Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Teilnahmeberechtigte Personen

a) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Rz. 9 Das Gesetz regelt abgesehen von den Ausschlusstatbeständen des § 25 Abs. 4 WEG nicht ausdrücklich, wer an Eigentümerversammlungen teilnehmen und sich dort an Willensbildung und Abstimmung beteiligen darf. Dies ist alleine dem Begriff der "Versammlung der Wohnungseigentümer" zu entnehmen. Teilnehmen dürfen demzufolge nur Wohnungseigen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bevollmächtigte

aa) Möglichkeit der Bevollmächtigung nach dispositivem Gesetzesrecht Rz. 13 Das Gesetz schließt nicht aus, dass sich der Wohnungseigentümer durch Bevollmächtigte auf der Eigentümerversammlung vertreten lässt.[22] Der Wohnungseigentümer kann sich bei einer Mehrheit von Einheiten auch durch eine Mehrzahl von Bevollmächtigten vertreten lassen,[23] nach Rechtsprechung des BGH auc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / h) Zugelassene Personen

aa) Hilfspersonen des Verwalters Rz. 18 Fraglich ist, ob neben den Eigentümern im Einzelfall noch weitere Personen zur Versammlung zugelassen werden können. Ohne Weiteres nur kraft Genehmigung des Verwalters soll die Anwesenheit seiner Mitarbeiter oder Hilfskräfte, etwa eines Protokollanten, zulässig sein. Dies dürfte aber wohl nur bei zumindest stillschweigender Zustimmung d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Stimmrecht

a) Inhaber des Stimmrechts Rz. 23 Im Regelfall liegen keine Stimmrechtsausschlüsse vor, so dass die Teilnahmeberechtigung auch die Mitwirkung an den Mehrheitsentscheidungen durch Stimmabgabe umfasst. Inhaber des Stimmrechtes ist der jeweilige Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Teileigentums, wobei die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich ist.[63] Insoweit kann auf die Ausf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Zulässige Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 WEG

Rz. 148 Ob eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt, ist im konkreten Einzelfall ausgehend von der Wohnungseigentumsanlage und den Interessen der Wohnungseigentümer (hierzu siehe Rdn 31 ff.) zu prüfen. Rz. 149 Bei wiederkehrenden Maßnahmen mit geringem Finanzvolumen wird man dies re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Vorgehen bei Untätigkeit von Verwalter bzw. Eigentümerversammlung

a) Ergänzung der Tagesordnung Rz. 12 Ein Entziehungsverfahren ist naturgemäß mit erheblichem Ärger verbunden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Verwalter untätig bleibt. Auch in diesen Fällen darf nicht sogleich das Gericht angerufen werden. Der Entziehungswillige muss zuerst die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen befassen, ansonsten fehlt seiner Beschlussersetzungsk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Anfechtung des Entziehungsbeschlusses

a) Bedeutung nach neuem Recht Rz. 16 Der Beschluss über das Veräußerungsverlangen kann wie jeder andere Beschluss angefochten werden. Dies kann auf den weiteren Gang des Entziehungsverfahrens aber nur dann Einfluss haben, wenn mit dem Beschluss direkt das Veräußerungsverlangen ausgesprochen wurde. Denn dann würde es im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage an einem Veräu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Folgen des Verlangens

a) Folgen im Rahmen des Entziehungsverfahrens Rz. 14 Mit dem Verlangen nach § 17 Abs. 1 WEG wird der betroffene Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungs- oder Teileigentums aufgefordert. Dies hat keine unmittelbaren Folgen innerhalb des Entziehungsverfahrens. Der betroffene Wohnungseigentümer ist auch dann, wenn das Verlangen in Form eines Beschlusses erfolgt und di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Erklärungsinhalt

Rz. 7 Die Teilungserklärung muss das Grundstückseigentum in Miteigentumsanteile teilen (§ 8 Abs. 1 WEG), wobei sich die Rechtsinhaberschaft an jedem von ihnen in der gleichen Rechtsform wie das Grundstückseigentum fortsetzt. Besteht an dem Grundstück schon Miteigentum und wollen die Miteigentümer keine vertragliche Teilung nach § 3, so können sie neue Miteigentumsanteile mit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Weiterer Inhalt der Eintragungsbewilligung

