Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / II. Die Anforderungen an das Gespräch

Rz. 71 § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) regelt, wie das Verfahren zur Feststellung des Patientenwillens bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen abzulaufen hat. Die Verfahrensnorm soll den Patienten schützen und dazu beitragen, dass das Leben des Patienten und seine Gesundheit nicht durch leichtfertige Entscheidungen oder aus unlauteren Motiven gefährdet werden.[104] Rz...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / I. Notwendigkeit einer Bestimmung des Grundverhältnisses

Rz. 46 Um Unklarheiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass das Grundverhältnis stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ist es ratsam, im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung eine eindeutige Ausgestaltung hinsichtlich des Grundverhältnisses vorzunehmen. Rz. 47 Praxistipp Sofern keine der Rechtsfolgen, die sich aus dem Auftragsrecht ergebe...mehr

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ZErb 01/2023, Neue Nummerierung der Paragrafen im BGB bei Vorsorgethemen

Der Bundesgesetzgeber hat die gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.1.2023 neu gefasst und teilweise andere Paragrafennummern vergeben:mehr

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§ 6 Formvorschriften / IX. Ergebnis

Rz. 41 Eindeutig kann nicht zur formlosen oder nur privatschriftlichen Errichtung einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung geraten werden. Damit im Ernstfall die Vollmacht möglichst problemlos anerkannt wird, hat der Verfasser bislang zur notariellen Beurkundung geraten. Aber im Hinblick darauf, dass die "Qualität" der Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbe...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / D. Untätiger Bevollmächtigter

Rz. 15 Wenn der Bevollmächtigte die erforderlichen Angelegenheiten nicht erledigt, er mithin untätig ist, ist grundsätzlich trotz Vollmachtserteilung eine Betreuung anzuordnen.[73] Die Untätigkeit kann in Zeitmangel, ggf. in der räumlichen Entfernung zum Vollmachtgeber bzw. in persönlicher Inkompetenz des Bevollmächtigten begründet sein.[74] So muss der Bevollmächtigte mit F...mehr

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§ 9 Verwahrung, Registrieru... / A. Vorüberlegungen

Rz. 1 Für den Ernstfall muss sichergestellt sein, dass zum einen der Bevollmächtigte Kenntnis von der und Zugriff auf die Vorsorgeverfügung hat bzw. das Betreuungsgericht Kenntnis von einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht erhält. So ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die anstehenden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können (§ 1...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / C. Ergänzungsbetreuung bei Interessenkollision

Rz. 14 Ebenfalls ist trotz Vorliegens einer Vollmacht ein Ergänzungsbetreuer entsprechend nach § 1817 Abs. 5 BGB (§ 1899 Abs. 4 BGB a.F.) zu bestellen, wenn für ein Aufgabengebiet der Bevollmächtigte aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine einzelne Angelegenheit zu besorgen. Die Vorschrift gilt vom Wortlaut her nur für rechtlich gehinderte Betreuer, muss aber auf rechtli...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / II. Was sind Fälle des Genehmigungsvorbehalts?

Rz. 34 Für das Handeln eines Betreuers gelten vielfältige Genehmigungsvorbehalte. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Vorsorgebevollmächtigte diesen Vorbehalten gerade nicht unterliegt. Das gilt jedoch nicht für die Genehmigungsvorbehalte der §§ 1829, 1831, 1832 BGB (§§ 1904 und 1906, 1906a BGB a.F.). § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) versteht sich wie d...mehr

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Die Patientenverfügung / 1.1.1.3 Inhalt der Patientenverfügung und Prüfungspflicht des Betreuers/Bevollmächtigten

Der Betreuer/Bevollmächtigte hat zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, § 1827 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BGB. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen, § 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB. Besondere Wichtigkeit kommt in diesem Zusammenhang dem Inh...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / E. Kontrollbevollmächtigter

Rz. 37 Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gese...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / 1. Erklärungsempfänger

Rz. 9 Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er ist gegenüber demjenigen zu erklären, gegenüber dem die Vollmacht erteilt wurde (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB). Bei dem Vorliegen einer Innenvollmacht ist der Widerruf somit gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Beim Vorliegen einer Außenvollmacht ist der Widerruf dem Dritten gegenüber zu er...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / II. Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 30 Soll der Bevollmächtigte die Vertretung entgeltlich übernehmen, so ist von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) auszugehen.[24] Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Bevollmächtigte ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe ist. Es treffen insoweit der Rechtsbindungswille von Seiten des Vollmachtgebers und die Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / a) Geschäftsfähigkeit

