Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

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Jansen, SGB VI § 4 Versicherungspflicht auf Antrag

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem vor 1992 geltenden Recht. Mit Wirkung v. 1.1.1992 ist darüber hinaus die Möglichkeit einer Pflichtversicherung auf Antrag für solche Personen geschaffen worden, die als Empfänger von Entgeltersatzleistungen oder als Arbeitsunfähige bzw. Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch nicht bereits kraft Gesetzes ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 7 Ergänzende Regelungen finden sich in § 229 (Versicherungspflicht), § 229a (Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet), § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht) und § 231a (Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet).mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.4.1 Ausschluss von der Antragspflichtversicherung bei Versicherungsfreiheit (Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Satz 2)

Rz. 74 Abs. 3a Satz 1 ordnet an, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht auch bei der Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 gelten. Damit sind die Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, auch von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossen (Abs. 3...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 § 4 erfasst abschließend alle Tatbestände, die es ermöglichen, in der Rentenversicherung aufgrund eines Antrages eine Versicherungspflicht zu begründen und regelt damit die Versicherungspflicht auf Antrag. Dabei regelt Abs. 1 die Versicherungspflicht auf Antrag für den Personenkreis mit Auslandsbezug. Abs. 2 trifft eine weiterführende Reglung für selbständig Tätige, Ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.6 Praxishinweise

Rz. 84 Für die Fiktion der allgemeinen Wartezeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 genügt nach § 53 Abs. 1 Satz 2 jede Versicherungspflicht, also auch die Versicherungspflicht auf Antrag i. S. d. § 4 (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.12.2020, L 11 R 350/20, Rz. 26).mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.4 Antragsrücknahme

Rz. 18 Eine Antragsrücknahme ist grundsätzlich möglich; allerdings nur bis zum Eintritt der Bindungswirkung i. S. d. § 77 SGG des die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes.mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.5.4 Befreiung in der Phase des altersbedingten Überganges (Abs. 1a Satz 1 Nr. 2)

Rz. 30 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 ermöglicht eine Befreiung in der Phase des altersbedingten Überganges aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit. Danach können Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres befreit werden, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.7 Prüfungskompetenz- und Umfang

Rz. 24 Die für die Entscheidung über die Pflichtversicherung auf Antrag zuständigen Rentenversicherungsträger sind allumfassend entscheidungsbefugt und auch entscheidungsverpflichtet. Der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet daher nicht nur über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht auf Antrag, sondern auch über das Vorliegen bzw. Nichtvorl...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.2.4 Widerspruchslösung (Satz 3)

Rz. 48 Bei einer Befreiung auf Antrag von der Versicherungspflicht bei Personen für ihre geringfügige Beschäftigung gilt die Befreiung als erteilt, wenn die Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht.mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.1.1 Antragserfordernis (Satz 1)

Rz. 32 Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ausschließlich auf Antrag; für die Antragstellung gilt § 16 SGB I (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 6 SGB VI, Stand 8.5.2023, Anm. 2.2).mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Der in den Nr. 1 bis 3 genannte Personenkreis – also der persönliche Anwendungsbereich – ist abschließend geregelt.mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 85 Dau, Altruismus ist Privatsache: Elterngeldbemessung bei Entwicklungshelfern, jurisPR-SozR 20/2022 Anm. 4. Dombrowsky, Rentenversicherungspflicht von Verletztengeld eines selbstständigen Unternehmers – Anm. zu: BSG, Urteil v. 16.6.2021 – B 5 RE 7/19 R, NZS 2022, 32. GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Ziel ist zunächst die Stärkung der Solidargemeinschaft der Beitragszahler. Dem Versicherungstatbestand ist im Wesentlichen für alle erfassten Fallgruppen gemeinsam, dass Personen über den Fall der Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) hinaus für eine begrenzte Zeit außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI beschäftigt sind. Sinn der Regelung ist es, dem Versicherten die Möglichkeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Abs. 1 beinhaltet die unterschiedlichen Regelungsgegenstände über die Befreiungstatbestände. Abs. 1a regelt eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Selbständige mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9. Abs. 1b beinhaltet die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte, für die seit dem 1.1.2013 – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – Versicherungspfli...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.8 Entwicklungshelfer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind auf Antrag versicherungspflichtig Entwicklungshelfer. Der Begriff des Entwicklungshelfers i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird in § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) v. 18.6.1969 (BGBl. I S. 549) definiert. § 1 Abs. 1 EhfG sieht in Nr. 1 bis 4 Voraussetzungen vor, die kumulativ vorliegen müssen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EhfG sind Entwicklungshelf...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.3.1 Empfänger von Entgeltersatzleistungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2)