Rz. 6 Da das WEG das Dauerwohnrecht nicht erschöpfend regelt, können die Beteiligten durch Vereinbarungen nach §§ 33 Abs. 4, 35, 36, 39 WEG den Inhalt des Rechts weitgehend selbst bestimmen. Das Grundbuchamt hat nach § 32 Abs. 3 WEG zu prüfen, ob die dort genannten Vereinbarungen getroffen sind. Mangels einer dem § 20 GBO entsprechenden Vorschrift ist das Grundbuchamt weder ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Einberufung durch einen ermächtigten Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 3 letzter Fall WEG

a) Normzweck Rz. 30 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[53] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften zu Unzuträglichkeiten. Wenn (noch) kein Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Protokoll (§ 24 Abs. 6 WEG)

I. Protokollführer Rz. 58 Nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über die Eigentümerversammlung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Vorschrift ist in der Gemeinschaftsordnung – nicht durch Mehrheitsbeschluss – abdingbar, was aber nur in Kleingemeinschaften sinnvoll erscheint, die ohne entsprechenden Aufwand verwaltet werden können. Ansonsten sind die Niederschrift und die Beschluss-...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit (§ 33 Abs. 1 WEG)

I. Veräußerlichkeit Rz. 1 Der wesentliche Unterschied des Dauerwohnrechtes zum Wohnrecht nach § 1093 BGB besteht darin, dass es gemäß § 33 Abs. 1 WEG veräußert und vererbt werden kann. Deshalb gehört diese Vorschrift zum zwingenden dinglichen Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Diese Bestimmung kollidiert allerdings mit § 35 Abs. 1 WEG, wonach Veräußerungsbeschrän...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einsicht in Unterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG)

1. Systematische Einordnung Rz. 60 Zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung benötigt der Wohnungseigentümer häufig genauere Kenntnis der Vorgänge in der Verwaltung. Die Informationsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers waren bislang nur punktuell geregelt. So bestand schon nach altem Recht ein Anspruch auf Einsicht in die Niederschriften gemäß § 24 A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Eintragung von Altbeschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln (§ 48 Abs. 1 WEG)

I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Die rechtliche Ausgestaltung des Dauerwohnrechts (§ 31 Abs. 1 WEG)

I. Rechtsnatur und Berechtigte Rz. 3 § 31 Abs. 1 WEG qualifiziert das Dauerwohnrecht als Belastung eines Grundstücks. Demnach handelt es sich beim Dauerwohnrecht nicht um ein grundstücksgleiches Recht, sondern um ein dienstbarkeitsartiges Recht.[2] Das Recht kann jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt werden, auch dem Grundstückseigentümer selbst. II. Vergleich ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Zustandekommen der Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG)

I. Mehrheit der abgegebenen Stimmen 1. Rechtsnatur der Einzelstimme Rz. 1 § 25 Abs. 1 WEG ordnet für Entscheidungen der Eigentümerversammlung das Mehrheitsprinzip an, enthält aber nur rudimentäre Regelungen hierzu. Aus diesem Prinzip folgt, dass es der Abgabe und Zählung der Einzelstimmen aller auf der Eigentümerversammlung Stimmberechtigten geht. Die Einzelstimme jedes Wohnun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (§ 18 Abs. 2 WEG)

I. Erfasste Ansprüche 1. Primäransprüche a) Maßnahmen der Verwaltung Rz. 25 Die Durchführung von Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ist nunmehr ausschließlich Sache der GdWE. Ist beispielsweise ein Beschluss gefasst bzw. gerichtlich ersetzt, kann seine Durchsetzung nicht mehr vom Verwalter verlangt werden. Eine entsprechende Klage wäre mangels Passivlegitimation unbegründet. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestellter nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG

a) Person des Bestellten Rz. 102 Fehlt ein Verwalter, können die Wohnungseigentümer anstelle des zunächst berufenen Versammlungsvorsitzenden gemäß § 24 Abs. 8 S. 2 WEG auch eine andere Person mit der Führung der Beschluss-Sammlung betrauen. Nach den Materialien soll dies eine Person "aus ihrer Mitte" sein. Dies dürfte nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut folgen.[190] Der f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Versammlungsleitung (§ 24 Abs. 5 WEG)