Rz. 20 Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bei Vollmachten, die das Vermögen betreffen, ist die Geschäftsfähigkeit [25] des Vollmachtgebers auf dem Gebiet der Vermögenssorge. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB). Gemäß § 104 Nr. 2 BGB wird die Geschäftsunfähigkeit von der Vermutung der grundsätzlichen Willensfreiheit ...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / F. Konkrete Ausgestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 60 Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist – wie bei der Errichtung von Generalvollmachten – die einzelfallbezogene Ausgestaltung des Grund- oder Innenverhältnisses von hervorgehobener Bedeutung. Dies erhellt sich daraus, dass sich die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber – und nach dessen Versterben gegenüber den Erben als Gesamt...mehr

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§ 6 Formvorschriften / 2. Beglaubigung durch einen Notar

Rz. 13 Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 Abs. 1 BGB). Es muss keine Niederschrift erstellt werden, sondern erforderlich ist eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk; § 39 BeurkG). § 40 BeurkG sieht weitere Bestimmunge...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Beurkundung durch einen Notar

Rz. 22 Die sicherste und anerkannteste Form der Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht in ihrer notariellen Beurkundung nach § 128 BGB. Die Beurkundung hat Warnfunktion und schützt vor Übereilung. Wie bei der notariellen Beglaubigung hat der Notar die Identität des Vollmachtgebers zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Notar die Vollmacht vollständig zu verlesen. Innerhal...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / A. Allgemeines

Rz. 1 Als vorsorgliche Maßnahme werden Vorsorgevollmachten oft viele Jahre vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, erteilt. Da zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aufgrund der weitreichenden Vertretungsbefugnis uneingeschränktes Vertrauen bestehen muss und sich menschliche Beziehungen mit der Zeit wandeln, kommt es häufig vor, dass Vorsorgevoll...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 1. Ermittlungen

Wie üblich, wurden Auskünfte eingeholt und Konten ausgewertet. Chronologien – insb. bzgl. des medizinischen Verlaufs – wurden erstellt und ergaben ein ziemlich eindeutiges Bild, welches mit den Schilderungen der Tochter übereinstimmt und sehr lebensnah war. Es war klar, welche Kosten der Vater regelmäßig hatte, welche Ausgaben wofür getätigt worden waren. Jedenfalls hinsicht...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 3. Der "Graubereich"

Der "Graubereich" bezeichnet den fließenden Übergang zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit, die rechtlich erst durch ein Gericht festgestellt werden muss. Nach dem neuen Recht ist Friedhelms Wille, nicht seine Hilfebedürftigkeit, oberstes Gebot. Auch wenn Friedhelm in gewohnter Manier und herrischem Befehlston Anweisungen erteilt, die zwar keinen rechten Sinn e...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 5. Die Grenzen des Betreuungsrechts

Aber auch da passierte nichts. Man wurde angehört, dass ja, hat die Bedenken geteilt, aber es gebe keinen Grund und im Übrigen keine Handhabe. Es bestehe eine Vollmacht. Für die Pflegerin! Ob der Vater dazu noch imstande war? Warum sollte es nicht so sein? Ein Gutachten zu seiner Geschäftsfähigkeit? Er habe es abgelehnt, bei ihm sei alles in Ordnung. Und außerdem habe er unt...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / V. Streichung der Wohlschranke im neuen Betreuungsrecht – düstere Aussichten

So oder so ähnlich laufen viele Schicksale ab, die unsere Dienststelle erreichen. Wie viele solcher Fälle dringen "an die Öffentlichkeit" – belegen also das Problem? Wie viele Hochalte haben tatsächlich eine so wachsame Tochter? In dem hier relevanten Alter (Ü80) sind die Kinder meist selbst betagt und u.U. nicht mehr so fähig und in der Lage wie diese Tochter. Wann genau hä...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / II. Mehrere Bevollmächtigte

Rz. 45 Der Vollmachtgeber kann, anstatt einen Kontrollbevollmächtigten zu bestimmen, die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter wählen, wobei sodann die wechselseitige Kontrolle mehrerer Bevollmächtigter untereinander in Betracht kommt. Dazu kann er mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Diese Personen können dann entweder nur als Gesamtvertreter gemeinsam handeln oder ben...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 4. Der Missbrauch

Aber der Vater meldet sich nicht mehr. Sie erreichen nur die Pflegerin. Vater würde gerade schlafen, sagt diese, habe eine schlechte Nacht gehabt. Das Essen stehe gerade auf dem Tisch, er melde sich später. Oder ist zu Besuch bei einem Freund. Wer das sei, könne sie nicht sagen. Das gehe sie nichts an – und genau betrachtet, auch nicht die Tochter oder den Freund; Vollmacht ...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 3. Zivilrechtliche Möglichkeiten

Und eine nachträgliche zivile Klage? Was kann die erbringen? Was genau muss die Pflegerin nachweisen? Und in welcher Form? Der Auskunftspflicht ist sie – nach eigenen Ausführungen – nach bestem Wissen nachgekommen; der Rest wird mit Nichtwissen bestritten. Es habe ja alles der Vater veranlasst. Dafür ist sie nicht haftbar zu machen. Wie soll die Tochter ihre Klage begründen?...mehr

