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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Bewertung von Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 2)

Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rz. 20

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit bestimmt sich nach dem Betrag, der zur Begleichung der Verbindlichkeit aufzuwenden ist. In Geld zu erbringende Verbindlichkeiten sind mit dem Nennbetrag (zu Ausnahmen vgl. Rz 28) oder Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

 

Rz. 21

Der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen beinhaltet auch die vom Gläubiger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Erhaltene Anzahlungen sind demgegenüber netto zu bilanzieren. Die abzuführende Umsatzsteuer führt zum Ansatz einer Verbindlichkeit ggü. dem Finanzamt. Bei der Nettobilanzierung bleibt es auch, wenn die Umsatzsteuer abgeführt ist. Scheitert das Geschäft, ist ggü. dem Kunden zwar der Bruttobetrag zu erstatten, i. H. d. Umsatzsteueranteils wächst dem Unt allerdings ein Rückerstattungsanspruch ggü. dem Finanzamt zu. Solange keine Hinweise auf eine bevorstehende Rückabwicklung der empfangenen gegenseitigen Leistungen vorliegen, ist dieser rechtlich noch nicht entstandene Anspruch gegen das Finanzamt nach den Grundsätzen des Subunternehmerurteils des BFH[1] mit der Verbindlichkeit aus der erhaltenen Anzahlung zu verrechnen.

 

Rz. 22

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die unter Inanspruchnahme eines Skontos beglichen werden können, sind nach der Rechtsprechung des BFH zum ungekürzten Erfüllungsbetrag zu bewerten. Stammt die Verbindlichkeit aus dem Erwerb von VG, sind deren Anschaffungskosten (AK) erst mit Inanspruchnahme des Skontoabzugs zu mindern. Begründen lässt sich diese Verfahrensweise mit dem Gebot, die AK im Zeitpunkt des Zugangs des VG zu bestimmen.[2] Die Entscheidung zur Zahlung unter Skontoabzug fällt regelmäßig später.

Die Praxis verfährt tw. abwei...

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