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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Lina Warnke
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Rz. 141

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU im Zuge des BilRUG ist insofern nicht erfolgt. Die daraus mitunter geforderte Ausweitung der Bewertungsstetigkeit auf "... jedwede angewandten Prinzipien und Praktiken, grundlegenden Überlegungen und getroffenen Konventionen, für die sich der Rechnungslegende bei der Aufstellung des Jahresabschlusses entscheidet ..."[1] kann daraus u. E. nicht abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund der bereits zuvor vorliegenden Unklarheiten hinsichtlich der Trennung von Bewertungsmethoden und methodenfreien Vorgehensweisen (Rz 145 ff.) und der ohnehin weiten Auslegung des Begriffs "Bewertungsmethoden" sind u. E. keine Fälle ersichtlich, in denen die bislang praktizierte Herangehensweise der Formulierung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU widerspricht. Die Fälle methodenfreier Vorgehensweisen i. R. d. Bewertung (Rz 145 ff.) sind u. E. von dem Begriff "Bewertungsgrundlagen" ebenfalls nicht umfasst. Überdies wurde die Formulierung – mitunter nicht zuletzt deshalb – nicht in das HGB übernommen.

Der auf die Bewertung begrenzte Regelungsinhalt deckt sich mit der korrespondierenden ansatzbezogenen Vorschrift des § 246 Abs. 3 HGB (§ 246 Rz 134 ff.). Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit dient – wie auch die Vorgabe zur Beibehaltung der Ansatzmethoden – dazu, die Vergleichbarkeit zweier aufeinander folgender Jahresabschlüsse sicherzustellen bzw. zu verbessern.[2] Letztlich steht hinter dem Grundsatz auch das Ziel der Vermeidu...

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