Fachbeiträge & Kommentare zu Vorräte

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände

Rz. 66 Die Position stellt einen Sammelposten für alle nicht gesondert ausgewiesenen Posten des UV dar. Zu Einzelheiten und umfänglichen Beispielen siehe § 266 Rz 84. Rz. 67 Kurzfristig gehaltene Genossenschaftsanteile sind hier ebenfalls auszuweisen (Rz 70). Rz. 68 Hierunter fallen auch geleistete Anzahlungen, die nicht im Anlagevermögen (§ 266 Rz 48) oder unter den Vorräten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Überblick

Rz. 64 Aufgrund einer fehlenden Legaldefinition für das UV erfolgt eine Negativabgrenzung. Dementsprechend sind alle VG in das UV aufzunehmen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen und keine aktiven RAP oder keine anderen aktiven Bilanzsonderposten sind.[1] Innerhalb des UV sind gem. § 266 Abs. 2 B. I bis IV HGB die folgenden vier Hauptposten auszuweisen: Vorräte For...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.3 Fertige Erzeugnisse und Waren (Abs. 2 B. I. 3.)

Rz. 73 Als fertiges Erzeugnis gilt ein VG erst, wenn es versandfertig und somit sofort veräußerbar ist. Ein separater Ausweis für fertige Leistungen ist nicht vorgesehen. Leistungen, die fertig erstellt und abgenommen wurden, aber noch nicht zu einer Einzahlung geführt haben, sind als Forderungen auszuweisen. Erfolgte allerdings noch keine Abnahme durch den Kunden, gelten si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Kapitalkonsolidierung

Rz. 9 Das EK von TU ist zum ErstKons-Zeitpunkt i. H. d. beizulegenden Zeitwerts der in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG, Schulden, RAP und Sonderposten anzusetzen. Infolgedessen werden die zum Zeitpunkt der ErstKons auf den VG, Schulden, RAP und Sonderposten ruhenden "stillen" Reserven und Lasten aufgedeckt und als Wertansatz mit in den Konzernabschluss übernommen. Aus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 33 Unter dem Begriff der Bewertungsmethode ist nach h. M. ein planmäßiges Verfahren zur Ermittlung des Wertansatzes zu verstehen, das den GoB entspricht. Die Bewertungsmethode umfasst sowohl den formalen Ablauf als auch die Ermittlung der Messgröße. Anzugeben sind daher die zugrunde gelegten Wertmaßstäbe und das gewählte Verfahren. Die Bewertungsmethode ist eine grundleg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften. Die Vorschrift ergänzt das in § 246 Abs. 1 HGB enthaltene Vollständigkeitsgebot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.[1] § 248 HGB begrenzt das grundsätzliche Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB, indem für selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungswahlrecht, für bestimmte selbst geschaffene ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise

Rz. 163 I. R. d. Folgekonsolidierung werden die Bilanzansatz- und Bewertungskorrekturen sowie der GoF bzw. der passive Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung weiterverrechnet, d. h., die vom TU übernommenen VG, Schulden, RAP und Sonderposten werden mit ihren neuen Werten aus der Kapitalkonsolidierung fortgeführt.[1] Die zugeordneten Beträge sind analog zu den betreffe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2.2 Zustand der Betriebsbereitschaft

Rz. 8 Neben dem Erwerb beinhaltet der Begriff des Anschaffungsvorgangs das Versetzen eines VG in den betriebsbereiten Zustand. V. a. im Bereich des Sachanlagevermögens findet der Begriff der Betriebsbereitschaft Verwendung. Ein VG gilt dann als betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann.[1] Welchen Zweck ein erworbener VG erfüllen soll,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Abs. 2 B. I. 2.)

