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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1 Bilanzsumme (Abs. 4a)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 13

Die Bilanzsumme setzt sich gem. Abs. 4a wie folgt als Summe aller Aktiva entsprechend § 266 Abs. 2 HGB zusammen:

A. Anlagevermögen,
B. Umlaufvermögen,
C. Rechnungsabgrenzungsposten,
D. Aktive latente Steuern und
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

Während aktive latente Steuern in die Ermittlung der Bilanzsumme einfließen, findet ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) keine Berücksichtigung (§ 267 Abs. 4a Satz 2 HGB). Ebenso ist die Bilanzsumme bei KapCoGes i. S. d. § 264a HGB um einen nach § 268 Abs. 3 HGB ausgewiesenen Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" zu kürzen. Analog ist bei einer KGaA ein auf der Aktivseite ausgewiesener Korrekturposten "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" (§ 286 Abs. 2 Satz 3 AktG) von der Bilanzsumme abzuziehen.[1]

Da kleine Ges. von der Abgrenzung latenter Steuern befreit sind (§ 274a Nr. 5 HGB), greift die Ermittlung der Bilanzsumme unter Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern in diesem Fall ins Leere. Dennoch kommt durch die Einbeziehung von aktiven latenten Steuern in die Ermittlung der Bilanzsumme der Nutzung des Aktivierungswahlrechts gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB u. U. eine entscheidende Bedeutung bei der Feststellung der Unt-Größenklasse zu.

Grds. hat die Ausübung des Aktivierungswahlrechts stetig zu erfolgen (§ 246 Abs. 3 HGB), Abweichungen sind nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmen zulässig. Geänderte Rechtsvorschriften werden regelmäßig als Grund für eine Ausnahme vom Stetigkeitsgrundsatz anerkannt. Daher konnten Unt unter Verweis auf § 267 Abs. 4a HGB im Übergang auf das BilRUG anstelle der Nutzung des Aktivierungswahlrechts für aktive latente Steuern auf deren Aktivierung verzichten.

 

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