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Eigentümerversammlung / 4.4 Höchst-Zeitraum

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Eigentümerversammlungen längstens für 3 Jahre rein virtuell durchgeführt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG bis einschließlich 2028 jährlich zumindest eine Präsenzversammlung durchgeführt werden muss, wenn der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst wird und die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten.

 
Praxis-Beispiel

3-Jahres-Zeitraum

Die Wohnungseigentümer beschließen im Herbst 2024, dass Eigentümerversammlungen in den nächsten 3 Jahren rein virtuell durchgeführt werden. Betroffen sind dann die Jahre 2025, 2026 und 2027. Im Jahr 2028 muss eine Versammlung mit der Möglichkeit der Präsenzteilnahme durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer im Zeitraum 2025 bis 2027 nach § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG auf die Durchführung einer Präsenzversammlung im Jahr verzichtet haben.

Die Wohnungseigentümer können dann in der als Präsenz- oder – je nach Beschlusslage – als Hybridversammlung im Jahr 2028 durchzuführenden Eigentümerversammlung erneut beschließen, dass Wohnungseigentümerversammlungen maximal beschränkt auf 3 Jahre wiederum rein virtuell durchgeführt werden. Auch dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Hier ist dann die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG nicht mehr maßgeblich, weil sich ihr zeitlicher Anwendungsbereich auf Beschlüsse bezieht, die vor dem 1.1.2028 gefasst wurden.

Anknüpfend an obiges Beispiel können die Wohnungseigentümer diese Verlängerung aber nicht etwa in der im Jahr 2027 durchzuführen virtuellen Eigentümerversammlung beschließen. Hierdurch würde die Regelung des § 23 Abs. 1a WEG unzulässig umgangen. Ein solcher in einer virtuellen Eigentümerversammlung gefasster Be...

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