Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitslosenversicherung / 1.3 Sonstige Versicherungspflichtige

Zum Personenkreis der sonstigen Versicherungspflichtigen zählen nicht die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.[1] Vielmehr zählen zu diesem Personenkreis u. a.:[2]: Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitslosenversicherung / 1.2 Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

Die Abgrenzung einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung von einer (versicherungsfreien) selbstständigen Tätigkeit ist in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden. Deshalb sehen die Regelungen des Sozialversicherungsrechts hierzu ein "Statusfeststellungsverfahren"[1] vor. In diesem Verfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich auf Antrag d...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.7 Überschreiten der Entgeltgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wird die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten ausnahmsweise überschritten, ist dies für den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung unschädl...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.1 Besonderheiten in der Rentenversicherung

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind generell rentenversicherungspflichtig. An dem Charakter einer geringfügigen Beschäftigung ändert sich dadurch nichts. Das ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die Addition von Beschäftigungen. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Rentenversicherungspflicht kann durch einen Antrag auf Befreiung von der Versi...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung

In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Damit der Anspruch ruhen kann, muss er bestehen. Deshalb ist erforderlich, dass eine Arbeitslosmeldung erfolgt, auch wenn sich ein zahlbares Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit nicht ergibt. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beste...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.2 Überschreiten der Zeitgrenzen

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die ursprünglich vereinbarte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung die längere Dauer heraus, liegt eine kurzfristige Besch...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.1 Zusammenrechnung

Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen (Anmeldungen sind jeweils mit dem Personengruppenschlüssel 110 erfolgt) sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn e...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.4 Betriebliche Altersversorgung

Die im Bereich des TVöD Beschäftigten haben nach § 25 TVöD Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Altersversorgungstarifverträge (ATV und ATV-K). Geringfügig Beschäftigte sind seit dem 1.1.2002 aufgrund der Streichung des früheren § 3 Buchst. n BAT/BAT-O nicht mehr vom Geltungsbereich der Altersversorgungs...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.3 Unfallversicherung

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte), die kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuvor beschriebenen Regelungen der Versicherungsfreiheit gelten hier also nicht. Die Rentenversicherungsträger prüfen auch die Zuordnung d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsbescheinigung / 3 Bescheinigungspflichten sonstiger Stellen

Die Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gilt entsprechend für Sozialversicherungsträger. Die Bundesagentur für Arbeit muss die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Arbeitslosengeld-Bescheids über die übermittelten Daten informieren. Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen...mehr

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Arbeitslosengeld: Berücksic... / 5 Folgen des Ruhens

Durch das Ruhen wird der Leistungsbeginn des Arbeitslosengeldes hinausgeschoben. Anders als bei der Sperrzeit wird durch das Ruhen infolge der Entlassungsentschädigung die Dauer des Arbeitslosengeldes jedoch nicht gemindert. Das bedeutet: Sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschöpft, ergibt sich für ihn durch die Zahlung der Entlassungsentschädigung...mehr

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Arbeitslosengeld: Berücksic... / 7.4 Keine Beiträge zur Krankenversicherung bei Zusammentreffen von Sperrzeit/Entlassungsentschädigung

Ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit, so besteht auch während der Ruhenszeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ein Krankenversicherungsschutz.[1] Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch "allein" wegen der Sperrzeit ruht. Sofern der Anspruch – wie im vorstehenden Beispiel – zusätzlich (parallel) wegen einer Ent...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitslosenversicherung / 4.4 Leistungsdauer

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsbeginn und dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist.[1] Die Grundanspruchsdauer von 6 Monaten wird nach einer Versicherungszeit von 12 Monaten erreicht. Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt 12 M...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.6.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfrei...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.4 Entgeltumwandlung

Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen nach dem BetrAVG zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2026 = 4.056 EUR jährlich bzw. 338 EUR monatlich, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2 Kurzfristige Beschäftigung

