Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Handelsbuch- und Anlagebuchpositionen

Rz. 47 Die Zuordnungskriterien für bestimmte Positionen zum "Handelsbuch" ergeben sich, wenngleich sie institutsindividuell zu spezifizieren sind, grundsätzlich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR.[1] Als zentrales Abgrenzungskriterium dient die sogenannte "Handelsabsicht", d. h. der Zweck, aus dem die jeweiligen Positionen (Finanzinstrumente und Waren) gehalten werden.[2] In Abgre...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG

Rz. 19 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Welches Unternehmen insofern als Finanzdienstleistungsinstitut zu qualifizieren ist, bestimmt sic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Gegenparteiausfall-, Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken

Rz. 10 Das Abwicklungsrisiko ("Settlement Risk") bzw. Lieferrisiko ("Delivery Risk") stellt eine Unterkategorie der Adressenausfallrisiken bei Handelsgeschäften dar. Das Abwicklungsrisiko bezeichnet das Risiko, dass eine Gegenpartei ihre Zahlungs- bzw. Lieferverpflichtungen aus dem Geschäftsabschluss zum vereinbarten Zeitpunkt (noch) nicht erfüllt. Deshalb müssen die Institu...mehr

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ABC der Nachhaltigkeit / Supply Chain Visibility (SCV)

Supply Chain Visibility (SCV) bezieht sich auf die Fähigkeit eines Unternehmens, die Bewegungen von Waren, Rohstoffen und Komponenten in seiner Lieferkette zu verfolgen und zu überwachen. Eine vollständige SCV ermöglicht es einem Unternehmen, den Verbleib von Produkten und Materialien von der Quelle bis zum Endkunden nachzuverfolgen.mehr

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Factoring – Finanzierungsal... / 1.1 Funktionsweise des Factorings

Zuerst einmal überprüft der Factor seinen zukünftigen Factoring-Kunden, insbesondere auf dessen Bonität. Dies geschieht beispielsweise über einen Creditreform-Index. Ein Unternehmen mit schlechtem Index bzw. mangelhafter Bonität ist für den Factor verständlicherweise ebenso uninteressant wie für die Bank. Zum einen rechnet sich für den Factor eine kurzfristige Geschäftsbezie...mehr

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Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung

Zusammenfassung Im Rahmen seiner "green deal"-Strategie hat der Europäische Gesetzgeber die sog. "Ökodesign-Verordnung" verabschiedet, die erhöhte Anforderungen an nachhaltige Produktgestaltung stellt und der verbreiteten Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, entgegenwirken soll. Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bedeutung der Marktpreisrisiken

Rz. 1 Marktpreisrisiken sind grundsätzlich als wesentliche Risiken einzustufen (→ AT 2.2 Tz. 1). Dies betrifft sowohl Institute mit aktivem Eigenhandel, der gemäß CRR dem "Handelsbuch" zugeordnet werden muss[1], als auch Institute, die ihre Marktpreisrisikopositionen im Wesentlichen über das Anlagebuch begründen.[2] Dabei sind nicht nur Handelsgeschäfte des Anlagebuches, son...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG

Rz. 11 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehm...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3 Handelsgeschäfte (Tz. 3)

Rz. 45 3 Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in Form eines zur Grundlage haben und die im...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.6 Marktpreisrisiken aus Warengeschäften bzw. Warenpositionsrisiken

Rz. 27 Das Warenpositionsrisiko bezeichnet das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko. Es ist als Unterkategorie der Marktpreisrisiken zu berücksichtigen[1] und spielt in den MaRisk insofern eine Rolle, als die Geschäfte in Waren zu den Handelsgeschäften gerechnet werden (→ AT 2.3 Tz. 3). Dazu zählen insbesondere der Handel mit Edelmetallen und Rohwaren sowie der...mehr

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Factoring – Finanzierungsal... / Einführung

Als Factoring wird eine moderne Art der Eigenfinanzierung bezeichnet, die sich einer steigenden Akzeptanz bei Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) erfreut. Insbesondere Kreditinstitute mit ihrer steigenden Zurückhaltung bei der Vergabe von Krediten an die mittelständische Wirtschaft haben zur Beliebtheit dieser Alternative wesentlich beigetragen. Beim Factoring dre...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.4 Geschäfte in handelbaren Forderungen