Rz. 64 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 schließt die Lücke zu den Versicherungspflichttatbeständen des § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a und erfasst durch die Verweisung auf § 3 Satz 1 Nr. 3 Personen, die die dort aufgezählten Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld oder Arbeitslosengeld) erhalten sowie durch die Verweisung auf § 3 Satz 1 Nr....mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.2 Selbstständig Tätige (Abs. 2)

Rz. 50 Allen selbstständig Tätigen (Gewerbetreibende und Freiberufler), die nicht gemäß §§ 2, 229a kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, wird nach Abs. 2 die Möglichkeit gegeben, auf Antrag in die Versicherungspflicht aufgenommen zu werden. Rz. 51 Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit ist negativ abzugrenzen von der weisungsabhängigen Beschäftigung. Anhaltspun...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.4 Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Der Begriff des Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 4.12.2004 eingeführt worden und vollzieht damit die sprachliche Anpassung der Regelungen im SGB VI an...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.2.3 Weitere Einzelfälle

Rz. 71 Wird ein angestellter Rechtsanwalt, der im Versorgungswerk für Rechtsanwälte versichert ist und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, für eine befristete Zeit in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis tätig (hier: Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Mitglied des Deutschen Bundestages = Bundestagsabgeordneter),...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.3.3 Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz – Nr. 3 (ab 1.1.2025)

Rz. 72 Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEuSVNOG) vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird mit einer neuen Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2025 ein weiterer Versicherungspflichttatbestand auf Antrag für Bezieher eines Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz geschaffen werden. Rz...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.11 Beschäftigte bei Auslandsvertretungen (Satz 2)

Rz. 46 Satz 2 begründet die Versicherungspflicht auf Antrag für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sie gilt für Mitglieder einer amtlichen Vertretung des Bundes und der Länder sowie für die bei ihnen Beschäftigten, soweit sie...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.3 Antrag

Rz. 14 In allen Versicherungspflichttatbeständen ist der Antrag notwendig. Rz. 15 Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts auf die zivilrechtliche Regelungen zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, die analog Anwendung finden. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden und wird mit Zugang bei einer gemäß § 16 SGB I für die En...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.2 Normzweck

Rz. 4 Sinn der Regelungen ist es, in möglichst vielen Lebenssituationen eine angepasste Altersvorsoge sicherzustellen, die mit einer generellen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie in §§ 1, 2 und 3 festgeschrieben ist, nicht vollständig abbildbar wäre. Die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht tragen damit der Lebenswirkli...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.1 Voraussetzungen des Eintritts der Antragspflichtversicherung im Überblick

Rz. 12 Die Versicherungspflicht auf Antrag tritt nur ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: kein gesetzlicher Pflichtversicherungstatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung (Auffangfunktion des § 4), die in § 4 vorgegebenen jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen sind in der Person des zu Versichernden erfüllt, Antrag und keine Versicherungsfreiheit und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.5 Antragsberechtigung – Inlandssitz

Rz. 19 Antragsberechtigt sind nur Stellen mit einem Inlandssitz. Was Inland ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 1 SGB IV; die beantragende Stelle muss daher ihren (Geschäfts)Sitz im Geltungsbereich des SGB IV haben – also in Deutschland. Rz. 20 Antragsberechtigt sind Institutionen, die auch Beitragsschuldner sind; so für den Personenkreis des Abs. 1 die in § 170 Abs. 1 Nr. 4 genannt...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.6 Empfangszuständiger Träger

Rz. 23 Sofern der im Ausland Beschäftigte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hat, ist für den Antrag auf Versicherungspflicht für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Stelle ihren Sitz hat. § 30 Abs. 3 SGB I regelt die Voraussetzungen für die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthal...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 1.5 Verwaltungsvorschriften

