Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 S. 1 WEG

Rz. 5 Auf die Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer kann verzichtet werden, wenn der Beschluss durch eine gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 4 WEG qualifizierte Niederschrift nachgewiesen wird.[1] Das kann einerseits durch eine vorhandene Niederschrift geschehen, die diesen Anforderungen genügt, weil sie etwa bereits seinerzeit zum Nachweis der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Ausschließliche Gerichtsstände (§ 43 Abs. 2 WEG)

Rz. 37 Die in § 43 Abs. 2 WEG normierten ausschließlichen Gerichtsstände betreffen allesamt Binnenrechtsstreitigkeiten. Klagen Dritter werden nicht erfasst. Rz. 38 Anwendbar ist die Vorschrift erst dann, wenn die GdWE entstanden ist, was nach § 9a Abs. 1 S. 2 WEG die Anlegung der Wohnungsgrundbücher voraussetzt. Rz. 39 Zum ausschließlichen Gerichtsstand im Eilrechtsschutz und ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Sämtliche Entscheidungen im Verfahren nach § 43 WEG

Rz. 79 Neben Beschlüssen sind auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG nicht auf Beschlussanfechtungen beschränkt, sondern allgemein von "gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43" redet. Folglich sind grundsätzlich auch Entscheidungen in St...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Zustimmung zur Begründung von Sondernutzungsrechten (§ 48 Abs. 2 WEG)

Rz. 9 Nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F. war die Zustimmung von Realgläubigern zur Begründung von Sondernutzungsrechten nicht erforderlich, wenn auch die zu ihren Gunsten belastete Einheit mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wurde. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift wird ihre Zustimmung hierzu wieder erforderlich. Deshalb bestimmt § 48 Abs. 2 WEG, dass § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Außerordentliche Eigentümerversammlung oder Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG

Rz. 26 Kraft Gesetzes haben sich die Zuständigkeiten von Verwalter und Eigentümerversammlung nicht geändert. Auch wenn dem Verwalter nunmehr in § 9b Abs. 1 WEG unbeschränkbare Vollmacht im Außenverhältnis zukommt, hat er gleichwohl im Innenverhältnis regelmäßig das Votum der Eigentümer zu sämtlichen Entscheidungen einzuholen, für die er bis dahin keine Beschlussfassung einge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Buchführung für die WEG-Verwaltung

Rz. 207 Ein Verwalter, der gewerbsmäßig WEG-Verwaltung betreibt, ist nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verpflichtet (auch bezeichnet als Finanz- oder Geschäftsbuchführung oder financial accounting). Die betriebliche Buchführung dokumentiert durch die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle die Tätigkeit eines Unternehmens und ermö...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 35 Veräußerungsbeschränkung

Gesetzestext Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend. Rz. 1 Ebenso wie beim Wohnungseigentum (§ 12 Abs. 1 WEG) und beim Erbbaurecht (§ 5 Abs. 1 ErbbauRG) kann beim Dauerwohnrecht – abwei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Das Veräußerungsverlangen (§ 17 Abs. 1 WEG)

I. Verlangen der Wohnungseigentümergemeinschaft 1. Geringe Regelungsdichte Rz. 4 Die Regelungen zum Entziehungsverfahren sind ganz im Gegensatz zu seiner Bedeutung für den betroffenen Wohnungseigentümer schon in der früheren Gesetzesfassung äußerst knapp ausgefallen und wurden durch das WEMoG nochmals komprimiert. So haben die internen Vorgänge bis zum Gerichtsverfahren nur in...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG)

I. Bedeutung von Teilnahme- und Stimmrecht Rz. 23 Das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist ein unverzichtbares Recht, das mit der Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft verbunden ist. Es kann auch durch die Gemeinschaftsordnung nicht auf Dauer Dritten übertragen werden. Selbst im Falle des Stimmrechtsausschlusses ist der betroffene Wohnungseigentümer jedenfall...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1, 2 WEG als Regelbeispiel

a) Art und Schwere der Verstöße Rz. 22 Zur Entziehung können nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 WEG nun sämtliche Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1 und 2 WEG führen. Dies entspricht in Wortlaut und Inhalt § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG a, F., mit der Einschränkung, dass die in Bezug genommene Vorschrift massiv geändert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen kann die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