Rz. 70 Es wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesem Posten lediglich um eine Bilanzierungshilfe oder um eine periodengerechte Aufwandsabgrenzung handelt. Allerdings hat der BFH geurteilt, dass unfertige Erzeugnisse und Leistungen einen VG darstellen und bilanzrechtlich auch entsprechend auszuweisen sind.[1] Zu den unfertigen Erzeugnissen gehören alle n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift liefert ergänzende Angabe- und Ausweisverpflichtungen zu einzelnen gem. § 266 HGB aufzuführenden Bilanzposten einschl. der in § 251 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse. Die einzelnen Bestimmungen fordern teilweise zusätzliche Angaben, z. T. aber auch Angaben, die wahlweise in der Bilanz oder im Anhang zu machen sind. Rz. 2 Im Einzelnen umfasst § 268 HGB...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Gegenstand (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4a)

Rz. 28 Der in § 316 Abs. 1 HGB formulierte Prüfungsgegenstand bestimmt u. a. den Jahresabschluss als Gegenstand der Abschlussprüfung. § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB postuliert die Einbeziehung der Buchführung (§§ 238, 239 HGB) in die Prüfung des Jahresabschlusses. Hierzu rechnen nicht nur die eigentliche Finanzbuchführung, sondern auch die rechnungslegungsbezogenen Teile der Nebenb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Implikationen der Übergangsvorschriften auf Ausweisvorschriften

Rz. 152 Bei (Teil-)Ausnutzung der Beibehaltungs-/Fortführungswahlrechte ist entsprechend folgende Bilanzgliederung – ggf. auch nur teilweise – anzuwenden. Dabei handelt es sich um die Gliederungsvorschriften gem. § 266 HGB, die um die noch relevanten "Altposten" erweitert wurde:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 § 266 HGB gilt für folgende Unt: KapG und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB; Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGB für ihren Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden; Nicht-KapG, die we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten (Nr. 1)

Rz. 8 Zu den in der Bilanz anzugebenden Verbindlichkeiten (§ 266 Rz 143 ff. und § 268 Rz 29 ff.) ist nach Nr. 1 Buchst. a) der Gesamtbetrag derjenigen sich nach § 266 Abs. 3 C. HGB bestimmenden Verbindlichkeiten summarisch auszuweisen, die eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben, sowie nach Nr. 1 Buchst. b) unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten der Gesamtbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Fortführungszeitraum

Rz. 38 Der Gesetzgeber hat eine Konkretisierung des Zeitraums unterlassen, für den die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zutreffen muss, damit der gesetzlich unterstellte Regelfall eintritt. Höchstrichterlich wurde auf Basis der h. M.[1] festgelegt, dass sich der handelsrechtlich gebotene Zeitraum regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abschlussstichtag folgen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.2 Aktivposten

Rz. 37 Die Erläuterung der Anschaffungskosten im Anlagevermögen ist grds. in keiner besonderen Weise notwendig, da diese eindeutig in § 255 Abs. 1 HGB definiert sind. In bestimmten Sonderfällen, z. B. Tausch, tauschähnliche Geschäfte, Verschmelzungen zum Buchwert, erhaltene Zuschüsse und Subventionen, kann jedoch eine Berichterstattung geboten sein.[1] Rz. 38 Die Angabe der H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.2 Beizulegender Wert

Rz. 286 Das Gesetz enthält keine Definition des beizulegenden Werts. Indem er auf den betriebsindividuellen Wert des VG für das bilanzierende Unt abzielt, unterscheidet sich der Wertmaßstab konzeptionell vom beizulegenden Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB (§ 255 Rz 207). Letzterer berücksichtigt lediglich die allgemeine Wertschätzung eines Guts durch den Markt. Im UV werden sic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Prospektive Anwendung für Herstellungsvorgänge (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 9 Gehören seit der Neufassung des § 255 Abs. 2 HGB die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des AV, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist, zu den HK (§ 255 Rz 99 ff.), waren in der Altfassung lediglich die Materialkosten, die Fe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Bilanzsumme (Abs. 4a)

Rz. 13 Die Bilanzsumme setzt sich gem. Abs. 4a wie folgt als Summe aller Aktiva entsprechend § 266 Abs. 2 HGB zusammen: Während aktive latente Steuern in die Ermittlung der Bilanzsumme einfließen, findet ein auf der Aktivseit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 213 Als HK sind die im Herstellungsbereich des Unt angefallenen Aufwendungen der verkauften Erzeugnisse und in Rechnung gestellten Leistungen auszuweisen. Dieser Ausweis ist unabhängig vom zeitlichen Anfall der Aufwendungen, da er sich allein daran orientiert, welche Aufwendungen zur Erzielung der Umsatzerlöse des betreffenden Gj beigetragen haben. Entscheidend ist der B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.5 Bilanzierung von Leasingverträgen