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Vorwort

Vorsorgevollmachten sind weiterhin allseits ein großes Thema. In der Bevölkerung dringt immer mehr durch, wie bedeutsam es ist, von diesem Mittel zur Selbstbestimmung Gebrauch zu machen. Wer nicht vorgesorgt hat, erhält vom Gericht einen (fremden) Berufsbetreuer. Wie es immer so ist: Es gibt engagierte Betreuer, es gibt auch schlicht schlechte Betreuer. Leider hat es der Ges...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / I. Unterschiedliche Rechtsverhältnisse i.R.d. Vollmacht

Rz. 1 Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sind zwingend alle Rechtskreise zu berücksichtigen und der Mandantschaft zu erläutern, die durch die Vollmacht begründet werden. In Summe sind drei verschiedene Rechtsverhältnisse zu beachten. Zum einen das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und den Dritten (Außenverhältnis). Weiterhin das Rechtsverhältnis zwischen...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VII. Befugnis der Betreuungsbehörde für Vollmachten und Betreuungsverfügungen

Rz. 39 Im Gegensatz zur öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde sprach nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage folgendes Argument für die notarielle Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung: Nach § 6 Abs. 2 BtBG a.F. ist die Betreuungsbehörde lediglich befugt, Unterschriften oder Handzeichen "auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügun...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / IV. Haftung und Haftungsbeschränkungen des Vollmachtnehmers

Rz. 76 Die schuldrechtliche Haftung des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber richtet sich nach dem Innenverhältnis. Etwas anderes gilt lediglich für den Bereich des Gefälligkeitsverhältnisses aufgrund des hier fehlenden Rechtsbindungswillens.[85] Unberührt bleibt in jedem Fall die deliktische Haftung. Wird im Grundverhältnis Auftragsrecht vereinbart, so haftet der B...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / II. Die Bestattungsverfügung

Rz. 204 Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.[228] Zitat "Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Ersc...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / C. Das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens bei medizinischen Maßnahmen nach §§ 1829 Abs. 4, 1828 BGB (§§ 1904 Abs. 4, 1901b BGB a.F. – die therapeutische Arbeitsgemeinschaft)

Rz. 67 Das BVerfG hat im Rahmen der Umsetzung einer Patientenverfügung im Maßregelvollzug im Jahr 2021 die Ermittlung des Patientenwillens als notwendig zweischrittig beschrieben: Zitat "Der unbedingte Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewu...mehr

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§ 6 Formvorschriften / B. ABC der Rechtsgeschäfte

Rz. 24 Grundsätzlich bedarf eine Vollmacht keiner Form, außer das Gesetz schreibt für den Einzelfall eine bestimmte Form der Vollmacht vor. Zu nennen sind nachfolgende, in der Praxis übliche Rechtsgeschäfte:[44]mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 6. Exkurs: Einwilligungsfähigkeit und Widerruf der Patientenverfügung

Rz. 56 Die Behandlung eines einwilligungsunfähigen Patienten entgegen einer im einwilligungsfähigen Zustand geschrieben Patientenverfügung ist grundsätzlich unzulässig und kann auch nicht durch § 1906 BGB (§ 1831 BGB n.F.) oder eine öffentlich-rechtliche Unterbringung überwunden werden.[85] Behandlungen, die ein Patient im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenv...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / I. Ausübung der Vollmacht; Anordnungen zur Ausübung (wann, wie, welche Bedingungen)

Rz. 61 Bei Zugrundelegung der seitens des Vollmachtgebers regelmäßig verfolgten Bedürfnisse und Interessen sollte die Vollmacht nach der wohl h.M. unbedingt und unbefristet erteilt werden,[62] um den originären Zweck der Vollmacht, nämlich den reibungslosen und unauffälligen Übergang von der Eigen- zur Fremdfürsorge, nicht am Ende durch die Verpflichtung zur Vorlage ärztlich...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / D. Das Genehmigungsverfahren

Rz. 88 Für das betreuungsgerichtliche Verfahren gelten die verfahrensrechtlichen Regeln der §§ 271 ff. FamFG – speziell §§ 271 Nr. 3, 274, 276, 287, 298 FamFG. Rz. 89 Ablauf und Entscheidungskriterien: Das Gericht hat den Willen des Patienten aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 37 FamFG) festzustellen. Daran ist der Arzt nic...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / b) Wer soll informiert werden? Wer darf handeln?