1. Verwalter als Versammlungsleiter Rz. 49 Eine Versammlungsleitung ist allenfalls in kleineren Gemeinschaften entbehrlich, in denen ein ordentlicher Versammlungsablauf auch ohne leitende Hand möglich ist. Ansonsten wird hierfür eine Versammlungsleitung erforderlich sein, die das Gesetz als "Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung" in § 24 Abs. 5 WEG regelt. Demnach komm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Aufwendungsersatz wegen Veränderungen und Wegnahmerecht (§ 34 Abs. 1 WEG)

I. Beschränkung auf Veränderungen Rz. 8 Der Verweis des § 34 Abs. 1 WEG auf den Ersatz von Aufwendungen ist sinnvollerweise nur auf Veränderungen ohne Wertminderung zu beziehen. Denn für Verschlechterungen kann sinnvollerweise kein Aufwendungsersatz geschuldet sein. II. Genehmigung der Veränderung Rz. 9 Da Veränderungen des Grundstücks und des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Einberufung durch Mitglieder des Verwaltungsbeirats (§ 24 Abs. 3 WEG) – Voraussetzungen

1. Vorsitzender des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter Rz. 27 Einberufen können nur wirksam bestellte Mitglieder des Verwaltungsbeirates, Nichteigentümer scheiden daher aus, da ihre Bestellung unwirksam ist. Die Anfechtung ihrer Bestellung bleibt ohne Einfluss auf ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat und somit ihre Befugnis zur Einberufung. Zuständig ist in diese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Stimmkraft (§ 25 Abs. 2 WEG)

I. Gesetzliches Kopfstimmprinzip Rz. 12 In der Frage, wie die Stimmen innerhalb der Eigentümerversammlung gewichtet werden, hat sich der Gesetzgeber für das Kopfstimmprinzip entschieden. Die Stimmkraft richtet sich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nach Köpfen. Damit hat jeder Eigentümer (nur) eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten er hält und wie viele Miteigentumsantei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen (§ 23 Abs. 4 WEG)

I. Die Besonderheiten der Mehrheitsentscheidung in der GdWE 1. Mehrheitsentscheidungen nach §§ 741 ff. BGB Rz. 51 Das Beschlussrecht des Wohnungseigentumsrechtes weicht in § 23 Abs. 4 S. 2 WG erheblich von den Regeln zur Willensbildung in einer Eigentümergemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ab. In Letzterer bleibt ein fehlerhafter Willensbildungsakt stets angreifbar. Von einer Gem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Online-Mitwirkung an Eigentümerversammlungen (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)

I. Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen Rz. 25 Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war die Eigentümerversammlung eine Präsenzveranstaltung. Danach konnte der Wohnungseigentümer seine Rechte als Versammlungsteilnehmer nur dort wahrnehmen. Diese Präsenzpflicht lockert § 23 Abs. 1 S. 2 WEG, der erstmals die Möglichkeit einer "Teilnahme" an einem anderen Ort re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG)

I. Bedeutung als Organ der GdWE 1. Bestehen einer GdWE als Voraussetzung a) Möglichkeit von Eigentümerversammlungen ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher Rz. 1 Wortlaut und Systematik des Gesetzes gehen implizit davon aus, dass eine Eigentümerversammlung erst nach Entstehen einer Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden kann. Diese entsteht nach § 9a Abs. 1 S. 2 WEG nunmehr ber...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Vollmachten (§ 25 Abs. 3 WEG)

I. Bedeutung der Vorschrift Rz. 17 Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Spezialregelung, so gilt für die Teilnahme und für die Vertretung auf Eigentümerversammlungen das dispositive Gesetzesrecht der §§ 164 ff. BGB. Die Entsendung eines Vertreters ist somit jederzeit möglich.[39] Nach dem dispositiven Gesetzesrecht bedarf die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich auch kei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Bezeichnung der Beschlussgegenstände (§ 23 Abs. 2 WEG)