Rz. 57 Handelbare Forderungen, wie z. B. der Handel in Schuldscheinen, stellen in der Liste der Handelsgeschäfte eine Besonderheit dar, da es bei der Frage der Qualifikation als Handelsgeschäft im Unterschied zu den ansonsten im Katalog aufgezählten Geschäften auf den Verwendungszweck ankommt. Forderungen sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des I...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung

Rz. 69 Vom geschäftsbezogenen Anwendungsbereich werden nur jene Handelsgeschäfte erfasst, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung des Institutes abgeschlossen werden. Keine Handelsgeschäfte im Sinne der MaRisk sind daher Abschlüsse, die im fremden Namen oder für fremde Rechnung – also im Rahmen einer offenen Stellvertretung – abgeschlossen werden (Abschlussvermittlung)....mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 12 In der nichtfinanziellen Erklärung[1] galt es zunächst, das Geschäftsmodell des Unternehmens gem. § 289c Abs. 1 HGB kurz darzustellen. Das CSR-RUG traf zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Beschreibung keine näheren Aussagen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die inhaltlichen Anforderungen zur Beschreibung des Geschäftsmodells für die nichtfinanzielle E...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Berücksichtigung von Risikokonzentrationen

Rz. 68 Eine Definition von "Risikokonzentrationen" findet sich an anderer Stelle (→ BTR, Einführung und Überblick). Auf die Berücksichtigung von Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit Adressenausfallrisiken wird von der deutschen Aufsicht besonders hingewiesen (Risikokonzentrationen im Kreditgeschäft). Hierbei handelt es sich um Adressen- und Sektorkonzentrationen, region...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.7 Geschäfte in Kryptowerten

Rz. 63 Mit dem Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, FinmadiG)[1] wird § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG in der Weise geändert, dass die Definition von Kryptowerten auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte ("Markets in Crypto-Assets Regulation", MiCAR)[2] bezogen wird. Demnach bezeichnet der Ausdruck "Kryptowert"...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3.1 Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers

Rz. 63 Die Institute sollten sowohl die aktuelle als auch die projizierte Finanzlage des Kreditnehmers einschließlich der Bilanzen sowie die Quelle der Rückzahlungsfähigkeit zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (z. B. anhand der Schuldendienstfähigkeit) auch im Fall möglicher widriger Ereignisse analysieren. Zu diesem Zweck sollten auch Sensitivitätsanalysen durchgef...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.11.1 EBA-Leitlinien zu Auslagerungen

Rz. 94 Die von der EBA im Februar 2019 veröffentlichten Leitlinien zu Auslagerungen[1] aktualisieren die CEBS-Leitlinien aus dem Jahr 2006 und integrieren die Empfehlungen der EBA zu Outsourcing an Cloud-Anbieter. Darüber hinaus konkretisieren sie die Anforderungen an die Überwachung der Auslagerungen im SREP. Ziel der Leitlinien ist es, die Anforderungen an Auslagerungen eu...mehr

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§ 12 Taxonomie-Verordnung / 5.1 Angabeerfordernisse

Rz. 34 Der Delegierte Rechtsakt zu Art. 8[1] wurde am 6.7.2021 förmlich angenommen und trat am 30.12.2021 in Kraft. In ihm hat die EU-Kommission den Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, die Unternehmen bislang i. S. d. Taxonomie-Verordnung in die nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen aufzunehmen hatten. Rz. 35 Grds. haben Unternehmen, die bislang zur Ver...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 12 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Wegfallende Schreiben Zweite Liste vom 30. Oktober 2007 "Wegfallende Schreiben" Zweite Liste vom 30. Oktober 2007

Folgende Rundschreiben, Verlautbarungen, sonstigen Schreiben und Protokolle werden durch die Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) abgelöst: Mindestanforderungen an das Risikomanagement Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), Rundschreiben 18/2005 vom 20.12.2005 Protokoll zur ersten Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 04.05.2006 Prot...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.1 Pflicht zur Aufstellung

Rz. 1 Mit Verabschiedung der sog. CSR-Richtlinie am 15.11.2014 im Amtsblatt der EU wurde erstmalig die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) eingeführt.[1] Zweck der Richtlinie war es, die Transparenz einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen auf ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anrechnung der Geschäfte auf die einschlägigen Limite

