Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 12 Wohnungseigentum / I. Allgemeines

Rz. 1 Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) war die bislang größte Veränderung des Gesetzgebers zum Wohnungseigentum.[1]mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XIV. Vollumfängliche Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 31 Seit Inkrafttreten des WEMoG (1.12.2020) sind die Wohnungseigentümergemeinschaften vollumfänglich rechtsfähig geworden, § 9a Abs. 1 WEG.mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XVI. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Rz. 33 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie obliegt nicht mehr den Wohnungseigentümern. Der Verwalter ist damit nicht mehr den Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, sondern nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XX. Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt

Rz. 44 Die Vereinbarung der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum sowie umgekehrt ist eine Vereinbarung i.S.v. § 15 WEG. Die Aufteilungserklärung kann eine generelle Zustimmung zur Umnutzung oder die Möglichkeit eines Beschlusses, der die Vereinbarung ersetzt vorsehen (Öffnungsklausel). Besonderer Unterlagen für die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum bedarf es ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / G. Verwalterzustimmung bei Wechsel des Verwalters vor Beantragung der Eigentumsumschreibung

Rz. 61 Höchstrichterlich wurde entschieden,[45] dass eine nach § 29 GBO erteilte Zustimmung des Verwalters nach § 12 Abs. 1, 3 WEG auch dann wirksam bleibt, wenn vor Beantragung des Eigentumswechsels durch den Notar die Bestellung des Verwalters endete. Das Grundbuchamt hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in de...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / D. Muster: Kaufvertrag über Wohnungseigentum mit Kaufpreisverwahrung

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.3: Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum mit Kaufpreisverwahrung UVZ-Nr. _________________________ Verhandelt heute, _________________________, den _________________________ in den notariellen Amtsräumen in _________________________. Zu dem vor mir, Notar _________________________, anberaumten Termin, der um ____...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / VI. Werdender Wohnungseigentümer

Rz. 9 Sobald jemand einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum, der durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gegen den teilenden Eigentümer hat und dem der Besitz der zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurde, gilt dieser Berechtigte gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als ein werdender Wohnungseigentümer (§ 8 Abs. 3 WEG). Der Berecht...mehr

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / IX. Beispiele für Verbraucher

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / 5. Beispiele für Verbraucher

Rz. 84 Verbraucher können beispielsweise sein:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung

Rz. 172 [Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (ZGGF) u.a.:[2] Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung, Ansprüche aus Rückdeck...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 12 Wohnungseigentum / X. Sondernutzungsrechte

Rz. 24 Möglich ist weiterhin auch Sondernutzungsrechte zu begründen. Der Aufteilende kann die neuen Möglichkeiten des Sondereigentums nutzen oder sie nicht wahrnehmen. Die Vereinbarung von Sondereigentumsrechten dürfte in vielen Fällen vorzugswürdig sein, weil das Eigentum später flexibler übertragen werden kann. Sie kann sich aber auch als nachteilig erweisen, wenn Personen ...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / C. Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung

Rz. 55 Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten. Aus Gründen des Datenschutzes wird dem Verwalter keine Ablichtung des Kaufvertrags übersandt. Rz. 56 Im...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / G. Muster: Bauträgerkaufvertrag einer Eigentumswohnung

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Bauträgervertrag einer Eigentumswohnung UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt in _________________________ Am _________________________ erschienen vor mir, Notar _________________________, Amtssitz _________________________, in den notariellen Amtsräumen:mehr

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ZErb 11/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braeuer/Todorow Der ZugewinnausgleichEine Anleitung für Rechtsanwälte, Richter und Notare3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2024Gieseking, ISBN ...mehr

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Vorwort

Zahlreiche Änderungen in den vergangenen Jahren machen eine Neuauflage dieses Werkes erforderlich. So enthält diese aktualisierte, 4. Auflage Ausführungen und hilfreiche Muster zum Bauträgervertrag, zu schädlichen Bodenveränderungen sowie zur Vor- und Nacherbschaft (Verkauf durch Vorerben und Löschung des Nacherbenvermerks). Der Entwurf des Gesetzes zur Einführung der elektron...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / Literaturtipps