I. Gesetzessystematik Rz. 36 § 23 Abs. 2 WEG trifft eine Regelung zum Inhalt der Einberufung. Sie ist deshalb systematisch unzutreffend in § 23 WEG eingeordnet. Ihrem Inhalt nach gehört sie zu den Regelungen zur Einberufung der Eigentümerversammlung in § 24 WEG. II. Normzweck Rz. 37 Die Eigentümerversammlung entscheidet mit Mehrheit über Verwaltung des Gemeinschafts- und auch ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Schriftlicher Beschluss (§ 23 Abs. 3 WEG)

I. Normzweck und Alternativen Rz. 42 § 23 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne den Aufwand einer Eigentümerversammlung eröffnen. Dabei sollen die Teilnahmerechte des einzelnen Wohnungseigentümers an der Willensbildung gewahrt bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig gema...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anforderungen an die Einberufung der Eigentümerversammlung (§ 24 Abs. 1–4 WEG)

I. Form der Einladung 1. Textform a) Keine Unterschriftserfordernis Rz. 2 Die Einberufung zur Eigentümerversammlung muss nach § 24 Abs. 4 S. 1 WEG "in Textform" erfolgen. Diese Formulierung stellt klar, dass keine Schriftform gemäß § 126 BGB einzuhalten ist. Insbesondere muss die Einladung von dem Einberufenden nicht unterzeichnet sein. Lädt ein Verwaltungsunternehmen, etwa ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Veräußerungsbeschränkungen und Erwerberhaftung (§ 48 Abs. 3 WEG)

I. Regelungsbedarf Rz. 10 Zu den grundbuchrechtlichen Neuerungen gehört die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach bei Veräußerungsbeschränkungen gemäß § 12 WEG und bei Bestimmungen zur Erwerberhaftung die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht mehr genügt. Sie müssen künftig ausdrücklich eingetragen werden, gleichgültig ob sie vereinbart oder aufgrund einer Öffnun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Bisherige Verwalter als zertifizierte Verwalter (§ 48 Abs. 4 WEG)

I. Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG Rz. 14 § 48 Abs. 4 S. 1 WEG enthält eine bedeutsame Übergangsvorschrift. Danach war § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ab 1.12.2022 anwendbar. Dies dient der Umsetzung der Ermächtigung für die Vorschriften zur Zertifizierung durch das Justizministerium. Bis dahin konnten auch Berufseinsteiger nach altem Recht tätig werden. II. Übergangsvorsch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Anlagen zur Eintragungsbewilligung

Rz. 4 Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 WEG sind der Eintragungsbewilligung als Anlagen beizufügen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegner des Anspruchs

Rz. 30 Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist auf eine Beschlussfassung gerichtet. Folglich muss der Anspruchsinhaber eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG anstrengen. Diese muss gemäß § 44 Abs. 2 WEG gegen die GdWE gerichtet werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Allgemeiner Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG)

Rz. 26 Zum 1.12.2020 erstmals in § 43 Abs. 1 S. 1 WEG normiert worden ist der allgemeine Gerichtsstand der GdWE an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Auf den Sitz der Verwaltung kommt es nicht an. Rz. 27 Anwendbar ist die Vorschrift erst dann, wenn die GdWE entstanden ist, was nach § 9a Abs. 1 S. 2 die Anlegung der Wohnungsgrundbücher voraussetzt. Rz. 28 Erfasst wer...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 6. Beschlussklagen/Bedeutung für das WEG

Rz. 107 § 15a EGZPO spielt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis insgesamt kaum eine Rolle. Denn die Regelung des § 15a Abs. 1 EGZPO findet keine Anwendung auf Klagen, die binnen einer gesetzlich angeordneten Frist zu erheben sind (§ 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGZPO). Vor Erhebung der Anfechtungsklage, für die die Fristen in § 45 WEG gelten, ist somit kein Schlichtungsverfah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Aufteilung nach § 8 WEG (Ein-Personen-GdWE)

Rz. 7 Deshalb entstand die GdWE nach dem bis zum 1.12.2020 geltenden Recht bei einer Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach § 8 durch den Alleineigentümer erst mit der Eintragung mindestens eines Erwerbers in das Wohnungsgrundbuch. Daraus wiederum ergab sich das Bedürfnis, eine Mitwirkung der Erwerber vor ihrer Eigentragung abzusichern und deshalb in Anlehnung a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlusskompetenz aus § 24 Abs. 5 WEG