Rz. 51 Bleibt der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, hat er den Leasinggegenstand weiterhin in seiner Bilanz auszuweisen und nach allgemeinen Bewertungsregeln fortzuführen. Der Leasingnehmer erfasst die Leasingraten, wie bei einem Mietvertrag, als Aufwand. Bei einem nicht sachgerechten Ausgleich von Nutzungswert und Leasingraten hat eine Abgrenzung der Leasingraten zu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.2 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke (§ 268 Abs. 1–7 HGB)

Rz. 55 Wird die Konzernbilanz unter vollständiger oder tw. Verwendung des Konzernjahresergebnisses aufgestellt, tritt an die Stelle der Posten Konzernjahresüberschuss/Konzernjahresfehlbetrag und Konzerngewinnvortrag/Konzernverlustvortrag der Posten Konzernbilanzgewinn/Konzernbilanzverlust (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 1 HGB). Der Ausweis wird sich regelmäßig an der Handh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Abs. 2 B. I. 1.)

Rz. 67 Rohstoffe sind entweder Stoffe der Urerzeugung (wie Erze, Holz, Rohöl oder Gase) oder erworbene Fertigungserzeugnisse aus vorgelagerten Produktionsstufen. Sie gehen im Produktionsprozess unmittelbar be- oder unverarbeitet als Hauptbestandteile in das Produkt ein bzw. in dem Produkt auf. Durch betriebsinterne Recyclingprozesse können Rohstoffe erneut als Input für die P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.2 Widerruf von Bestätigungsvermerken

Rz. 173 Mangels gesetzlicher Regelung hat sich der unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Widerruf eines Bestätigungsvermerks nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie Berufsgrundsätzen zu vollziehen.[1] Soweit der Abschlussprüfer erkennt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm abgegebenen Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen haben und die geprüfte Gesellschaft...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 132 Der Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind, die keinem anderen Aufwandsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Der Ausweis unter diesem Posten erfolgt ungeachtet der Regelmäßigkeit und Periodenzugehörigkeit der Aufwendungen oder einer gg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Zwischenergebniseliminierung

Rz. 12 I. R. d. Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB werden die aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns entstehenden Gewinn- bzw. Verlustbeiträge eliminiert. Die dem Einheitsgedanken folgende Konsolidierungsmaßnahme verhindert, dass es bei konzerninternen Geschäftsvorfällen zu einem Gewinn- oder Verlustausweis kommt, der aus Konzernsicht nur bei Transakt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (Abs. 3 C. 3.)

Rz. 152 Eine Anzahlung liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund eines abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrags eine Zahlung tätigt, für die die Lieferung oder Leistung noch nicht erfolgt ist. Ein Vertrag muss dabei nicht zwingend vorliegen. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind bereits auszuweisen, wenn Zahlungen getätigt wurden und ein Vorvertrag abgeschlossen o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Rz. 31 Sofern kein Zwischenabschluss aufgestellt wird, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für das einbezogene TU zwischen dessen Abschlussstichtag und dem Stichtag des Konzernabschlusses gem. § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Die besondere Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Weitere Einschränkungen des Verrechnungsverbots in der Bilanz

Rz. 127 Neben den Ausnahmetatbeständen einer zwingenden Verrechnung von Aktiv- und Passivposten in der Bilanz bestehen weitere Ausnahmen vom Verrechnungsverbot. Eine der bedeutsamsten Ausnahmen ist das Vorliegen einer Aufrechnungslage (§§ 387 ff. BGB). Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen danach gegeneinander aufgerechnet werden, sofern sie am Stichtag zwischen denselben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Abschreibungen unter den Niederstwert gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 88 § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete Abschreibungen nach Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf einen niedrigeren Wert wegen künftiger Wertschwankungen. Unter Wertschwankungen waren in diesem Kontext Wertminderungen zu verstehen. Beschränkt waren derartige Abschreibungen auf das Mengengerüst des UV und kamen daher primär in Bezug auf Vor...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.2 Technische Anlagen und Maschinen (Abs. 2 A. II. 2.)