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / X. Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken, § 29 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

Rz. 307 Diese Rechtsschutzversicherungsart, die separat oder in Verbindung mit anderen Formen des Versicherungsschutzes (§§ 21 ff. ARB) vereinbart werden kann, wendet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich an den Versicherungsnehmer. Mitversicherte Personen sind in § 29 ARB nicht genannt. Trotzdem gibt es sie. Das ist etwa der Fall, wenn § 29 ARB zusätzlich zu §§ 25 bis 27 ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / I. Insolvenz des Bauträgers

Rz. 25 Mit der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Bauträgers verliert ein zuvor beurkundeter Bauträgervertrag nicht die Wirksamkeit und steht diese noch aus, kann ihr Eintritt noch stattfinden und der Notar dann verpflichtet sein, den Rechtswirksamkeitseintritt noch zu bestätigen.[20] Das Durchsetzen der wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien kann allerding...mehr

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§ 8 Verweisungen nach §§ 13... / B. Verweisung nach § 14 BeurkG

Rz. 12 Eine weitere Vereinfachung enthält das Beurkundungsgesetz in § 14 BeurkG: Wenn Bilanzen, Inventare, Nachlassverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen werden, auf das in der Niederschrift verwiesen und ihr beigefügt wird, brauchen diese nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten da...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / I. Mietervorkaufsrecht – allgemein

Rz. 97 Will ein Eigentümer seine vermietete Eigentumswohnung verkaufen, so ist bei der Vorbereitung des notariellen Kaufvertrags zu überprüfen, ob dem Mieter das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zusteht. Bestand der Mietvertrag bereits vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum, steht dem Mieter sein gesetzliches Mietervorkaufsrecht zu. War jedoch das Gru...mehr

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§ 3 Vorbereitung eines Grun... / A. Grundstückskaufvertrag: Abfragebogen für die Datenerfassung

Rz. 1 Für das erste Telefonat mit dem Mandanten kann es hilfreich sein, sich eines Abfragebogens zu bedienen. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Abfragebogen Personalien der Parteien – Verkäufermehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.2.3 Nutzungsrechte

Rz. 24 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Nutzungsrechte können bilanzrechtlich entweder materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände oder Forderungen sein. Dingliche Nutzungsrechte sind i. d. R. immaterielle Vermögensgegenstände, sofern sie nicht grundstücksgleiche Rechte i. S. d. § 266 Abs. 2 A. II.1 HGB darstellen. BEISPIEL Nießbrauch Erbbaurecht Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.2.2.1 Rechtlich zusammengesetzte Güter

Rz. 19 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zivilrechtlich sind Gebäude grundsätzlich Eigentum des Grundstückseigentümers; das Gebäude verliert durch die Verbindung mit dem Grundstück seine Sonderrechtsfähigkeit (§§ 94, 946 BGB). Problematisch ist jedoch, dass beide Elemente unterschiedlichen Nutzungsdauern unterliegen: Bilanzrechtlich gehören Gebäude zu den abnutzbaren, Grundstücke hi...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.3.1 HGB

Rz. 799 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zu den handelsrechtlichen Ausweisvorschriften wird im Wesentlichen auf die Darstellung in Tz. 352 ff. verwiesen. Rz. 800 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Sachanlagen sind in Abgrenzung zu Immaterialgütern und Finanzanlagen körperliche Gegenstände. Die Abgrenzung von grundstücksgleichen Rechten zu Immaterialgütern ist nicht unproblematisch und nach d...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 1.5 WEG-Reformen 2007 und 2020

Infolge der Entscheidung des BGH zur Nichtigkeit sog. "Zitterbeschlüsse"[1] wurde Reformbedarf laut, der in einer ersten Gesetzesinitiative 2004 mündete. Dieser erste Regierungsentwurf erwies sich als wenig brauchbar. Ein neuer Diskussionsentwurf ebnete dann den Weg zu einer umfassenden Reform des WEG im Jahr 2007. Wiederum grundlegend geändert wurde das Wohnungseigentumsges...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz

Zusammenfassung Begriff Gesetzliche Grundlage des Rechts des Wohnungseigentums ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum hat im deutschsprachigen Raum – wenn auch in abgewandelter Form – eine Jahrhunderte alte Tradition. Mit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland war dann auch der Weg geebnet für das heutige Wohnungseigentumsgesetz, das bis zum Jahr 2007 ...mehr

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Eigentümerversammlung / 6 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Absenkungsbeschluss (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar.[1] Ein "Absenkungsbeschluss" ist – wegen seiner Wesensähnlichkeit zu einem Beschluss zur Geschäftsordnung – nicht isoliert anfechtbar; dessen Ordnungsmäßigkeit so...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / Zusammenfassung

Begriff Gesetzliche Grundlage des Rechts des Wohnungseigentums ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum hat im deutschsprachigen Raum – wenn auch in abgewandelter Form – eine Jahrhunderte alte Tradition. Mit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland war dann auch der Weg geebnet für das heutige Wohnungseigentumsgesetz, das bis zum Jahr 2007 ohne wesentlich...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 2 Neue Bundesländer

Entgegen der Regelungen in Westdeutschland wurde ein dem WEG entsprechendes Gesetz in der ehemaligen DDR niemals verabschiedet. Marxistisch-leninistische Überzeugungen standen auch dieser Form privater Vermögensbildung entgegen. Mit der Einheit Deutschlands im Jahr 1990 kam dann auch hier die Wende: Das WEG gilt seit diesem Zeitpunkt aufgrund der Bestimmungen des Einigungsve...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 1.6 Die Mini-Reform 2024

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern durch entsprechende Erweiterung von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ein Anspruch auf Gestat...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.4.4 Wenn eine abschließende Beschlussfassung (noch) nicht möglich ist

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrech...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.6 Inhalt der Einladung

Im Einladungsschreiben sind Zeit und Ort der Wohnungseigentümerversammlung anzugeben. Von erheblicher Bedeutung ist daneben die Tagesordnung, denn gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet ist. Tipp: Prioritäten setzen Der Verwalter ist grundsätzlich in der Gestaltung der ...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.5 Stimmrechtsvollmacht

Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.[1] Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht bedurfte nach früherer Rechtslage keiner bestimmten Form. Seit Inkrafttreten des WEMoG sieht § 25 Abs. 3 WEG vor...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 1 Eine alte deutsche Tradition

1.1 Ursprung: Stockwerkseigentum Die Geschichte des Wohnungseigentums geht bis zur Rechtsprechung Justinians im alten Rom zurück, wobei das klassische römische Recht das Eigentum an einem Gebäudeteil nicht kannte. Das deutsche Recht hingegen hatte diese Art der Eigentumsbildung bereits sehr früh in Form des so genannten "Stockwerkseigentums" anerkannt. Hier war man sogar noch...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 1.4 Größere Reformen blieben lange Zeit aus

Im Jahr 1973 hatte das Wohnungseigentumsgesetz erste Änderungen erfahren. Bedeutendste war, dass auch an Stellplätzen in Tiefgaragen Sondereigentum begründet werden konnte. Das Bundesland Bayern hatte dann im Jahr 1977 zwar für eine lebhafte Diskussion um eine Novellierung des Wohnungseigentumsrechts gesorgt, blieb letztlich jedoch erfolglos. Die Bestrebungen gingen dahin, d...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 3 Ausland

Entgegen der Tendenzen in Deutschland, sich vom Stockwerkseigentum abzuwenden, verlief die Entwicklung in weiten Teilen des Auslands genau gegensätzlich, da man die Notwendigkeit erkannte, schnellstmöglich von der Miete in eine zumindest dem Eigentum sehr angenäherte Position zu überführen. Sowohl in Österreich wie auch in der Schweiz sind dem deutschen Wohnungseigentumsgese...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz / 1.3 Wohnungsnot macht erfinderisch

Die beiden Weltkriege gingen auch nicht spurlos an der Diskussion über ein einheitliches Wohnungseigentumsrecht vorbei. Die erhebliche Wohnungsnot, insbesondere infolge des Zweiten Weltkriegs, führte zu mehreren Gesetzesinitiativen, die jedoch noch an verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten scheiterten. Nachdem es am 24.5.1949 gelungen war, die Bundesrepublik Deutschland ins ...mehr

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Eigentümerversammlung / 1.1 Rechtsgrundlagen prüfen

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen Gesetzliche Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich in §§ 23 bis 25 WEG: § 23 Abs. 1 WEG sieht als Regelfall der Beschlussfassung eine solche in der Wohnungseigentümerversammlung vor. § 23 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme und lässt auch eine Beschlussfassung durch den sog. "Umlaufbeschluss" zu. § 24 WEG regelt die Formalie...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.1 Grundsätze

Das gesetzliche Kopfstimmrecht Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme – unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der Eigentumseinheiten, deren Eigentümer er ist. Praxis-Beispiel Kopfstimmrecht Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 4 Wohnungseigentümern. Wohnungseigentümer A ist Eig...mehr

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Eigentümerversammlung / 1.2.1 Ordentliche Wohnungseigentümerversammlung

Nach § 24 Abs. 1 WEG wird die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Notwendigkeit, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG. Hiernach haben die Wohnungseigentümer über die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans ergeb...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.4.1 Grundsätze

Gemäß § 25 Abs. 4 WEG ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung sei...mehr

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Eigentümerversammlung / 4.2 Erforderliche Mehrheit

Der Beschluss über die Ermöglichung der Durchführung von virtuellen Eigentümerversammlungen erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abgestellt wird also, wie sonst auch, auf das Quorum der in der beschlussfassenden Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer. Ebenso wie sonst auch, erfolgt die Abstimmung nach dem jeweils geltenden Stimmpri...mehr

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Eigentümerversammlung / 4.4 Höchst-Zeitraum

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Eigentümerversammlungen längstens für 3 Jahre rein virtuell durchgeführt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 jährlich zumindest eine Präsenzversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst wird und die Wohnungseigentümer hierauf nicht durc...mehr

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Eigentümerversammlung / 1.2.3 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe der entsprechenden Gründe begehrt, hat der Verwalter einem derartigen Verlangen nachzukommen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konsequenz: Steht ein Wohnungseigentum im Miteige...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.1.1 Regelfall: Einberufung durch Verwalter

Das WEG geht davon aus, dass in den Wohnungseigentümergemeinschaften stets ein Verwalter bestellt ist. Daher bestimmt § 24 Abs. 1 WEG die Pflicht des Verwalters, jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Weiter hat wiederum der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG sowohl in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen weitere Versammlungen einzuberufen als auch dem Mi...mehr

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Eigentümerversammlung / 4.1 Einführung

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern auch die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virt...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.1.3 Ausnahme II: Einberufung durch Wohnungseigentümer

Vor Inkrafttreten des WEMoG existierte keine gesetzliche Regelung für den in der Praxis gerade in Kleinanlagen weit verbreiteten Fall, dass weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dann jedenfalls fehlte die nach dem Gesetz zur Einberufung ermächtigte Person. In diesen Fällen konnte die Einberufung jedenfalls nicht durch einen Wohnungseigentümer erfolgen....mehr

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Eigentümerversammlung / 3.2 Ausgestaltung

Mit Blick auf die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung, ist zu berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht stellen das Rederecht, das Fragerecht und – bis auf die eng...mehr