Rz. 7 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 4 erfassen. Die GRA zu § 4: Versicherungspflicht auf Antrag hat den Stand: 23.2.2022 (i. d. F. Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sek...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.6 Befreiung bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Abs. 1b)

Rz. 31 Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind ab dem 1.1.2013 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Sie haben aber gemäß Abs. 1b Satz 1 die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Nach Abs. 1b Satz 2 ist der schriftliche Befreiungsantrag dem Arbeitgeber zu über...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.10 Sekundierte Personen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Versicherungspflicht auf Antrag für sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz. Seit dem Inkrafttreten des Sekundierungsgesetzes am 5.7.2017 sind sekundierte Personen nach § 1 Sekundierungsgesetz (SekG) von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag erfasst. Die Staatsangehörigkeit der sekundierten Person ist dabei unbeachtlich (so...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 77 Altmann, Befreiung von der Versicherungspflicht, B+P 2022, 206. Deutsche Rentenversicherung Bund, Rundschreiben zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und Vertrauensschutz für Altfälle – Informationen zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014, NZA 2015, 29. Freudenberg, Befreiung von der Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft im Versorgungswerk, B+P 2019,...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.1.1 Einzelfälle – Syndikus-Anwalt, Energieberater, Architekt, Tierarzt, Marketingassistent u. a.

Rz. 13 In der Rechtsprechung haben eine Vielzahl von Einzelfällen besondere Bedeutung erlangt. Bei den sog. Syndikus-Anwälten – also Rechtsanwälten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, Verband, einer Berufsständischen Körperschaft oder einer Stiftung beschäftigt sind – ist unterdessen höchstrichterlich geklärt, dass eine Befreiun...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem vor 1992 geltenden Recht. Mit Wirkung v. 1.1.1992 ist darüber hinaus die Möglichkeit einer Pflichtversicherung auf Antrag für solche Personen geschaffen worden, die als Empfänger von Entgeltersatzleistungen oder als Arbeitsunfähige bzw. Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch nicht bereits kraft Gesetzes pflichtversichert s...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.3.2 Arbeitsunfähige Rehabilitanden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 regelt die Antragsversicherungspflicht für den Personenkreis der arbeitsunfähigen Rehabilitanden. Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (also i. d. R. privat Krankenversicherte, aber auch nicht Krankenversicherte) oder nicht entsprechend versichert sind (z. B. kranken...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.1.9 Auslandsbeschäftigte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst die sog. Auslandsbeschäftigten, also die Personen, die für eine begrenzte Zeit eine Beschäftigung im Ausland ausüben (ohne dass eine Ausstrahlung i. S. v. § 4 SGB IV) vorliegt. Denn insoweit würde Versicherungspflicht gemäß § 1 Nr. 1 bestehen, die der Antragspflichtversicherung generell vorgeht. Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt s...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 8 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 6 erfassen. Die GRA zu § 6: Befreiung von der Versicherungspflicht hat den Stand: 8.5.2023 und ist online abrufbar unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_000...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.5 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Abs. 1a)

Rz. 26 Die Regelung in Abs. 1a, die durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit v. 20.12.1999 eingefügt und durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um Satz 2 erweitert worden ist, hat für den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen (§ 2 Satz 1 Nr. 9) zwei zusätzliche Befreiungstatbestände geschaffen. Ziel der Befreiungstatbestände ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.5.2 Befreiung nach Vollendung des 58. Lebensjahres (Abs. 1a Satz 1 Nr. 2)

Rz. 28 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht auch für solche Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, eine Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden und das 58. Lebensjahr vollendet haben.mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.1.2 Antragsberechtigung

Rz. 33 Antragsberechtigt sind im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Versicherten, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Arbeitgeber sowie die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (Abs. 1a). Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Befreiungsantrag stellt und für welche Beschäftigten er ihn stellt (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.1980, 12 RK 66/78). Ein...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.2.1 Formularbescheide

