Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fcc) Zuschusshöhe bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 2)

Rn. 2167 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Auch hier besteht eine doppelte Begrenzung:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fcb) Zuschusshöhe bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 1)

Rn. 2166 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Eine doppelte Begrenzung besteht hier:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eda) Die ArbG-Anteile zur Gesamtsozialversicherung

Rn. 2125 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 (1) Allgemeines Beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) ist zu unterscheiden wie folgt:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eab) Erstattungsfälle nach § 210 Abs 1a SGB VI

Rn. 169b Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Die Vorschrift betrifft (aus Gründen der Gleichbehandlung, BFH vom 07.07.2020, X R 35/18, BStBl II 2021, 750) versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI) nicht erfüllt haben (gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständige...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fca) Allgemeines, Rechtsentwicklung

Rn. 2165 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Seit 01.01.2005 (geändert durch Art 30 Nr 1a, Art 86 Abs 1 RVOrgG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3242) spricht § 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 1 nicht mehr von der "gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten", sondern von der "allgemeinen Rentenversicherung", ohne dass sich damit die Rechtslage geändert hätte. Rn. 2165a Stand: EL 188 – ET: 04/2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Übersicht: Beiträge zu einer Direktversicherung (§ 1b Abs 2 S 1 BetrAVG)

Rn. 2170 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Hier ist zu unterscheiden (auch s Rn 2156c):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eac) Wartezeit (§ 210 Abs 2 SGB VI)

Rn. 169c Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Beiträge (betreffend § 210 Abs 1 und 1a SGB VI) werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Rn. 169d Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Auch diese Beitragserstattungen (s dazu Myssen/Ohletz, NWB F 3, 14 795) stellt § 3 Nr 3 Buch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bca) Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a ATG (§ 3 Nr 28 Fall 1 EStG)

Rn. 1095 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 2 ATG bestimmt den begünstigten Kreis der ArbN. Sie müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbb) Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Rn. 2152 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 (1) Allgemeines Aus der Formulierung "worden ist" in § 3 Nr 62 S 2 EStG ergibt sich Folgendes: Besteht bereits eine Befreiung von Gesetz wegen, ist kein "worden" möglich und damit § 3 Nr 62 S 2 EStG nicht anwendbar. Dazu s Rn 2154. Nur wenn eine Befreiung (erfolgreich) beantragt ist, kann der ArbN von der gesetzlichen Rentenversicherungspflic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fba) Allgemeines

Rn. 2151 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 62 S 2 EStG befreit Zuschüsse des ArbG zu Aufwendungen des ArbN für bestimmte Leistungen von der ESt, wenn der ArbN von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Dazu bedarf es eines Antrags (FG BdW EFG 2000, 542 rkr; s Rn 2152). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, solche freiwilligen Zusc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Der Umfang der Steuerbefreiung

Rn. 1790c Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Vorbemerkung: Durch das WehrrechtsänderungsG 2011 vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 678) wurde die Wehrpflicht und der Zivildienst ab 01.07.2011 ausgesetzt (also nicht: abgeschafft)). Die praktische Relevanz der Vorschrift hält sich daher derzeit in Grenzen. Rn. 1791 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 47 EStG gilt für Wehrpflichtige (s Vorbemerk...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 204. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v 07.11.2016, BGBl I 2016, 2498

Rn. 224 Stand: EL 122 – ET: 06/2017 Zum Thema auch s Wünnemann, DB 2016, 2438 u wegen weiterer Erläuterungen BMF v 14.12.2016, IV C 5 – S 2334/14/10002–03, DB 2016, 3008. Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2020 seinen CO ²-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Zur Erfüllung dieses Zieles bedarf es unterschiedlicher Maßnahmen. Vorläufer des Gesetzes zur s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / edc) Weitere nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen

Rn. 2142 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Weitere, dh abgesehen von s Rn 2125 –2139 und s Rn 2140 – 2141 nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen (in ABC-Form): Beamtinnen: Die Krankenversicherungsbeiträge, die der ArbG nach § 5 Abs 2 ElternzeitVO oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder übernimmt (R 3.62 Abs 1 S 3 LStR 2023). Berufsständisches Ver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbc) Die begünstigten Aufwendungen

Rn. 2156 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 (1) Zuschüsse (allgemein) § 3 Nr 62 S 2 EStG stellt die dort genannten "Zuschüsse" steuerfrei. Das Wort "Zuschüsse" verlangt eine eigene Beitragspflicht des ArbN, die der ArbG bezuschusst (BFH BStBl II 2016, 675). Rn. 2156a Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Zuschüsse des ArbG müssen sich beziehen auf Aufwendungen des ArbN für:mehr

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Langzeitkonten / 5.8.1 Besondere Meldungen im Rahmen eines Störfalls

Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt der Grund der Abgabe 55. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Sind Beiträge ...mehr

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Gesetzesradar / 3.16 Änderungen in SGB IV, V, VI und VII

Gesetzestitel: Gesetz zur Anpassung des 6. Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Das Vorhaben enthält eine Vielzahl an Änderungen – die Dars...mehr

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Sozialversicherung / 1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetzes – unabhängig vom Willen der Beteiligten – (sozial)versicherungspflichtig. Die Pflichtversicherung ist selbst dann zustande gekommen, wenn der Arbeitgeber keine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornimmt und die Beiträge nicht bezahlt. Auch vertraglich kann die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmen von der V...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 7 Rentenversicherung

Die Struktur der Rentenversicherung hat sich seit 2005 grundlegend geändert. Es gibt eine "Deutsche Rentenversicherung" mit Regionalstellen und einem Bundesträger, welche sich aus den damaligen 22 LVAn und der ehemaligen BfA zusammensetzt, sowie eine "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See", bestehend aus der ehemaligen Bundesknappschaft, der Seekasse und der Bahnver...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 2 Sozialversicherung: Beiträge

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Krankenversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag seit 2019 wieder zu gleichen Teilen: jeweils 7,3 % sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Renten- und Arbeitslosenversicherung: i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitn...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 8 Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen

Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig. Ausnahmen: z. B. Minijobs bis max. 603 EUR, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten. Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen...mehr

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Sozialversicherung / 4 Krankenversicherung: Berechnungsgrundlage

Beiträge zur Krankenversicherung werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenzeerhoben. D. h., ein Arbeitnehmer, dessen beitragspflichtiges Bruttoentgelt über der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt, bezahlt maximal auf diesen Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Achtung Wechsel in die private Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Scheinarbeit / 3 Prüfung der Versicherungspflicht bei Verdacht von Scheinarbeit

Das Erschleichen von Sozialleistungen soll vermieden werden. Daher werden an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Voraussetzungen strenge Anforderungen gestellt. Vor diesem Hintergrund ist bei Verdachtsmomenten insbesondere kritisch zu prüfen, ob die Versicherungspflicht aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Eine Versicherungspflicht ...mehr

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Scheinarbeit / 1 Versicherungspflicht entfällt bei fingierter Beschäftigung

Die Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung. Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit ein, ergibt sich ein Verdachtsmoment für Scheinarbeit. Ein Scheinarbeitsverhältnis führt dazu, dass die ursprünglich angenommene Sozialversicherungspflicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8.2 Andere Staatsangehörigkeit

Die Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie die freiwillige Versicherung erstrecken sich nur dann auf nicht deutsche Staatsangehörige, wenn diese nicht für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen müssen. Zuordnung zum deutschen Recht Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, wenn für eine Person bereits nach den Vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / Zusammenfassung

Begriff Personen, die aus dem EU-Ausland zurückkehren und nicht zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren, werden in Deutschland wieder krankenversichert. Insbesondere bei der Prüfung der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht der Nichtversicherten müssen verschiedene Voraussetzungen beachtet werden. ...mehr

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Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.8.3 Besonderheiten bei britischen Staatsangehörigen

Austrittsabkommen Britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, erhalten ein deutsches "GB-Aufenthaltsdokument". Dies führt dazu, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Nichtversicherten sowie bei der freiwilligen Versicherung sie weiterhin wie Unionsbürger behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie von den Versicherungen erfasst werden, wenn...mehr

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Scheinarbeit / 2 Hinweise auf eine Manipulation

Scheinarbeit kann vorliegen, wenn bereits bei Aufnahme der Beschäftigung oder kurz danach bestimmte Indizien zu einem Verdachtsfall führen. Eine Einzelfallprüfung sollte insbesondere dann erfolgen, wenn bei Beginn der Arbeitsaufnahme bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, diese Arbeitsunfähigkeit bekannt ist und die Tätigkeit kurzfristig wieder aufgegeben wird. Der Arbeitnehmer war...mehr

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Praktikanten / 1.3.3.2 Sozialversicherungspflicht

Praktikanten, die weder Schüler noch Fachhochschüler oder Studenten sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn eine Unterhaltsbeihilfe/Vergütung gezahlt wird. Grundsätzliche Hinweise zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis enthält das Gemeinsame Run...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 3 Personen, die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Sachverhalte, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt und in Deutschland krankenversichert ist bzw. wird. Zuordnung zum deutschen Recht Damit eine in einem anderen Mitgliedstaat lebende Person in Deutschland krankenversichert wird, müssen für die Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.6 Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Die Versicherungspflicht der nichtversicherten Personen setzt voraus, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.[1] Neben den verschiedenen vorrangigen Versicherungstatbeständen nach deutschem Recht (z. B. andere Versicherungspflichttatbestände, eine freiwillige Versicherung, Familienversicherung etc.) wäre auch ein Anspruch nach über- und zwischenstaatli...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.4 Wahlrecht

Personen, die der Versicherungspflicht der Nichtversicherten unterliegen, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Sie werden wieder Mitglied der Krankenkasse bzw. dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Hierbei ist es unerheblich, wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Personen, die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ges...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 3.1 Obligatorische Anschlussversicherung

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, können von der obligatorischen Anschlussversicherung nur dann erfasst werden, wenn sie bisher in Deutschland versichert waren und auch nach der Wohnortverlegung weiter in Deutschland krankenversichert bleiben. In den übrigen Sachverhalten kommt die Aufnahme in die obligatorische Anschlussversicherung nicht in Betracht. Pra...mehr

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Praktikanten / 1.2.2.1 Verpflichtende Praktika

Unter einem Fachhochschul- bzw. Hochschulpraktikum ist allgemein ein Praktikum zu verstehen, welches in Verbindung mit einem Studium an einer Fachhochschule (FH) oder einer Universität absolviert wird. Die Bestimmungen und Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung und aus den einschlägigen landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit das...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 4 Aus einem anderen Staat nach Deutschland oder in einen anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder in das Vereinigte Königreich zurückkehrende Personen

Verlegen Personen ihren Wohnort aus einem anderen Staat in einen Mitgliedstaat, muss geprüft werden, welche Rechtsvorschriften auf die Person Anwendung finden. Grundsätzlich gelten auch für diese Personen die hier beschriebenen Regelungen. Besonderheiten gibt es bei der Versicherungspflicht der Nichtversicherten und bei der freiwilligen Versicherung und beim Ausschluss der V...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rückkehrer in die GKV aus d... / 1.9 Versicherungsfreiheit bei Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben

Die deutschen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Person die nach Vollendung des 55. Lebensjahrs dem Grunde nach versicherungspflichtig wird, weiterhin versicherungsfrei und dadurch von der GKV ausgeschlossen bleibt, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor der Begründung der gesetzlichen Versicherung in Deutschland nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte die...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Praktikanten / 1.2.2.2 Freiwillige Praktika mit Hochschulbezug

