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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 3.2.1 ... / 3.1 Zeitpunkt der Marktwertermittlung

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 22

Dass eine Wertermittlung vor Abschluss eines Immobiliengeschäftes gefordert wird, dürfte keine große Überraschung sein. Ein ökonomisch handelnder Mensch bezahlt auch nicht den Preis für eine Ware und prüft erst im Nachhinein deren Wert. Im Vergleich zum Immobilienkreditgeschäft besteht zudem keine Möglichkeit, eine fehlerhafte Berechnung des Marktwertes oder einen möglichen (späteren) Wertverlust der Immobilie ggf. durch die gute Bonität des Kreditnehmers auszugleichen. Da eine Kreditvergabe grundsätzlich nicht in erster Linie auf die Sicherheit abgestellt werden sollte, könnte ein sinkender Marktwert insofern für das Institut sogar folgenlos bleiben. Im Immobilieneigengeschäft dreht sich hingegen alles um den Marktwert der Immobilie.

 

Rz. 23

Beim Erwerb einer bereits fertiggestellten Immobilie ist diese Wertermittlung also essenziell, um eine Vorstellung vom damit verbundenen Kaufpreis zu bekommen. Schwieriger gestaltet sich der Prozess der Wertermittlung, wenn die Immobilie noch nicht fertiggestellt ist oder sogar mit dem Bau noch gar nicht begonnen wurde. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hatte deshalb um Klarstellung gebeten, dass in diesem Fall der vorläufige Marktwert gemeint ist.[1] Letztlich wurde von der Aufsicht konkretisiert, dass bei zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung noch nicht fertiggestellten Immobilien der Marktwert unter der Annahme der Fertigstellung zu ermitteln ist.

[1] Vgl. Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme zur BaFin-Konsultation 06/2022 – Mindestanforderungen an das Risikomanagement: 7. MaRisk-Novelle, 4. November 2022, S. 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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