Eine Beschäftigung kann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch begründen, wenn diese die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn auch die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Frühzeitige Arbeitsuche / 3 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Mit einer versäumten oder verspäteten Arbeitsuchendmeldung verhält sich ein Arbeitsloser grundsätzlich versicherungswidrig, weil er das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene rechtzeitige Eingliederungsbemühungen erhöht. Wird die Meldefrist ohne wichtigen Grund versäumt, so erfolgt ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft in Form der Sperr...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Argentinien / 1.4.1 Freiwillige Rentenversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Argentinien um keine Ausstrahlung, gilt auch keine Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzusetzen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, die Beitragshöhe selbst festzulegen. Die Entscheidung, ob eine freiwi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitszeitkonto / 3.2 Auswirkungen beim Überschreiten der Entgeltgrenze

Die vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt grundsätzlich für die Vergangenheit maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist. Bedeutsam sind dann die Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßge...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitszeitkonto / 4.1 Versicherungsrechtliche Regelungen

In der Ansparphase einer flexiblen Arbeitszeitregelung liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist (höherverdienende Arbeitnehmer oder geringfügig entlohnte Beschäftigung), b...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2.1 Zuletzt zuständige Krankenkasse (HS 1)

Rz. 81 Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.1 Mehrfachbeschäftigung

Rz. 68 Für Pflichtversicherte ist grundsätzlich unerheblich, auf welchem Tatbestand des § 5 Abs. 1 die Versicherungspflicht beruht. Rz. 69 Bei Mehrfachbeschäftigten erstreckt sich die einmal getroffene Wahl auf beide Versicherungspflichten. Mehrfachmitgliedschaften sind auch unter Geltung der Wahlrechte nicht möglich. Die zuerst getroffene Wahl löst dabei die Bindungsfrist au...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.10 Vorbehalte – wahlrechtsausschließende Tatbestände (Negativvoraussetzung)

Rz. 64 Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zustä...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.2 Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes (Satz 2)

Rz. 121 Die Bindungsfrist von 12 Monaten nach Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rz. 122 Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es bei Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung des Mindestzeitraums. So besteht z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflicht...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 75 Nach Satz 1 haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Rz. 76 Die bis zum 31.12.2020 geltende Pflicht des Versicherungspflichtigen, eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen (Sätze 1, 2 und 3 a. F.) ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 133 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen; Abs. 3. Rz. 134 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetze...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.1 Ermittlung der letzten Krankenkasse

Rz. 109 Die Wahl ist nicht davon abhängig, dass unmittelbar vorher eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei dieser Krankenkasse bestand. Bei krankenversicherungspflichtig werdenden Personen oder dem Entstehen einer Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann die letzte Krankenkasse auch nach längerer Zeit der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.3 Freiwillig versicherte Rentner nach § 9

Rz. 151 Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwil...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.10 Praxishinweise

Rz. 217 Besonders zu berücksichtigten ist die Sonderregelung in § 264 Abs. 3 Satz 3. § 264 regelt ganz allgemein die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung. Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, nach dem Teil 2 des SGB IX, Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.6 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 20 Zentrale Bezugsnorm ist der krankenversicherungsrechtliche Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13. Rz. 21 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 176 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit seiner Regelung über die Ausnahme zur Versicherungspflicht in der pr...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6 Letzte Krankenkasse (Nr. 5)

Rz. 106 Wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat; sog. letzte Krankenkasse, Nr. 5. Rz. 107 Für den wahlberechtigten Personenkreis besteht damit auch die Möglichkeit der Wahl der letzten Krankenkasse der Mitgliedschaft oder der Familie...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.2 Kontrahierungszwang (Satz 2)

Rz. 25 Nach Satz 2 besteht ein Kontrahierungszwang der neuen Krankenkassen, denn nach HS 1 darf die gewählte Krankenkasse die Wahl nicht ablehnen. Rz. 26 Die gewählte Krankenkasse darf die durch wirksame Ausübung des einseitigen Wahlrechts entstehende Zuständigkeit für die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das bedeutet, dass das bestehende Wahlrecht und seine Ausübung von der Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.2 Erneute Ausübung des Wahlrechts

