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Minijob: Mehrere geringfügig entlohnte und versicherungs ... / 4 Geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit

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Während der Elternzeit entfällt die versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung. Wird daher während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung tritt Versicherungspflicht ein, soweit kein Befreiungsantrag gestellt wurde.[1] Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung tritt hingegen ein, wenn

  • das Arbeitsentgelt die maßgebliche Entgeltgrenze von 556 EUR überschreitet oder
  • mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird und aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 556 EUR erzielt wird.
[1]

S. Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung.

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