Rz. 28
Der in § 316 Abs. 1 HGB formulierte Prüfungsgegenstand bestimmt u. a. den Jahresabschluss als Gegenstand der Abschlussprüfung. § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB postuliert die Einbeziehung der Buchführung (§§ 238, 239 HGB) in die Prüfung des Jahresabschlusses. Hierzu rechnen nicht nur die eigentliche Finanzbuchführung, sondern auch die rechnungslegungsbezogenen Teile der Nebenbuchhaltungen, wie bspw.:
- Anlagenbuchhaltung,
- Lohn- und Gehaltsbuchhaltung,
- Lagerbuchhaltung,
- Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung.
Rz. 29
Zur Prüfung der Buchführung rechnet zwar nicht unmittelbar die Kostenrechnung, sodass diese nicht der Prüfung unterliegt. Die Kostenrechnung wird aber häufig i. R. d. Jahresabschlussprüfung zumindest in Teilen in die Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers eingebunden, da aus ihr Informationen zur Aufstellung des Jahresabschlusses (z. B. Bewertung von Vorräten, § 255 Rz. 112 ff.) oder zur Gliederung von Jahresabschlussbestandteilen (z. B. Aufstellung der GuV nach dem UKV, § 275 Rz. 17) stammen.
Rz. 30
Explizit in der Vorschrift nicht genannt ist das Inventar (§ 240 HGB), das aber ebenfalls Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist, da es eine notwendige Zwischenstufe zwischen Buchführung und Jahresabschluss darstellt (§ 240 Rz. 2).
Rz. 31
Der Jahresabschluss besteht im Regelfall aus den Bestandteilen:
Rz. 32
Bei kapitalmarktorientierten KapG i. S. v. § 264d HGB, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, bestimmt § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB, dass diese zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen EK-Spiegel als Bestandteile des Jahresabschlusses aufstellen müssen; fakultativ können diese Ges. auch eine Segmentberichterstattung als Bestandteil des Jahresabschlusses aufnehmen (§ 264 Rz. 33).
Rz. 33
Eine Beschränkung des gesetzlichen Prüfungsgegen...