Freiwillige Praktika, die nicht aufgrund einer Verpflichtung in den Studien- und Prüfungsordnungen absolviert werden, die aber aufgrund der Immatrikulation der/des Studierenden bereits oder noch einen Hochschulbezug aufweisen, können ein sog. "anderes Vertragsverhältnis" i. S. d. § 26 BBiG darstellen. Hinweis Sofern ein Praktikant den Ausbildungsbetrieb selbst bestimmt und ei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Praktikanten / 1.2.3.2 Werkstudententätigkeit

Bei sogenannten Werkstudenten handelt es sich um Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.[1] Grund der Beschäftigung ist der Erwerb und nicht – wie beim Praktikanten – die Ausbildung. Es handelt sich da...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 3 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Befreiungsmöglichkeit

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15 %. Der Minijobber, der rentenversicherungspflichtig ist, stockt den Rentenversicherungsbeitrag auf den normalen Beitragssatz auf. Die geringe Differenz von derzeit 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Vers...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Summe der Arbeitsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze liegt , tritt Versicherungspflicht ein. Praxis-Tipp Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers einholen, dass kein weiteres Beschäftigungsverhältnis vorliegt Beschäftigt der Unternehmer einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis zur Geringfügigkeits...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversiche...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 8.1 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Ein Arbeitnehmer kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Solange die Summe der Arbeitslöhne aus den Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, können sie als geringfügig entlohnte Beschäftigungen abgerechnet werden. Liegt die Summe der Arbeitslöhne aus mehreren Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze, tritt ab dem Tag der Überschreitung Versicherungspflicht...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 10.1 Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Die vorgenannten Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Studenten, mit denen der Unternehmer einen Minijob vereinbart. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR, ist der Student nur rentenversicherungspflichtig. Er wird als Werkstudent abgerechnet. Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitsl...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 3.2 Was bei Arbeitnehmern in Privathaushalten gilt

Die Regelungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier beträgt der Eigenanteil 13,6 % (Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 % und dem vollen Beitragssatz von 18,6 %). Der Eigenanteil liegt somit deutlich über dem der Minijobs im gewerblichen Bereich. Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflich...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Minijobs, geringfügige Besc... / 11 Informationen, die mit dem Lohnkonto aufzubewahren sind

Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses Informationen erhalten, die ihm nur der Arbeitnehmer geben kann. Mündliche Auskünfte reichen als Absicherung des Arbeitgebers nicht aus. Nach der Beitragsverfahrensverordnung ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, sich die Informationen schriftlich geben zu lassen. Der Minijobber ist gesetzlich verpflichtet, die n...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 (in den neuen Bundesländern bereits am 3.10.1990) in das SGB VI eingeführt und seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten B...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 7a Ergänzende Regelungen finden sich in § 229 (Versicherungspflicht), § 229a (Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet), § 231 (Befreiung von der Versicherungspflicht) und § 231a (Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet).mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 Abs. 1 beinhaltet die unterschiedlichen Regelungsgegenstände über die Befreiungstatbestände. Abs. 1a regelt eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Selbständige mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9. Abs. 1b beinhaltet die Befreiungsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte, für die seit dem 1.1.2013 – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – Versicherungspfli...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.5.4 Befreiung in der Phase des altersbedingten Überganges (Abs. 1a Satz 1 Nr. 2)

Rz. 30 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 ermöglicht eine Befreiung in der Phase des altersbedingten Überganges aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit. Danach können Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres befreit werden, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.1.1 Antragserfordernis (Satz 1)

Rz. 32 Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ausschließlich auf Antrag; für die Antragstellung gilt § 16 SGB I (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 6 SGB VI, Stand 8.5.2023, Abschn. 2.2).mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 8 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 6 erfassen. Die GRA zu § 6: Befreiung von der Versicherungspflicht hat den Stand 8.5.2023 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) abgerufen werden.mehr