Fachbeiträge & Kommentare zu Wertermittlung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Wertermittlung bei der Schenkung unter Lebenden

Rz. 80 Für die Schenkung unter Lebenden fehlt eine § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechende Vorschrift, da sich § 10 ErbStG nach seinem Wortlaut ("in den Fällen des § 3") nur auf den Erwerb von Todes wegen bezieht. Grundsätzlich gilt allerdings gem. § 1 Abs. 2 ErbStG, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf die Schenkung unter Lebenden entsprechend anwendbar si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Stichtagsprinzip

Rz. 3 Wie das Stichtagsprinzip i. R. d. Erb- bzw. Schenkungsteuer auszulegen ist, hat der BFH in mehreren Urteilen geklärt, so z. B.: BFH vom 06.12.1989 (BFH/NV 1990, 643). Es geht nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist die Bereicherung am Stichtag. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, später eintretende Ereignisse,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 8 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens bzw. des Anteils am BV sowie der Anteile an KapG i. S. d. §§ 11 Abs. 2, 95 bis 97 BewG gesondert festzustellen, soweit eine Feststellung nicht nach § 151 Abs. 3 BewG (Basiswert) entbehrlich ist. Zuständig ist für die Feststellung ist das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 und 3 BewG). Ist d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Dauerwirkung der Wertfeststellung

Rz. 17 Nach § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG sind die bereits gesondert festgestellten Werte i. S. v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres als sog. Basiswerte der Wertermittlung unverändert zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass sich die für die erste Feststellung maßgebenden Stichtagsverhältnisse nicht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Grundsätze für die Bewertung von Betriebsgrundstücken

Rz. 2 In § 99 Abs. 3 BewG wird geregelt, wie die Betriebsgrundstücke zu bewerten sind. Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, zum Grundvermögen gehören würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 176 ff. BewG verwiesen (s. au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Rückdatierungen

Rz. 6 Auch Rückdatierungenin Schenkungsverträgen sind unbeachtlich. Dies ist dem Urteil des BFH vom 24.07.1963 (BStBl III 1963, 442) zu entnehmen. Er entschied, dass die schenkungsweise Zuwendung einer Kapitalbeteiligung an einer KG erst im tatsächlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Schenker und Beschenktem ausgeführt ist. Auch für die Wertermittlung ist ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Grundsätze der Bewertung

Rz. 5 Die Bewertung des BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG zum gemeinen Wert erfolgt damit wie bei Anteilen an KapG, die nicht börsennotiert sind, gemäß § 11 Abs. 2 BewG primär im Wege der Wertableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG) oder sekundär unter Anwendung eines anerkannten Bewertungsverfahrens zu...mehr

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Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gutachten (§ 198 Abs. 2 BewG)

Rz. 10 vorläufig frei Rz. 11 Im Hinblick auf den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten entschied der BFH mit Urteil vom 05.12.2019 (BStBl II 2021, 135; vgl. dazu auch Eisele, NWB 2021, 686) über folgenden Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die Frage, ob den Klägern in Bezug auf die Bewertung eines Grundstücks der Nachweis eines nied...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Sachwertverfahren wird regelmäßig bei den bebauten Grundstücken in Betracht kommen, bei denen für die außersteuerliche Verkehrswertermittlung am Grundstücksmarkt nicht der Ertrag, sondern vielmehr die Herstellungskosten die Bewertungsgrundlage bilden. Rz. 2 Dies wird i. d. R. für solche (ausgewählte) Grundstücke der Fall sein, die eigengenutzt werden: Ein- oder Zweif...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Weiterführende Literatur

Rz. 61 Eine ausführliche und kritische Darstellung und Betrachtung des (neuen) Sachwertverfahrens sind den Beiträgen von Eisele (NWB 2023, 1562) und Halaczinsky (UVR 2023, 49) zu entnehmen. Insbes. Halaczinsky zeigt auf, dass sich höhere Grundbesitzwerte ergeben können. Auch Nagel/Schlund gehen kritisch der Frage nach, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf die Werterm...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / aa. Privatschriftliches Nachlassverzeichnis