Rz. 45 Die technischen Anlagen und Maschinen umfassen alle Betriebsvorrichtungen, die direkt und dauerhaft der Leistungserstellung dienen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um bewegliche VG handelt oder um solche, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden und somit rechtlicher Bestandteil des Grundstücks sind (§ 94 BGB). Vielmehr ist im Wesentlichen die Zweckbest...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.7 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Abs. 3 Nr. 7)

Rz. 249 Wie der Posten Nr. 8 des GKV stellt auch der Posten § 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB des UKV einen Sammelposten dar, in dem alle betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind, die keinem anderen Aufwandsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Der Inhalt und Umfang dieses Postens stimmen nur z. T. mit dem Inhalt und Umfang des gleichnamigen Postens des GKV überein. Ein Gro...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ermittlung der Konzernbestände

Rz. 12 Die am Abschlussstichtag vorhandenen Konzernbestände können individuell oder mithilfe von Vereinfachungsverfahren bestimmt werden. Die individuelle Ermittlung setzt voraus, dass über sämtliche VG, die Gegenstand konzerninterner Lieferungen waren, gesondert Buch geführt wird. Diese Verfahrensweise bietet sich insb. bei Anlagegütern an.[1] Im Vorratsvermögen ist sie reg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Lifo-Verfahren ("Stapel-Prinzip")

Rz. 24 Beim Lifo-Verfahren ("last in – first out") wird angenommen, dass "die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind" (§ 256 Satz 1 HGB); damit wird unterstellt, dass sich der Lagerbestand am Ende der Periode aus den ältesten Zugängen (inkl. Anfangsbestand) zusammensetzt und die neuesten Zugänge als verbrauc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 256 Satz 1 HGB regelt die handelsrechtliche Zulässigkeit der sog. Verbrauchsfolgeverfahren und ermöglicht damit die vereinfachte Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände (VG) des Vorratsvermögens. Abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kann im Vorratsvermögen, in dem eine durchgängige Identifikation der VG infolge komplexer Lagerhaltu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Handelswaren

Rz. 306 Die Ermittlung des beizulegenden Werts hat bei Handelswaren nach überwiegender Auffassung sowohl beschaffungs- als auch absatzmarktorientiert zu erfolgen (doppelte Maßgeblichkeit, Rz 287). Praxis-Beispiel Die Handels-AG verfügt am Abschlussstichtag über Handelswaren, die zu AK von 10 TEUR im Bestand geführt werden. Unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Fifo-Verfahren ("Silo-Prinzip")

Rz. 20 Beim Fifo-Verfahren ("first in – first out") wird angenommen, dass "die zuerst … angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind" (§ 256 Satz 1 HGB); damit wird unterstellt, dass der bilanzielle Endbestand aus den jüngsten Zugängen besteht und die ältesten Zugänge (einschl. des Anfangsbestands) als verbraucht oder ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung von Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 20 Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit bestimmt sich nach dem Betrag, der zur Begleichung der Verbindlichkeit aufzuwenden ist. In Geld zu erbringende Verbindlichkeiten sind mit dem Nennbetrag (zu Ausnahmen vgl. Rz 28) oder Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Rz. 21 Der Erfüllungsbet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Abgrenzung von Bewertungsobjekten

Rz. 86 Mangels einer gesetzlichen Vorgabe zur Abgrenzung zwischen Bewertungsobjekten im Handelsrecht obliegt dem Kfm. dabei die Verantwortung zur – im Zweifelsfall einzelfallbezogenen – sachgerechten Trennung dieser.[1] Die Abgrenzung zwischen einzelnen VG und Schulden beschränkt sich auf die Klärung wirtschaftlicher Aspekte.[2] Allerdings kommt den rechtlichen Abgrenzungskr...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Anwendung der Verbrauchsfolgeverfahren i. S. d. § 256 Satz 1 HGB ist auf gleichartige VG des Vorratsvermögens, also gleichartige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB), unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren beschränkt; eine Anwendung auf geleistete Anzahlungen scheidet von der Natur der Sache her aus.[1] Die Anwendung auf bestimmte Kapitalanlagen (z. B. Akti...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konformität mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