Rz. 2 Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit ist ein System von Limiten zur Begrenzung der Marktpreisrisiken einzurichten (→ BTR 2.1 Tz. 1). Ohne Marktpreisrisikolimit darf kein mit Marktpreisrisiken behaftetes Geschäft abgeschlossen werden, wobei nicht zwischen Handels- und Anlagebuch unterschieden wird (→ BTR 2.1 Tz. 2). Um festzustellen, welche weiteren Geschäftsabschl...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken

Rz. 122 Im Rahmen der Kreditbearbeitung ist außerdem sicherzustellen, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Diese Anforderung wurde im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle ergänzt, da sich ESG-Risiken zukünftig verstärkt auf die Kreditwürdigkeit auswirken werden, insbesondere bei Unternehmenskunden in bestim...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Maßgebliche Abschlussdaten

Rz. 74 Die Handelsgeschäfte sind nach Geschäftsabschluss mit allen maßgeblichen Abschlussdaten vom Handel zu erfassen. Aus Sicht der BaFin sind folgende Abschlussdaten als maßgeblich anzusehen (→ BTO 2.2.1 Tz. 5, Erläuterung): die Geschäftsart, das Volumen, die Konditionen (z. B. Kurse, Zinssätze, Optionspreise) und Fälligkeiten, der Kontrahent, das Datum und die Uhrzeit des Absc...mehr

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§ 12 Taxonomie-Verordnung / 3 Delegierter Rechtsakt Klima

Rz. 26 Mit dem Delegierten Rechtsakt zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel[1] vom 4.6.2021 (Delegierter Rechtsakt Klima) wurde der 1. delegierte Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. In Kraft getreten ist er am 29.12.2021 und findet bereits vollumfänglich Anwendung in der Berichterstattung der berichtspflichtigen Unternehmen. Rz. 27 Als...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Derivate-Definitionen in KWG und CRR

Rz. 78 Im KWG existieren zwei Derivate-Definitionen. Die erste Definition wurde zuletzt durch die Vorgaben der "MiFID"[1] angepasst, wonach derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken, also Kreditderivate, explizit als Finanzinstrumente anzusehen sind. Gemäß § 1 Abs. 11 Satz 6 KWG sind Derivate als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder O...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anforderungen an Aufbau- und Ablauforganisation im Handel

Rz. 2 Bereits in den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH)[1] wurde der Organisation im Handelsgeschäft ein hoher Stellenwert eingeräumt. Aufbau- und ablauforganisatorische Anforderungen im Handelsgeschäft sind auch Gegenstand der MaRisk. Allerdings wurden die Anforderungen der MaH im Rahmen der Integration in die MaRisk deutlich flexibilisiert. D...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Abgrenzung der Geschäftsarten

Rz. 7 Maßgeblich für die Zuordnung der betriebenen Geschäfte zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditbereich (→ BTO 1), im Handelsbereich (→ BTO 2) oder im Immobilienbereich (→ BTO 3) sind die Definitionen im allgemeinen Teil des Rundschreibens (→ AT 2.3). Während bei den Kreditgeschäften von Anfang an auf den weiten Kreditbegrif...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.1 Definition und Arten von Risikokonzentrationen

Rz. 65 Unter "Risikokonzentrationen" werden allgemein Gefährdungen innerhalb oder zwischen verschiedenen Risikokategorien verstanden, die so hohe Verluste verursachen können, dass sich das Gesamtrisikoprofil des Institutes wesentlich ändert oder seine Stabilität bzw. seine Fähigkeit zum Betreiben seines Kerngeschäftes gefährdet sind.[1] Wenngleich diese Definition vornehmlic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Erleichterungen nach Art. 94 Abs. 1 CRR

Rz. 19 Maßgeblich für die korrekte Einstufung der Handelsaktivitäten eines Institutes sind zunächst einschlägige Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR zur Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch.[1] Nach einer Bagatellregelung in Art. 94 Abs. 1 CRR dürfen die Institute trotz eines grundsätzlich vorhandenen Handelsbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenmittelanforde...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.2 Wertpapiergeschäfte

Rz. 50 Nach einer einschlägigen Definition handelt es sich bei einem Wertpapier um eine Urkunde, die ein privates Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne ihren Besitz nicht ausgeübt werden kann.[1] Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllen Wertpapiere verschiedene Funktionen. Im Kapitalverkehr dienen sie insbesondere als Instrument der Kapitalaufbringung un...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Wiedereindeckungs- und Erfüllungsrisiken

