Wertermittlungs- (München 8.3.17 – 20 U 3806/16) oder Pflichtteilsanspruch rechtshängig. Sie hemmt nicht dessen Verjährung (BGH NJW 19, 1219 [BGH 24.01.2019 - IX ZR 233/17] Rz 12). Anders verhält es sich bei der zu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Summe der Einzelverrechnungspreise entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz

Rz. 1313 [Autor/Stand] Präzise Wertermittlung für Wirtschaftsgüter und Transferpaket erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 1 Alt. 2 a.F. war eine Einzelbewertung der im Rahmen einer Funktionsverlagerung übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zudem dann zulässig, wenn die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des...mehr

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ZErb 09/2025, Wert der Besc... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abfindungsanspruch.

Rn 4 Die Abfindung entschädigt den Ausgeschiedenen dafür, dass seine Mitgliedschaft für ihn weggefallen ist. Ausdrücklich stellt I auf den Wert des Gesellschaftsanteils ab, flankiert durch die Möglichkeit einer Schätzung gem II. Der Anteilswert ist die Beteiligungsquote iSv § 709 III am Unternehmenswert (BTDrs 19/276351, 175; Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 25). Das wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 9 § 45 I enthält für die Bewertung betrieblicher Versorgungsanwartschaften besondere Vorschriften, die sich so weit wie möglich an die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts anlehnen. I 1 gibt den Versorgungsträgern ein Wahlrecht, den Ehezeitanteil (und den Ausgleichswert) als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG anzugeben. Dieses Wahlrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht.

Rn 3 Auskunftspflichtig ist jeder Miterbe nicht jedoch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe (München NJW 13, 2690; Köln ZEV 14, 660; aA Kobl Urt v 25.11.2015 – 5 U 779/15), soweit sich aus § 2316 oder aus § 242 im Einzelfall nichts anderes ergibt. Weder enthält § 2057 eine allgemeine Auskunftspflicht, auch besteht ein Bedürfnis für eine derartige Auskunft nur ausnw. Rn 4 Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Anfangsvermögen stellt nur eine Rechengröße dar und ist dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Stichtag des Eintritts in den Güterstand gehört. Durch II wird sichergestellt, dass bestimmte, mit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Zusammenhang stehende Vermögensbestandteile außer Betracht bleiben. Wegen der Wertermittlung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Abs 4).

Rn 6 Wenn der Ausgleichswert einer betrieblichen Altersversorgung – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen. Rn 7 Für Anrechte aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befreiungen (I–III).

Rn 2 Nach I kann eine vollständige oder tw Befreiung von der Anlagepflicht nach § 1841; der Verpflichtung zu einer Sperrvereinbarung gem § 1845 und den Genehmigungspflichten nach §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, erfolgen, soweit die Vermögensverwaltung nur einen geringen Umfang hat, sodass eine Vermögensgefährdung regelmäßig nicht zu befürchten ist. Nach I besteht eine gesetzl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Auskunft.

Rn 11 Behauptet der Vertragserbe schlüssig und substantiiert, nicht zur Ausforschung, die Voraussetzungen des § 2287, kann er vom Beschenkten nach Treu und Glauben (§ 242) Auskunft über den Umfang der Schenkung verlangen, soweit er auf sie angewiesen ist (vgl Ddorf ZEV 12, 156, 157: Informationsgefälle) und sie den Beschenkten nicht unbillig belastet (BGH NJW 73, 1876; 86, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausreichende Sicherung des Vermieters.

Rn 9 Die in den Mieträumen verbleibenden Sachen reichen zur Sicherung offenbar aus. Für die Wertermittlung ist nicht von dem objektiven Wert der verbleibenden Sachen auszugehen, sondern von dem zu erwartenden Versteigerungserlös. Sachen, bei denen das Eigentum des Mieters nicht feststeht, bleiben hierbei außer Betracht. Dass die verbleibenden Sachen zur Sicherung ausreichen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Aktiven und der bei Inventaraufnahme vorhandenen Passiva ergänzt um eine Beschreibung der Nachlassgegenstände. Die Errichtung des Inventars führt nicht etwa zu einer Haftungsbeschränkung, sondern begründet lediglich die Vermutung des § 2009. Für die Errichtung bedarf es der amtlichen Mitwirkung. Die Inventare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Teilungskosten

Rn 2 Umlagefähig sind nur solche Kosten, die den Versorgungsträgern gerade infolge der internen Teilung des auszugleichenden Anrechts entstehen. Das sind nicht die Kosten der Wertermittlung, die durch die dem Gericht nach § 220 IV FamFG zu erteilende Auskunft verursacht sind, also nicht die (Personal- und Sach-)Kosten, die durch die Berechnung der nach § 5 I und III mitzutei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassbestand.

Rn 2 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zugrunde gelegt. Der Wert des Nachlassbestandes ist die Differenz zwischen sämtlichen Aktiva und Passiva, die zur Zeit des Erbfalls bestanden (Schlesw v 6.10.09 – 3 U 98/08; mit bilanzartiger Übersicht Damrau/Riedel Rz 17). Ist der Nachlass überschuldet, besteht überhaupt kein Pflichtteilsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verzeichnis über das Anfangsvermögen.

Rn 2 Um die Wirkung des I auszulösen, sind die am Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände gemeinsam aufzulisten und zu bewerten. Dasselbe gilt für die nach § 1374 II im Wege privilegierten Erwerbs hinzu gekommenen Vermögenswerte, die mit Angabe des Tages der Aufnahme in das Vermögen aufzunehmen und zu bewerten sind. Fehlt es an einer Auflistung der einzelnen Vermögensgegen...mehr