Rz. 12 Obwohl nach § 243 Abs. 1 HGB schon generell die GoB bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind, fordert § 256 Satz 1 HGB wiederholend und damit verschärfend die Einhaltung der GoB bei der Entscheidung für die Anwendung bewertungsvereinfachender Verbrauchsfolgeverfahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein GoB-konformer Ausgleich zwischen der a...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.2 Unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie Leistungen

Rz. 301 Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie Leistungen ist die Ermittlung eines etwaigen Abschreibungsbedarfs absatzmarktorientiert vorzunehmen. Abweichend hiervon hält die h. M. für Überbestände an unfertigen Erzeugnissen oder bei solchen unfertigen Erzeugnissen, die auch fremd bezogen werden können, (zusätzlich) eine beschaffungsmarktorientierte Bewertung für mö...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.3 Spezialvorschriften und Ausnahmen vom Einzelbewertungsgrundsatz

Rz. 95 Mit den Spezialvorschriften zu Sammelbewertungsverfahren in § 240 Abs. 3, 4 HGB sowie § 256 HGB (§ 240 Rz 50 ff., § 256 Rz 16 ff.), der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB (§ 254 Rz 1 ff.) sowie dem Verrechnungsgebot von VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen ode...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Lizenzierung von Vorrats- oder Sperrpatenten

Rz. 2634 [Autor/Stand] Vorrats- oder Sperrpatente. In der Unternehmenspraxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass Erfindungen als Patente geschützt werden, die gleichwohl nicht selbst unternehmerisch verwendet werden. Es ist dann zu klären, ob auch für solche Patente eine Vergütung zwischen nahestehenden Unternehmen verrechnet werden kann. Die VWG 1983 sehen in Tz. 5.1.1 au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt der Gattungsschuld.

Rn 6 Bei der Gattungsschuld bestimmt der Schuldner den Leistungsgegenstand im Wege der Konkretisierung (s Rn 10 ff). Er ist darin jedoch nicht frei, sondern hat aus der vereinbarten Gattung nach § 243 I mangelfreie Sachen mittlerer Art und Güte auszuwählen. Die Vorschrift wird weitgehend durch die speziellen Regeln der §§ 434 I–III, 524 II, 535, 600, 633 II, 651i verdrängt. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Anpassungen

Rz. 825 [Autor/Stand] Anpassungsrechnungen. Die OECD-Leitlinien weisen darauf hin, dass im Rahmen einer Vergleichsanalyse zur Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise Anpassungsrechnungen bezüglich der Finanzdaten der Vergleichsunternehmen durchzuführen sind, soweit dies zu einer höheren Vergleichbarkeit führt.[2] Auf eine Anpassung kann nach Auffassung der OECD-Leitlinie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungshindernisse im Bereich des Verwenders.

Rn 25 Einzelfälle (gerechtfertigt +, nicht –): Vorübergehende Leistungshindernisse (idR – BGH NJW 83, 1321; –Kobl NJW-RR 89, 1460 [OLG Koblenz 14.04.1989 - 2 U 1874/87]; +MüKo/Wurmnest § 308 Nr 3 Rz 12, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt); schuldhaft herbeigeführte Leistungshindernisse (–BGH NJW 83, 1321, muss in der Klausel klargestellt werden); ›erhebliche Verteuerung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss der Bindung (Hs 2).

Rn 11 Die von Hs 1 vorgesehene Bindungswirkung kann vom Antragenden durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeschlossen werden. Diese Erklärung muss dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Angebot zugehen, ein späterer Bindungsausschluss ist unwirksam (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 15). Der Ausschluss der Bindung erfolgt mit Klauseln wie ›freibleiben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Der Gefahrübergang nach § 300 II.

Rn 5 Ist der Gläubiger im Verzug, weist ihm § 300 II die Leistungsgefahr zu. § 300 II gilt hinsichtlich aller Arten von Gattungsschulden, einschließlich der Vorratsschuld; eine entspr Anwendung ist bzgl der Geldschuld möglich (HP/Lorenz § 300 Rz 5). Betroffen ist aber ausschließlich die Leistungsgefahr, nicht dagegen die Preisgefahr, die von § 326 I, II erfasst wird (RG 103,...mehr