Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 70 Ist die Verfügung von Todes wegen, die die Testamentsvollstreckungsanordnung beinhaltet, ungültig oder kann der ernannte Testamentsvollstrecker wegen des Mitwirkungsverbotes aus § 27 BeurkG das Amt nicht ausüben, ist die Ernennung zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Vor Annahme des Amts sollte daher der Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit der Verfügung von Todes ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Wird das Amt während eines Prozesses beendet, so tritt gem. § 239 ZPO Unterbrechung ein oder kann nach § 246 ZPO auf Antrag ausgesetzt werden. Sofern Streit über die Beendigung der Testamentsvollstreckung besteht, ist nicht das Nachlassgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht sachlich zuständig.[19] Allenfalls kann das Nachlassgericht über den Eintritt der Amtsbee...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung, die ihn schlechter stellen, zu behandeln.[48] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB. Man kann dies aus einem Umkehrschluss zu §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB herleiten. Dort werden Beschränkungen und Beschwerungen verschiedener Art als teilweise Aufhebun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Arten von Auflagen

Rz. 9 Als Auflage können u.a. angeordnet werden: Geld- oder Sachleistungen zugunsten eines bestimmten Personenkreises; Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke; Durchführung der Grabpflege; Errichtung eines Grabmals; Durchführung der Beerdigung inklusive der Kostentragungspflicht; das Grab des Erblassers nach seiner Beschreibung auszugestalten und zu pflegen;[15] Verpf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Formerfordernis

Rz. 2 § 2371 BGB verlangt die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts und gilt sowohl für den Verkauf einer Erbschaft als auch für den Verkauf eines Erbteils oder Bruchteils. Der Formzwang erfasst sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Erbschaftskaufvertrag zusammensetzt, mithin die essentialia negotii sowie Nebenabreden, mit denen der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Fehlende Prozessführungsbefugnis

Rz. 12 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erbla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Anwendung ja

Rz. 133 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[371] Ob es sich um eine Verfügung von Todes weg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 15 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Widerrufserklärung gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 Bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten[25] richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[26] Liegt nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 14 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[37] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[38] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände

Rz. 6 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[20] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[21] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Praktische Hinweise

Rz. 10 Zwar steht die Annahme durch den Testamentsvollstrecker in seinem freien Ermessen. Liegt aber eine vertragliche Verpflichtung zur Amtsübernahme vor, so kann dieser Anspruch nicht eingeklagt werden.[21] Aus dem Vertrag kann somit nicht auf Annahme geklagt werden, sondern nur Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.[22] Allerdings dürften in der Praxis erhebli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 748 BGB

Rz. 50 § 748 BGB Lasten- und Kostentragung Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rz. 51 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandvermögens, einzelner Nachlassgeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 41 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 6 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern kei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Direkte Anwendung findet die Vorschrift auf Zuwendungen an einen Abkömmling, die er vor dem Wegfall eines ihn ausschließenden Abkömmlings (§ 1924 Abs. 2 BGB) vom Erblasser erhalten hat – Abs. 1 Hs. 1 –, oder auf Zuwendungen, die der als Ersatzerbe eingesetzte Abkömmling erhielt, bevor der vorrangig berufene Abkömmling weggefallen ist – Abs. 1 Hs. 2. Die Voraussetzungen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 43 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 34 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet das nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[113] kann aber daraus gefolgert werden.[114] Möglich ist auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann bleib...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vertretung des Erben

Rz. 50 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben.[141] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 35). Rz. 51 Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach dem durch das Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis, der auch in der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Minderjährige und unbekannte Nacherben

Rz. 9 Bei minderjährigen Nacherben ist die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter, i.d.R. also von den Eltern, zu erteilen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung bedarf darüber hinaus, soweit sie ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht betrifft, nach § 1850 Nr. 1 BGB der gerichtlichen Genehmigung.[46] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Vorerbe, so kann ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Allgemeines

Rz. 61 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[177] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Rz. 3 Zu diesem Grundsatz stellt § 2151 BGB eine Ausnahmeregelung dar. Sie eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Auswahl unter mehreren Bedachten sowohl dem Beschwerten als auch einem Dritten zu überlassen.[1] Rz. 4 Die Bestimmung d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allg. M. vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach ganz h.M. au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Form der Beschlussfassung

Rz. 42 Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[132] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Um...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Stellung des Erben bei Nachlasspflegschaft

Rz. 35 Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird die Stellung des betroffenen Erben nicht beeinträchtigt, denn der Nachlasspfleger besitzt keine verdrängende Vertretungsmacht.[105] Der Erbe behält seine Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit. Verpflichten sich Nachlasspfleger und Erbe hinsichtlich ein und desselben Nachlassgegenstandes, so sind beide Verpflichtungen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Gewillkürte Prozessstandschaft des Erben

Rz. 16 Der Testamentsvollstrecker hat die Möglichkeit, die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam zu ermächtigen.[37] Die gewillkürte Prozessstandschaft bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker aufgrund des Risikos selbst nicht klagen will. Die Besonderheit dieser gewillkürten Prozessstandschaft lieg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[179] Die Aufhebung führt nicht nur zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben (ggf. i.S.d. § 2069 BGB) an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsatz

Rz. 38 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[127] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[128] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[129] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstößt gegen § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Alternativen

Rz. 45 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zeitliche Begrenzung (S. 1)

Rz. 2 Eine Fristbestimmung des Erblassers, die kürzer als die 30-Jahres-Frist ist, geht § 2210 BGB vor. Das vorherige Ende der Verwaltungsvollstreckung kann auch durch eine auflösende Bedingung bestimmt werden. Ebenso ist eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers möglich, selbst zu entscheiden, wann (vor Ablauf der 30 Jahre) die Vollstreckung beendet sein soll. Eine Verl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis

Rz. 3 Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten. Rz. 4 Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ernennung eines Mitvollstreckers

Rz. 5 Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen deutlich gemacht, dass der in der Verfügung berufene Testamentsvollstrecker sein Amt nur gemeinschaftlich mit einem von ihm erst noch zu berufenden Mitvollstrecker ausüben soll, so besteht zwar sein Testamentsvollstreckeramt von Anfang an, seine einzige Aufgabe ist es aber zunächst, einen Mitvollstrecker gem. Abs. 1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 14) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[21] Im Vorfeld des Prozesses sollte der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten für den Erben im Passivprozess

Rz. 7 Ohne Ermächtigung des Testamentsvollstreckers kann der verklagte Erbe keine Widerklage aufgrund eines vom Testamentsvollstrecker verwalteten Anspruchs erheben.[15] Gleiches gilt für die Aufrechnung. Es bedarf somit ausdrücklich einer vorherigen Zustimmung des Testamentsvollstreckers, der regelmäßig aber seine Zustimmung nicht verweigern darf, sofern dies zur ordnungsge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr