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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts

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Gesetzestext

 

(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.

(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:

1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Fall der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

A. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit (§ 33 Abs. 1 WEG)

I. Veräußerlichkeit

 

Rz. 1

Der wesentliche Unterschied des Dauerwohnrechtes zum Wohnrecht nach § 1093 BGB besteht darin, dass es gemäß § 33 Abs. 1 WEG veräußert und vererbt werden kann. Deshalb gehört diese Vorschrift zum zwingenden dinglichen Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Diese Bestimmung kollidiert allerdings mit § 35 Abs. 1 WEG, wonach Veräußerungsbeschränkungen grundsätzlich zulässig sind. Diese Kollision ist dahingehend zu handhaben, dass Veräußerungsbeschränkungen die Möglichkeit der Veräußerung gemäß § 33 Abs. 1 WEG nicht unterlaufen dürfen. Deshalb kann allenfalls die Versagung der Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes analog § 12 WEG vereinbart werden.[1] Insoweit gilt das in der Kommentierung zu dieser Vorschrift Gesagte.

[1] Abramenko/Riecke/Schneider/Riecke, § 35 Rn 1 f.

II. Vererblichkeit

 

Rz. 2

Anders als das Wohnrecht nach § 1093 BGB können Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht gr...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
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