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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.2.2 Abgrenzung von Bewertungsobjekten

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
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Rz. 86

Mangels einer gesetzlichen Vorgabe zur Abgrenzung zwischen Bewertungsobjekten im Handelsrecht obliegt dem Kfm. dabei die Verantwortung zur – im Zweifelsfall einzelfallbezogenen – sachgerechten Trennung dieser.[1] Die Abgrenzung zwischen einzelnen VG und Schulden beschränkt sich auf die Klärung wirtschaftlicher Aspekte.[2] Allerdings kommt den rechtlichen Abgrenzungskriterien durchaus eine Indikatorfunktion zu, die Anhaltspunkte für wirtschaftliche Trennungskriterien liefern kann.[3]

 

Rz. 87

Unter wirtschaftlichen Aspekten ist die wirtschaftlich einheitliche Verfügung, d. h. letztlich die wirtschaftlich selbstständige Nutzbarkeit bzw. die Einzelverwertbarkeit, zu verstehen. Infolge eines BFH-Urteils[4] hat sich in diesem Kontext auch der Begriff des "betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs" herauskristallisiert.[5] In Abhängigkeit vom Kontext können zwei identische VG entsprechend sowohl als einzelner VG als auch als Teil einer Einheit mit anderen VG betrachtet und entsprechend sowohl getrennt voneinander sowie zusammengefasst bewertet werden. Relevant sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten auf Ebene des Kfm. bzw. Unt. Häufig wird bei der Abgrenzung von einzelnen Bewertungsobjekten auch auf etwaig bestehende technische Verbindungen bzw. Einheiten abgestellt.

 
Praxis-Beispiel

Technische Verbindungen/Einheiten als Abgrenzungskriterium

Als Beispiel der Nutzung technischer Verbindungen als Abgrenzungskriterium – bzw. im Umkehrschluss als Kriterium für eine wirtschaftliche unselbstständige Nutzung – von VG können etwa Pkw dienen.

Werden Pkw-Teile aus dem Lager entnommen oder just-in-time geliefert und mit den weiteren benötigten Teilen zur technischen Einheit Pkw verbunden, ist infolge der technischen Verbindung von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen.

Auf E...

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