Rz. 65 Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen der umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis; auch ein solcher Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung (BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 3/18 R; BSG, Urteil v. 13.12.2018, B 5 RE 1/18 R, mit Anm. in SozSichplus 2019, Nr. 2, 6). Außerdem hat das...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.8 Praxishinweise

Rz. 76 Die Bundesländer haben zum Teil Runderlasse zur Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erlassen; so z. B. Niedersachsen. Auch finden sich teilweise Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, so z. B. für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftig...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2.4.2 Ausschluss von der Antragspflichtversicherung bei bestimmter Beschäftigung oder bestimmter selbstständiger Tätigkeit (Abs. 3a Satz 3)

Rz. 76 Abs. 3a Satz 3 regelt, dass Personen, die lediglich in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, nur dann nicht zur Antragspflichtversicherung nach Abs. 3 berechtigt sind, wenn die Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung auf ihrer Zugehörigkeit zu einem anderwei...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.3 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geht davon aus, dass die nicht deutschen Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe für die Zeit ihrer Beschäftigung im Alterssicherungssystem ihres Heimatstaates versichert sind oder werden. Als deutsche Seeschiffe gelten gemäß § 13 Abs. 2 SGB IV alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Die...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.5.1 Befreiung in der Existenzgründungsphase (Abs. 1a Satz 1 Nr. 1)

Rz. 27 Satz 1 Nr. 1 ermöglicht eine vorübergehende Befreiung in der Existenzgründungsphase. Die Regelung beschränkt sich ausdrücklich auf die Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind. Eine Befreiung für die selbstständige Tätigkeit ist daher dort ausgeschlossen, wo vorrangig andere Regelungen als § 2 Satz 1 Nr. 9 zur Rentenversicherungspflicht führen (...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4 Erstreckung der Befreiung (Abs. 5)

2.7.4.1 Grundsatz – Beschränkung (Satz 1) Rz. 51 Die Befreiung erstreckt sich gemäß Abs. 5 Satz 1 nur auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (BSG, Urteil v. 31....mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 Abs. 1 beinhaltet die unterschiedlichen Regelungsgegenstände über die Befreiungstatbestände. Abs. 1a regelt eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Selbständige mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9. Abs. 1b beinhaltet die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte, für die seit dem 1.1.2013 – im Gegensatz zur früheren Rechtsl...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.2.5 Regelungen über die Bestandskraft (Satz 4)

Rz. 49 Die Vorschriften des SGB X über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend; es gelten daher die Regelungen der §§ 39 ff. SGB X (im Zweiten Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes).mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 2 Rechtspraxis

2.1 Personenspezifische Versicherungspflicht auf Antrag bei Auslandsbezug (Abs. 1 Satz 1) Rz. 11 Abs. 1 Satz 1 regelt eine personenspezifische Versicherungspflicht auf Antrag bei Auslandsbezug. 2.1.1 Voraussetzungen des Eintritts der Antragspflichtversicherung im Überblick Rz. 12 Die Versicherungspflicht auf Antrag tritt nur ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.1 Antrag (Abs. 2)

2.7.1.1 Antragserfordernis (Satz 1) Rz. 32 Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ausschließlich auf Antrag; für die Antragstellung gilt § 16 SGB I (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 6 SGB VI, Stand 8.5.2023, Anm. 2.2). 2.7.1.2 Antragsberechtigung Rz. 33 Antragsberechtigt sind im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Versicherten, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3...mehr

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Jansen, SGB VI § 4 Versiche... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 § 4 erfasst abschließend alle Tatbestände, die es ermöglichen, in der Rentenversicherung aufgrund eines Antrages eine Versicherungspflicht zu begründen und regelt damit die Versicherungspflicht auf Antrag. Dabei regelt Abs. 1 die Versicherungspflicht auf Antrag für den Personenkreis mit Auslandsbezug. Abs. 2 trifft eine weiterführende Reglung für...mehr

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2.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schafft einen Befreiungsgrund für die Angehörigen von Berufsgruppen, die nicht durch Angestellte, sondern durch Selbstständige, z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte u. a., geprägt sind (BSG, Urteil v. 22.4.1986, 12 RK 60/84); verkammerte Berufe. Der Befreiun...mehr