1. Inhalt des Anspruchs Rz. 29 Nach § 18 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen – gerichtlich durchsetzbaren – Individualanspruch auf eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse bzw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung respektiert. Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG beinhaltet auch die Fassung geeigneter Beschlüsse. Geschieht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Fehler im Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG und der Durchführung der Eigentümerversammlung

1. Mögliche Fehler Rz. 33 Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG kann wie jeder Beschluss formelle Mängel aufweisen. Diese führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler sind insbesondere bei der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer denkbar. Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbeso...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Generalklausel der schweren Pflichtverletzung gem. § 17 Abs. 1 WEG

a) Erfasste Verstöße Rz. 28 Sofern keine Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 WEG vorliegt, ist zu prüfen, ob die Generalklausel des § 17 Abs. 1 WEG erfüllt ist. Hierunter fallen vor allem persönliche Verfehlungen gegen alle oder einzelne Miteigentümer z.B. durch Tätlichkeiten,[32] schwere Beleidigungen,[33] unhaltbare Strafanzeigen, u.U. auch durch querulatorische, inhaltlich ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderlichkeit der Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)

Rz. 241 Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG verfolgt den Zweck, das Kostenrisiko für einen den Beschluss anfechtenden Kläger zu minimieren.[185] Rz. 242 Obgleich der Wortlaut der Norm dies nicht erkennen lässt, greift die Beschränkung in § 44 Abs. 4 WEG nach der gesetzgeberischen Intention nur dann ein, wenn ein Streitbeitritt auf Beklagtenseite erfolgt, d.h. sofern die GdWE verk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Beschlussklagen gem. § 44 WEG (Nr. 4)

Rz. 78 Die Zuständigkeit für Beschlussklagen knüpft an die Regelungen des § 44 WEG an. Erfasst werden insofern die dort genannten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen. Rz. 79 Zur Frage desselben Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage siehe die Kommentierung zu § 44 WEG Rdn 67 ff. Rz. 80 Bezugspunkt für eine Anwendbarkeit von § 43 Abs. 2 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Gesetzestext (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Gesetzestext (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Sondereigentum) in einem auf dem Grunds...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts

Gesetzestext (1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gesetzestext (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt vo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Modifikation durch § 23 Abs. 4 S. 1 WEG

Rz. 52 Diesen Grundsatz modifiziert § 23 Abs. 4 S. 1 WEG einschneidend für das Wohnungseigentumsrecht. Sofern ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht ausnahmsweise nichtig ist (vgl. gleich u. Rdn 55 ff.), entfaltet er selbst im Falle seiner Fehlerhaftigkeit sofort Wirkung innerhalb der GdWE. Er kann auch nicht implizit, etwa im Rahmen seiner Durchführung überpr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 45 Fristen der Anfechtungsklage

Gesetzestext Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. A. Rechtsnatur und Abdingbarkeit der Fristen Rz. 1 § 45 WEG ersetzt seit dem 1.12.2020 den § 46 Abs. 1 S. 2 und 3 WEG a.F., ohne, dass hiermit inha...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

Gesetzestext (1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

Gesetzestext (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: (2) Ist ein Wohnungseigentum selbstständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Auf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen

Gesetzestext (1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fehler bei der Durchführung der Veranstaltung nach dem Beschluss gemäß§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 35 Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat, etwa durch die Möglichkeit der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 42 Belastung eines Erbbaurechts

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen. A. Allgemeines Rz. 1 Da sich die Belastbarkeit eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht bereits aus § 11 Abs. 1 ErbbauRG ergibt, will § 42 Abs. 1 nur zwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten