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über den Nachlass. Häufig wird in der Praxis argumentiert, dass ein solches Verzeichnis nicht vorgelegt werden könne, weil die Wertermittlung noch nicht abgeschlossen sei. Dieses Argument entlastet den Erben jedoch nicht, da der Werterm...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / a. Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens

Aus § 2314 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Kosten dem Nachlass zur Last fallen. Nur der vom Erblasser Beschenkte ist hingegen gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht verpflichtet, auf eigene Kosten analog § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB eine Wertermittlung zu veranlassen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Ertragswertverfahren kommt insb. bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Wertschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Es ist daher regelmäßig für Mietwohngrundstücke sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 2 Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungsstichtag festgestellt. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG maßgebend. Die Erbschaft- und Sche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Die Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen

Rz. 3 Für die Bewertung ausländischen BV gelten die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG. Auch für das ausländische BV ist eine Bewertung zum gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG in § 31 BewG vorgegeben, allerdings nur mit einem Verweis auf den Ersten Teil des BewG, der die §§ 1 bis 16 BewG umfasst. § 31 BewG enthält für die Bewertung ausländischen BV also keine Anordnung der entsprechen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Einzelfälle

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Weiterführende Literatur

Rz. 83 Eine ausführliche und kritische Darstellung und Betrachtung des (neuen) Ertragswertverfahrens sind den Beiträgen von Christoffel (ErbBstg 2023, 46), Eisele (NWB 2023, 1562), Halaczinsky (UVR 2023, 49) und Nagel/Schlund (NWB 2023, 310) zu entnehmen. Insbes. Halaczinsky zeigt auf, dass sich höhere Grundbesitzwerte ergeben können. Auch Nagel/Schlund gehen kritisch der Fr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bedarfsbewertung des ausländischen Vermögens (§ 12 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 103 Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundb...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 1.2 Der Gesetzesaufbau

Rz. 6 Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I –...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 7 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrsw...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Jahresteuergesetz 2022

Rz. 13 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 60 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurechtsfälle sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Ve...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / a. Verkauf einer Immobilie vor Einholung des Sachverständigengutachtens

Der BGH[50] hat zu § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB entschieden, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die alsbald nach dem Erbfall veräußert werden, grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientiert.[51] Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einem Preis veräußert wurden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert li...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit § 10 ErbStG beginnt der zweite Abschnitt des Erbschaftsteuergesetzes, dessen Überschrift "Wertermittlung" lautet. Nachdem im ersten Abschnitt des Gesetzes geklärt wurde, welche Vorgänge der Erbschaftsteuer unterliegen, geht es hier um die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuer. § 10 ErbStG regelt das "Was" und § 12 ErbStG das "Wie" der Bewertung. Die §§ ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Wertermittlung der Vorwerb(e) orientiert sich wegen §§ 9, 11 ErbStG an dem jeweiligen Stichtag. Dies führt unstreitig zu folgenden Konsequenzen: Die zwischenzeitliche Substanz- und Wertentwicklung (nach oben wie nach unten) wird ausgeblendet; es werden nur die WG zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt des Vorerwerbs übergeben wurden. Bei einer Änderung der gesetzlichen W...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Ausländisches Vermögen

Rz. 6 Da ausländisches Vermögen, das nicht Teil eines inländischen BV ist oder zum Vermögen einer KapG oder einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gehört, nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung unterliegt, bleibt das betreffende Festsetzungs-FA für die Wertfeststellung zuständig (R B 152 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Pra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Das BVerfG ging in seinem Beschluss vom 07.11.2006 (BStBl II 2007, 192) davon aus, dass es für Grundstücke keinen absoluten und sicher realisierbaren Veräußerungspreis, sondern allenfalls ein Marktwertniveau mit einer gewissen Streubreite gibt. Die dem "alten Recht" zugrunde liegende Annahme, es gebe ein typisches bewertbares Grundstück (mit geringen Abweichungen bspw....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für dies...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Keine gesonderte Feststellung für ausländisches Vermögen