Rz. 112 Kontrahentenrisiken bestehen grundsätzlich bei allen Handelsgeschäften, insbesondere aber bei Termingeschäften, bei denen die Vertragsbedingungen zwar am Abschlusstag festgelegt werden, die Vertragserfüllung aber erst zu einem späteren Termin erfolgt, und bei schwebenden (noch nicht vollständig erfüllten) Kassageschäften. Die deutsche Aufsicht weist auf besondere Ris...mehr

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§ 6A Nachhaltigkeit messen ... / 4 Act – Planung, Steuerung, Entscheidungsunterstützung

Rz. 30 Viele Unternehmen setzen sich ambitionierte Nachhaltigkeitsziele für die Zukunft. Zur Erreichung solcher Ziele ist aufbauend auf einer Messung der Nachhaltigkeitsperformance auch eine strukturierte Steuerung selbiger nötig. Abb. 2 zeigt einen Steuerungskreis: Abb. 2: Steuerungskreis der Nachhaltigkeitsperformance Planung, Zielsetzung und Vorhersagen zur zukünftigen ESG-...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Verwendung standardisierter Vertragstexte

Rz. 8 Das Institut hat standardisierte Vertragstexte zu verwenden, soweit dies in Anbetracht der jeweiligen Geschäftsarten möglich und zweckmäßig ist. In Anlehnung an die Regelungen im Kreditgeschäft (→ BTO 1.2 Tz. 10) sind grundsätzlich auch im Handel standardisierte Vertragstexte zu verwenden. Da auch im Handelsgeschäft viele Verträge individuell ausgehandelt werden müssen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Was versteht man unter Auslagerungen?

Rz. 110 Der Gesetzeswortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 KWG stellt auf die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf andere Unternehmen ab, ohne den Begriff "Auslagerung" zu definieren. Den Tatbestand der Auslagerung sinnvoll abzugrenzen, ist alles andere als einfach. Auf der einen Seite haben weit gefasste Definitionen den Nachteil, dass nahezu jede von Dritten bezogene Le...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Zeitpunkt der Marktwertermittlung

Rz. 22 Dass eine Wertermittlung vor Abschluss eines Immobiliengeschäftes gefordert wird, dürfte keine große Überraschung sein. Ein ökonomisch handelnder Mensch bezahlt auch nicht den Preis für eine Ware und prüft erst im Nachhinein deren Wert. Im Vergleich zum Immobilienkreditgeschäft besteht zudem keine Möglichkeit, eine fehlerhafte Berechnung des Marktwertes oder einen mög...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Rz. 115 Am 1. Januar 2011 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit Sitz in London ihre Arbeit aufgenommen. Aufgrund des EU-Austrittes von Großbritannien hat die EBA ihren Standort inzwischen von London nach Paris verlegt.[1] Die EBA hat einen Doppelstatus: Sie ist eine europäische Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit und gleichzeitig ein Kooperationsgremium f...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.3.3 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (2002)

Rz. 36 Die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) waren ein Meilenstein der qualitativen Aufsicht in Deutschland. Durch ihre Bezugnahme auf das Kreditgeschäft formulierten sie Anforderungen an das Kerngeschäft der Banken und hatten aufgrund ihrer flexiblen und praxisnahen Grundausrichtung Vorbildfunktion für die MaRisk. Rz. 37 Ausschlaggebend für die am 20. Dezember...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Einheitliches Regelwerk ("Single Rule Book")

Rz. 100 Bis zur Finanzmarktkrise verfolgte die EU-Kommission bei der europäischen Bankenregulierung den Ansatz der Mindestharmonisierung. Sie beschränkte sich grundsätzlich auf die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Die Einführung von Mindeststandards ermöglichte die gegenseitige Anerkennung de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Umsetzung der MiFID

Rz. 41 Als das "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] am 11. Mai 2007 die letzte parlamentarische Hürde nahm, war der Weg frei für die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – kurz "Finanzmarktrichtlinie" – in nationales Recht. Die Finanzmarktrichtlinie, besser bekannt unter der Bezeichnung "MiFID" (Markets in Financial Instruments Directive)[...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Geordnete und ruhige Marktverhältnisse

Rz. 266 Die von den Instituten verwendeten Methoden und Verfahren zur Risikoquantifizierung beruhen sehr häufig zumindest teilweise auf beobachteten Entwicklungen aus der Vergangenheit (z. B. VaR-Verfahren auf Basis historischer Simulation). Historische Daten bilden dann einen Teil der Berechnungsgrundlage für die Bewertung des (in die Zukunft gerichteten) Risikos. Aus diese...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 MaRisk: Beweggründe und Historie