Rz. 71 Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen erneut die Bindungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Ablauf der Bindungsfrist kann nämlich nur ei...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 73 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 74 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1 Allgemeines Kassenwahlrecht (Abs. 1)

Rz. 36 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.3 Normzweck der zwingenden Krankenkassenzuweisung (Abs. 3 HS 1)

Rz. 36 Die durch § 174 Abs. 3 HS 1 bewirkte Einschränkung des Krankenkassenwahlrechts bei Eintritt der Auffangpflichtversicherung dient dem Zweck, die zuständige Krankenkasse einfach sowie zeitnah feststellen zu können und damit den Krankenversicherungsschutz in der Praxis uneingeschränkt sicherzustellen. Die Leistungserbringung und -abrechnung durch Ärzte, Krankenhäuser und...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 48 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 49 Die Wahlrechte sind damit auch B...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2 Wählbare Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 75 Abs. 2 nennt in den nachfolgenden Nummern die wählbare Kasse. Rz. 76 Dabei basieren die Kriterien für die Wählbarkeit einer Kasse im Wesentlichen auf regionalen, betrieblichen und satzungsrechtlichen Faktoren, um die Struktur der verschiedenen Kassenarten (AOK, Ersatzkassen, BKK/IKK) abzubilden. Wesentliche Kriterien für die Wählbarkeit einer Krankenkasse sind: Regional...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.6 Weitere Wirkungen einer Kündigung

Rz. 148 Bindungs- und Kündigungsfrist von Satz 1 und 2 sind nur im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel zu sehen. Sie haben keine Bedeutung für andere Sachverhalte, für die ein Vorbehalt in § 175 nicht aufgenommen ist. Eine Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft endet nach wie vor kraft Gesetzes und ungeachtet der Kündigungsfrist. Sie kann daher a...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4 Weiter Kriterien des Elternkassenwahlrechts

Rz. 147 Die Wählbarkeit hängt darüber hinaus weder von einer vorherigen Familienversicherung noch von Alter, Unterhaltsberechtigung oder Zusammenleben ab. Rz. 148 Zur weiteren Voraussetzung der Wählbarkeit der Elternkasse: Die Krankenkasse ist wählbar, soweit die Versicherung eines Elternteils bei Eintritt der Versicherungspflicht oder Erklärung des Beitritts besteht, und bei...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.4 Anerkannter schwerbehinderter Mensch nach § 9 Abs. 1 Nr. 4

Rz. 152 Auch die anerkannten schwerbehinderten Menschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) können für ihre freiwillige Versicherung die Krankenkasse eines Elternteils zusammen mit der erstmaligen Beitrittserklärung wählen oder als freiwillige Mitglieder zu dieser Krankenkasse wechseln. Hier ist jedoch für die Beitrittserklärung und die Wählbarkeit der Krankenkasse zusätzlich auf die satzung...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen), § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Betriebskrankenkassen), § 155 SGB V (Freiwillige Vereinigung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Außerdem...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2.1 Bindungsfrist nach Abs. 4

Rz. 46 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei ausgeübten Wahlrechten die Bindungsfrist nach Abs. 4 Satz 1 einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Krankenkasse sicherz...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.1 Grundsatz der Wahlfreiheit

Rz. 40 § 173 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Rz. 41 §§ 173 ff., 186 ff. SGB V regeln insoweit bindend die Voraussetzungen der Wahl einer Krankenkasse, den Kassenwechsel sowie Mitgliedschaft, einschließlich Beginn und Ende (Bay LSG, Urteil v. 27.2.2018, L 5 KR 224/14...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2.2 Sonderfall keine Vorversicherung (HS 2)

Rz. 89 Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 Abs. 2 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.mehr