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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 2 Versicherungsrechtliche Stellung

Manfred Geiken
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Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ggf. ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.

Geringfügige Beschäftigungen

Für Teilnehmer an einem JFD kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden immer berufsmäßig ausgeübt und sind daher sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Während des freiwilligen Dienstes ist sowohl eine geringfügig entlohnte als auch eine kurzfristige Beschäftigung möglich.

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