Rz. 39
Eine zentrale Regelung, die die Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 begründet, stellt Abs. 2 Satz 1 auf. Abs. 2 Satz 1 kommt im Prüfungsgefüge eine überragende Stellung zu. Danach muss sich die Solidargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen (vgl. hierzu auch bei Hahn, NZS 2022, 81). Die Solidargemeinschaft muss daher ihrem Mitglied eine dem gesetzlich Krankenversicherten gleichwertige Versorgung gewährleisten.
Rz. 40
Um dem bestehenden Regelungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung und insbesondere auch den Vorgaben für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung Rechnung zu tragen, ist Rechtsfolge der gesetzlichen Anerkennung von Mitgliedschaften in Solidargemeinschaften die Pflicht zur Gewährung eines vergleichbaren Schutzniveaus der Absicherung im Krankheitsfall (Gesetzesmotive: BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110).
Rz. 41
Sinn der Regelung ist der Schutz der bestehenden Krankenversicherungssysteme. Um diesen Schutz sicherzustellen, sind zwingend Mindestanforderungen an die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu stellen. Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sieht daher gesetzlich vor, dass die Solidargemeinschaft ein dauerhaft tragfähiges Finanzierungskonzept zur Sicherstellung der lebenslangen Gesundheitsversorgung ihrer Mitglieder durch eine neutrale und verlässliche Begutachtung nachzuweisen hat (BR-Drs. 52/21 S. 112 = BT-Drs. 19/27652 S. 110; vgl. hierzu die Kommentierung weiter unten).
Rz. 42
Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall erfordert die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem, das den Mindestanforderungen an eine Krankheitskostenvo...