Rz. 19 Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Der Wert von ausländischen Vermögensgegenständen ist als unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung vom zuständigen Festsetzungs-FA zu ermitteln. Das gilt auch für in der EU und im EWR belegene Vermögensgegenstände. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Auslandsvermögen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Pflichtteilsanspruch

Rz. 4 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG ist der vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen zu erfassen. Die ErbSt entsteht in diesem Fall (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist alleine nach BGB zu bestimmen; nach § 2311 BGB ist der Wert d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 Die Bereicherung eines Erwerbers i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des BewG zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch hinsichtlich der Wertermittlung selbst.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.6 Abzugsverbot für Nutzungsrechte (Abs. 6b)

Rz. 279 Die Regelungen zu den Auswirkungen der Nutzungsrechte sind nunmehr in § 10 Abs. 6b (vormals § 10 Abs. 6 Satz 11) ErbStG enthalten. In § 10 Abs. 6b ErbStG n. F. wird zudem die Formulierung "Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen" des § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG a. F. durch "grundstücksbezogene Belastungen" ersetzt. Diese Umformulierung dient einer Anpassung an den n...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Mehrstufige Beteiligungsverhältnisse

Rz. 18 Aus dem Bewertungsverfahren resultiert bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur das Erfordernis, auf jeder Ebene und für jede noch so geringwertige Beteiligung eine separate Bewertung vorzunehmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die gestaffelte Bewertung stets durchzuführen. Es ist daher notwendig, auf der untersten Ebene mit der Bewertung zu beginnen. Rz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 18 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurechtsfälle sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Ve...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 71 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Allgemeines

Rz. 60 Für bebaute Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf denen sich mehrere (Haupt-)Gebäude oder Gebäudeteile von einer gewissen Selbstständigkeit (verschiedene Bauart oder Bauausführung, Bezugsfertigkeit in verschiedenen Jahren, unterschiedliche Nutzung) befinden, ergibt sich das Problem, ob für jedes dieser Gebäude ein eigener Gebäudeertragswert zu b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Lorenz, Neue Grundbesitzbewertung: Gleich lautende Erlasse der Finanzverwaltung vom 20.3.2023 (AEBew JStG 2022), ZEV 2023, 426–430; Re...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.7.2 Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG)

Rz. 65 Die Regelungen zum Paketzuschlag sind zu beachten (§ 11 Abs. 3 BewG). Ein solcher ist vorzunehmen, wenn der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % seiner Anteile auf einen oder mehrere Erwerber über...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG durch eine typisierende Wertermittlung zu berechnen. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert des Erb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines (Grundsätze, Zielrichtung und Kritik)

Tz. 1 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Neuregelung durch SEStEG § 22 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges oder Gen und den Anteilstausch regelt und komplettiert das System der Besteuerung der Sacheinlagetatbestände gem §§ 20 und 21 UmwStG. Gegenstand der Rechtsnorm ist die Besteuerung der AE mit den aus der Einbringu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach dem Sachwertverfahren sind stets die sonstigen bebauten Grundstücke zu bewerten, § 76 Abs. 2 BewG. Zudem kann für alle übrigen Grundstücksarten i.S.d. § 75 Abs. 2–6 BewG das Sachwertverfahren in begründeten Sonderfällen in Betracht kommen (§ 76 Abs. 3 BewG). Rz. 16 [Autor/Stand] Für die sonstigen bebauten Grundstücke i.S.v. § 75 Abs. 7 BewG (vgl. Kom...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Vergleichswertverfahren kommt nur für Grundstücke in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert. Es ist daher i. d. R. für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- oder Zweifamilienhäuser anzuwenden (§ 182 Abs. 2 BewG). Der gemeine Wert (Marktwert) wird dabei grds. aus tatsä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Kritik

Rz. 67 Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 14...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Der große Fru... / 11

Auf einen Blick Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs kann für Erben zu erheblichen finanziellen Belastungen führen – insbesondere bei langen Nachlassverfahren. Verzögerungen durch Sachverständigengutachten oder notarielle Nachlassverzeichnisse lassen die Zinslast schnell anwachsen. Pflichtteilsberechtigte profitieren dabei oft von der gesetzlichen Verzinsung, während Erb...mehr