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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.1 Konsolidierungspflichtige Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 26

Der Konzernabschluss hat sämtliche dem MU gehörenden Anteile an TU des Vollkonsolidierungskreis (VollKonsKreises) zu enthalten. Unter Anteilen sind alle Kapitalbeteiligungen mit Einlagencharakter zu verstehen.[1] Hierunter sind Mitgliedsrechte, Vermögensrechte (z. B. die Teilhabe am Gewinn und Verlust bzw. dem Liquidationserfolg sowie die nachrangige Bedienung im Insolvenzfall) und Verwaltungsrechte (z. B. Mitwirkungs- und Informationsrechte), d. h. der Einfluss auf die Geschäftsführung, zu subsumieren (§ 271 Rz 8 ff.). Dazu zählen v. a. die gesellschaftsrechtlichen EK-Anteile an in- und ausländischen KapG und solchen Personengesellschaften, die über ein Gesamthandsvermögen verfügen (DRS 23.7). Für folgende Rechtsformen sind als Anteile insb. denkbar:[2]

  • AG: Aktien, unabhängig von Aktiengattung und Stimmrechtsausstattung, Zwischenscheine (§ 10 Abs. 3 AktG).
  • KGaA: Anteile der Kommanditaktionäre und Einlage des phG.
  • GmbH: Geschäftsanteile gem. § 14 GmbHG i. V. m. § 5 GmbHG.
  • Personengesellschaften: Mitgliedschaft oder Gesellschafterstellung begründende Anteile, unabhängig, ob voll oder beschränkt haftend.
  • sonstige Personengesellschaften: Kapitaleinlage der phG oder der Kommanditisten sowie Anteile an GbR, sofern ein Gesamthandsvermögen besteht.

Anteile von Vorgesellschaften einer AG, KGaA oder GmbH werden analog einbezogen.

 

Rz. 27

Die konsolidierungspflichtigen Anteile sind in den Bilanzposten "Anteile an verbundenen Unternehmen" des Jahresabschlusses des MU im AV oder UV ausgewiesen.

 

Rz. 28

Schuldrechtliche Ansprüche jeder Art, d. h. auch Genussrechte, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und kapitalersetzende Darlehen, sind entsprechend nicht als Anteile zu qualifizieren.[3] Hier hat eine klare Trennung nach EK und FK zu erfolgen.[4] Letztere Ante...

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