Gesetzestext (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 16 Nutzungen und Kosten

Gesetzestext (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 8 Teilung durch den Eigentümer

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 2 Arten der Begründung

Gesetzestext Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. A. Allgemeines Rz. 1 § 2 nennt die beiden einzigen Möglichkeiten, Wohnungseigentum zu begründen. Es kann daher nicht durch Verfügung von Todes wegen (vgl. aber Rdn 3) oder im Verfahren nach § 1568a BGB, §§ 200 ff. FamFG begründet ­werden. Entspreche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung

Gesetzestext Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15.1.1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums

Gesetzestext (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. A. Allgemeines Rz. 1 § 6 WEG ist Ausdruck der unauflöslichen rechtlichen Verbindung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 39 Zwangsversteigerung

Gesetzestext (1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentensc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 7 Grundbuchvorschriften

Gesetzestext (1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzut...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 48 Übergangsvorschriften

Gesetzestext (1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

Gesetzestext (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte

Gesetzestext (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3. (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek lösc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 15 Pflichten Dritter

Gesetzestext Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 43 Zuständigkeit

Gesetzestext (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 11 Aufhebung der Gemeinschaft

Gesetzestext (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Ges...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 862 Abs. 1 WEG

Rz. 16 Für die Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes hätte es des § 34 Abs. 2 WEG nicht bedurft. Hier steht dem Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten schon der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 862 BGB zur Seite. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch, den jeder Dauerwohn- und Dauernutzungsbere...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Anfechtung im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Rz. 123 Keinerlei Besonderheiten gegenüber sonstigen Beschlussfassungen ergeben sich dann, wenn der Verwalter oder ein sonstiger nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellter durch Eigentümerbeschluss zu einer Berichtigung der Beschluss-Sammlung angewiesen wird. Hält ein Wohnungseigentümer die beabsichtigte Berichtigung für unzutreffend, kann er den diesbezüglichen Beschluss anfechte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Nachträgliche Kontrolle im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

Rz. 38 Darüber, dass gegen die Einberufung einer Eigentümerversammlung jedenfalls im Nachhinein Rechtsschutz zu gewähren ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur kein Streit. Die auf einer solchen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind in der Regel zumindest anfechtbar,[63] sofern der Mangel nicht ohne Einfluss auf die Beschlussfassung war.[64] In einigen Konste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vorgehen nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Rz. 45 Sofern eine Regelung zum Gebrauch von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum völlig fehlt oder sich u.U. erst nachträglich, etwa bei der Verknappung von Parkraum durch die Zunahme des Individualverkehrs – als ungenügend erweist, kann der Erlass einer Gebrauchsregelung durch das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG beantragt werden. Hierbei handelt es sich um ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Kein Ausgleich aus § 9a Abs. 4 WEG oder durch Aufrechnung

Rz. 52 Die einzelnen Wohnungseigentümer haften dem Wohnungseigentümer daneben nicht gemäß § 9a Abs. 4 WEG (§ 10 Abs. 8 S. 1 WEG a.F.).[289] Dies gilt auch nach Ausscheiden des Anspruchsinhabers aus der Eigentümergemeinschaft; sein Anspruch bleibt auch dann gemeinschaftsbezogen.[290] Der Ersatzberechtigte muss daher – soweit ein ausreichendes Verwaltungsvermögen vorhanden ist...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Gesetzestext (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstüc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Grundprinzipien und -strukturen des WEG

Rz. 12 Die Regelungsfreiheit der Wohnungseigentümer findet ferner ihre Grenze in den durch das WEG vorgegebenen Grundprinzipien und Grundstrukturen, die das grundstücksgleiche Recht "Wohnungseigentum" kennzeichnen. Dass es solche Grundstrukturen und -prinzipien geben muss, folgt aus dem numerus clausus der Sachenrechte. Auch wenn die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung den...mehr