Rz. 83 Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter haben für den nicht einwilligungsfähigen Patienten die Entscheidung über die Durchführung, Nichtdurchführung oder den Abbruch einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs zusammen mit dem behandelnden Arzt in einem Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) zu treffen. Es empf...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / I. Der Betreuer in diversen Personalangelegenheiten

Rz. 3 Nach neuem Recht (§ 1815 BGB) wird ein rechtlicher Betreuer für einen Aufgabenkreis bestellt. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Muss ein Betreuer für die Personalangelegenheiten ...mehr

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§ 15 Kraftloserklärung der ... / III. Prüfungsumfang

Rz. 9 Das Amtsgericht prüft die formalen Voraussetzungen der Antragstellung und bewilligt die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung im Anschluss. Die nach §§ 186 f. ZPO erforderlichen Anordnungen werden von Amts wegen getroffen (bspw. öffentliche Zustellung durch Aushang oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem).[13] Eine Unzulässigkeit des ...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / IV. ABC der Fälle mit ausreichender rechtsgeschäftlicher Vertretung

Rz. 12 In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / E. Ungeeigneter Bevollmächtigter

Rz. 18 Eine Betreuung kann trotz einer Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das kann insbesondere bei der Befürchtung der Fall sein, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den bestimmten Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet...mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Überblick

Rz. 1 Grundsätzlich kann eine Vollmacht, bei der es sich um eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht handelt (§ 166 Abs. 2 BGB), formfrei erteilt werden, was sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergibt.[1] Demzufolge bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Folglich kann eine Vollmacht mündlich erkl...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / V. Widerrufserklärung eines Miterben gegenüber einem anderen Miterben

Rz. 34 Nach überwiegender Ansicht hat jeder Miterbe das Recht, die einem Miterben vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen.[56] Die Vollmacht erlischt in dem Fall nur gegenüber dem widerrufenden Miterben. Der Bevollmächtigte kann für die übrigen Miterben also weiterhandeln.[57] Der Bevollmächtigte kann in dem Fall nur noch die übrigen, nicht widerrufenen Miterben wirks...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / C. Abgrenzung zwischen Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag, Typenkombination und Gefälligkeit

Rz. 19 Da das Grundverhältnis im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kein gesetzlich explizit normiertes Rechtsverhältnis ist, stellt sich die Frage, wie das Grundverhältnis rechtlich zu qualifizieren ist. Die rechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses ist in erheblichem Maße abhängig vom jeweiligen Einzelfall und kann somit nicht pauschal beantwortet werden. Sie ist indes ...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / VIII. Bereithaltungspflicht des Bevollmächtigten

Rz. 96 Ein in der Praxis häufig anzutreffendes Problem ist, dass der Bevollmächtigte nach Eintritt des Vorsorgefalles nicht zeitnah beginnt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Bevollmächtigte soll stets erreichbar und bereit zur Wahrnehmung seiner Aufgabe sein. Weiter sollte er den Vollmachtgeber stets informieren, wenn er für längere Zeit abwesend sein wird.[99] Es empfiehlt ...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VIII. Widerrufserklärung durch Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger

Rz. 38 Sofern nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, ist sowohl der Testamentsvollstrecker[70] als auch der Nachlasspfleger[71] befugt, Vorsorgevollmachten zu widerrufen, da dies in ihrer jeweiligen Verwaltungsbefugnis enthalten ist (§§ 2205, 1960 BGB).mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (1) Christliche Patientenverfügung

Rz. 149 Die deutsche Bischofskonferenz, die evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) haben 2018 die im Internet verfügbare aktualisierte Neuauflage der "Christlichen Patientenvorsorge durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche" veröffentlicht.[181] Im Kapitel ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / C. Haftung

Rz. 9 Der Anwalt haftet für die Ausübung der ihm übertragenen Vollmacht einschließlich der Vollmachtvereinbarung (im Folgenden nur Vollmacht genannt) für seine Tätigkeit als geschäftsbesorgender Bevollmächtigter (im Folgenden nur Bevollmächtigter genannt) nach Auftragsrecht unter Berücksichtigung des § 280 BGB. Seine Haftung korrespondiert mit seinen Pflichten als Bevollmäch...mehr

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 in Kraft getreten

Zusammenfassung Die Änderungen: 1. Im Betreuungsrecht wurde das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert. 2. Im Eherecht gibt es jetzt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich. 3. Im Vormundschafts- und Sorgerecht wurden der Rechte der Kinder deutlich gestärkt. 4. Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern wu...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / V. Fälle höchstpersönlicher Angelegenheiten ohne rechtsgeschäftliche bzw. gesetzliche Vertretungsmöglichkeit

Rz. 13 Einige Angelegenheiten hält der Gesetzgeber für so höchstpersönlich, dass eine Vertretung nicht zulässig ist, unabhängig ob rechtsgeschäftlich (durch Vollmacht) oder gesetzlich (Betreuung bei Volljährigen). Ist eine Person geschäftsunfähig, können die nachfolgenden Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen nicht durch einen rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Vertreter abge...mehr