Rz. 54 Mit der wichtigsten Entscheidung über die Versammlungsleitung steht der Eigentümerversammlung auch die Kompetenz weiterer Regelungen zu.[84] Dies folgt daraus, dass sie sogar den Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sorgen hat, abberufen kann. Erst recht kann sie dann einzelne seiner Maßnahmen korrigieren oder von vorneherein ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Wiederwahl (§ 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 WEG)

Rz. 179 Ein Verwalter kann beliebig oft wiedergewählt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 WEG). Rz. 180 Über die wiederholte Bestellung darf dem Wortlaut des Gesetzes nach frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit entschieden werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 WEG). Rz. 181 Insofern sind mehrere Konstellationen zu unterscheiden: Zum einen diejenige, in der die Eigentümer in dem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzessystematik

Rz. 36 § 23 Abs. 2 WEG trifft eine Regelung zum Inhalt der Einberufung. Sie ist deshalb systematisch unzutreffend in § 23 WEG eingeordnet. Ihrem Inhalt nach gehört sie zu den Regelungen zur Einberufung der Eigentümerversammlung in § 24 WEG.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Veräußerungsbeschränkung wird – nach h.M. ohne die Zustimmung dinglich Berechtigter[8] – durch eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 2 WEG begründet.[9] Ohne Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern hat sie lediglich schuldrechtliche Wirkung unter den an ihr beteiligten Wohnungseigentü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 § 16 wurde durch die WEG-Novelle 2020 erweitert und neu geregelt. In § 16 WEG sind nun die Regelungen zu Nutzung, Gebrauch und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zusammengefasst.[1] Die Kosten und Nutzungen baulicher Veränderungen sind in § 21 WEG geregelt.[2] § 16 enthält Regelungen über den Verteilungsschlüssel, begründet zugleich Ansprüche auf die anteilige Tei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Weiteres Verfahren

1. Fehlen gesetzlicher Regelungen Rz. 46 Weitere Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung trifft das Gesetz nicht. Es sind daher verschiedene Verfahrensweisen möglich. So kann der Verwalter oder ein Wohnungseigentümer von Tür zu Tür gehen und die Zustimmungen einholen. Denkbar ist auch ein Umlauf von Hand zu Hand, wonach jeder den schriftlichen Beschlussantrag nach seine...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Rechtswirkungen des Protokolls

1. Grundsatz der reinen Dokumentation ohne konstitutive Wirkung Rz. 65 Die Niederschrift ist nur eine Dokumentation der Willensbildung, aber ohne entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung kein konstitutives Element der Beschlussfassung,[103] weshalb auch nicht protokollierte Beschlüsse wirksam sind.[104] Bei unterschiedlichen Nuancierungen im Einzelnen sind sich Rech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Korrektur des Protokolls

1. Einvernehmliche Berichtigung Rz. 68 Es ist in Rechtsprechung und Literatur unstreitig, dass ein unrichtiges Protokoll berichtigt werden kann. Deshalb widerspricht ein Beschluss, der die Niederschrift "genehmigt", ordnungsmäßiger Verwaltung, da er den Eindruck erweckt, ihre Unrichtigkeit könne nicht mehr berichtigt oder gerügt werden.[113] Ähnliches gilt für die Korrektur d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Normzweck und Entstehungsgeschichte des Abs. 3

Rz. 11 Die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Anlage aller Wohnungsgrundbücher bedeutet im Verhältnis zum alten Recht, bei dem nach § 10 Abs. 7 Abs. 4 WEG a.F. vor dem Erwerb des Eigentums durch einen zweiten Eigentümer das WEG-Recht noch keine Anwendung fand, (regelmäßig) eine sachgerechte Vorverlagerung des Wohnungseigentumsrechts. Vor dem WEMoG hatte di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 § 26 Abs. 1–3 WEG regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters, dessen zulässige Bestellungsdauer und Wiederwahl. Abs. 2 dient dem Schutz vor überlangen Bestellungszeiten und der damit verbundenen zwischenzeitlichen Überprüfungsmöglichkeiten (z.B. der Einholung neuer Angebote) und entspricht dem § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WEG a.F. [1] So ist eine wiederholte Bes...mehr