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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.1 ... / 1.3.3 Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 122

Im Rahmen der Kreditbearbeitung ist außerdem sicherzustellen, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken in die Beurteilung einbezogen werden (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung). Diese Anforderung wurde im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle ergänzt, da sich ESG-Risiken zukünftig verstärkt auf die Kreditwürdigkeit auswirken werden, insbesondere bei Unternehmenskunden in bestimmten (Wirtschafts-)Sektoren, die ihre Geschäftstätigkeit nicht ohne Weiteres auf kohlenstoffarme Prozesse umstellen können.

 

Rz. 123

Bei Transaktionen[1] mit Vertragspartnern bzw. Investitionsobjekten[2] sollte daher auch deren Zugehörigkeit zu emissionsintensiven Wirtschaftssektoren, im Idealfall sogar einschließlich der vor- und nachgelagerten Lieferkette und der weiteren eng verflochtenen Wirtschaftszweige, untersucht werden. Für die Einstufung eines Sektors können als ein erster Anhaltspunkt sogenannte "Heatmaps" genutzt werden (→ AT 4.3.2 Tz. 1). Daran sollte sich allerdings eine individuellere Prüfung der konkreten Risikoposition anschließen. Sofern auf externe Anbieter zurückgegriffen wird, sollten deren Einstufungen grundsätzlich angemessen plausibilisiert werden.[3]

 

Rz. 124

Für Transaktionen mit einem höheren Risiko sollte eine intensivere Risikoanalyse vom konkreten Geschäftsmodell des Vertragspartners vorgenommen werden. Bei dieser Analyse sollten z. B. die aktuellen und voraussichtlich zukünftigen Treibhausgasemissionen[4], das Marktumfeld, die regulatorischen Vorgaben zu ESG-Risiken für dieses Unternehmen, die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine Profitabilität und Solvenz sowie seine Zukunftsstrategien untersucht werden. Ein Nachhaltigkeitsrating des Vertragspartners könnte die Risikobeurteilung ggf. erleichtern. Als Ergebnis der Risikoanalyse sollte eine die ESG-Risiken des Vertragspa...

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