Rz. 9 Die Bankenaufsicht muss ebenfalls ihre Lehren aus den jeweils relevanten Ereignissen der Vergangenheit ziehen. Um den grenzüberschreitenden Aktivitäten vieler Institute gerecht zu werden, muss auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden weiter vorangetrieben werden. Ferner werden seit einigen Jahren makroökonomische Entwicklungen bei der Beaufsichtigung der Institute...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.4 Umgang mit einem hohen NPL-Bestand

Rz. 123 Eine Auswirkung der Finanzmarktkrise, die auch viele Jahre später noch nicht vollständig beseitigt werden konnte, waren die teilweise sehr hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen einiger Institute. Die europäischen Institute waren davon unterschiedlich stark betroffen, wobei in einzelnen Ländern eine Konzentration dieser "Institute mit hohem NPL-Besta...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Kennzeichnung der nicht verwendeten Produkte

Rz. 27 Seit der fünften MaRisk-Novelle haben die Institute in einem angemessenen Turnus zu überprüfen, ob die im Produktkatalog enthaltenen Produkte noch verwendet werden. Produkte, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Geschäftstätigkeit waren, sind besonders zu kennzeichnen. Im ersten Entwurf der fünften MaRisk-Novelle hatte die Aufsicht noch verlangt,...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spenden – was ist zu beachten? / 7.1 Aufwandsspenden

Bei Leistungen von Mitgliedern und Förderern des Vereins spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Leistungen ehrenamtlich und unentgeltlich erbracht werden und somit kein Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung besteht. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Es muss bei Ansprüchen eine Vereinbarung zwischen Zuwendendem ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.2 Statische und dynamische Liquiditätsgrade

Rz. 101 Zur Berechnung der verschiedenen Liquiditätskoeffizienten, die als Maß für die Liquidität verschiedenen Grades dienen können, werden unterschiedlich abgegrenzte Bestandteile der Liquiditätspuffer zu jenen Positionen in Beziehung gesetzt, die mit kurzfristigen Auszahlungsverpflichtungen verbunden sind.[1] Rz. 102 In der Fachliteratur[2] wird zwischen statischen und dyn...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.2 Europäische Umsetzung von Basel II durch die Capital Requirements Directive (CRD)

Rz. 22 Auf europäischer Ebene war in diesem Zusammenhang die am 28. September 2005 vom Europäischen Parlament verabschiedete "Capital Requirements Directive" (CRD) von entscheidender Bedeutung. Mit deren Hilfe hat die EU-Kommission die Anforderungen von Basel II in europäisches Recht transformiert. Dieser Umsetzungsprozess betraf die Neufassung der Bankenrichtlinie[1] sowie ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Konkrete Umsetzung durch die MaRisk ("erste MaRisk-Novelle")

Rz. 132 Zahlreiche der an dieser Stelle nur ausschnittweise abgehandelten Richtlinienvorgaben der MiFID waren in Deutschland bereits durch § 25a KWG bzw. die MaRisk umgesetzt. Insgesamt hielt sich dadurch der Änderungsbedarf auf der Ebene des Gesetzes in Grenzen (→ AT 1 Tz. 1). Bei den MaRisk waren im Jahr 2007 richtlinienbedingt vor allem die folgenden Anpassungen von Bedeu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8 Anlassbezogene Prüfung des Neu-Produkt-Prozesses (Tz. 8)

Rz. 83 8 Treten im Neu-Produkt-Prozess Häufungen von Fällen auf, bei denen die in den Konzepten getroffenen Annahmen und die damit verbundenen Analysen des Risikogehalts der Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten im Wesentlichen unzutreffend waren oder die in den Konzepten und aus den Testphasen gezogenen Konsequenzen im Wesentlichen unzutreffend waren oder gemäß...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.1 Herausforderungen für die Institute

Rz. 174 Bei der Durchführung von Stresstests werden die Institute und Aufsichtsbehörden grundsätzlich mit denselben Problemen konfrontiert, wie beim Management von ESG-Risiken dargestellt (→ AT 4.1 Tz. 1 und AT 4.3.2 Tz. 1). Um z. B. einen Klimarisiko-Stresstest durchzuführen, müssen zunächst jene Exposures identifiziert werden, die von klimabezogenen Risiken betroffen sind....mehr