Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 3. Abnahme der Vermögensauskunft und Sachpfändungsauftrag

a) Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit/ohne Sachpfändungsauftrag Rz. 153 Verlangt der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft, so hat er bei Auftragserteilung die Wahl, ob er den Gerichtsvollzieher Beispiel: odermehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Terminsgebühr für die Teilnahme am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 603 Nimmt der RA an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§§ 802c, 802f ZPO) teil, verdient er ebenfalls die Terminsgebühr. Der RA des Gläubigers wird ggf. dann daran teilnehmen, wenn er dem Schuldner im Termin Fragen stellen möchte, die der RA oder der Gläubiger nicht zuvor schriftlich dem Gerichtsvollzieher zur Befragung des Schuldners eingereicht hat oder ein...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 7. Kosten

Rz. 220 Je nach Auftrag des Gläubigers können bei dem Gerichtsvollzieher z.B. folgende Gebühren anfallen:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / b) Schuldnerverzeichnis

Rz. 197 In jedem Bundesland wird ein Zentrales Schuldnerregister geführt. Die zu dem Schuldner gespeicherten Daten können gem. § 882h ZPO über eine Internetabfrage unter www.vollstreckungsportal.de abgefragt werden. Die Abfrage ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten betragen derzeit 4,50 EUR (Stand Januar 2025). Rz. 198 Zur Eintragung kommen insbesondere folgende Daten des S...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / c) Einholung von Drittauskünften

Rz. 182 Daneben kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, sog. Drittauskünfte gem. § 802l ZPO einzuholen, und zwar bei Rz. 183 Die Beantragung erfolgt unter Modul N: Rz. 184 Die Drittauskünfte holt der Gerichtsvollzieher unter fol...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / b) Haftbefehl

Rz. 178 Es kann zum einem gem. § 802g ZPO ein Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen werden, wenn dieser unentschuldigt zum Termin zur Abgabe der VA fehlt oder er sich weigert die VA freiwillig abzugeben. Zuständig ist hierfür das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Häufig wird bereits im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher der Hinweis aufgenommen, der Gerich...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / cc) Kombi-Auftrag

Rz. 159 Sind dem Gläubiger verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners bekannt, sollte der Gläubiger daher im Rahmen eines Kombi-Antrags den Auftrag unter Modul H mit einem Auftrag in Modul L verbinden: Beispiel:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / f) Versuch einer gütlichen Erledigung

Rz. 152 Unabhängig davon, welche Aufträge der Gläubiger erteilt, muss der Gerichtsvollzieher zunächst gem. § 802a ZPO versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen. Kann der Schuldner glaubhaft machen, dass er die Forderung innerhalb von 12 Monaten begleichen kann, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zunächst einen Vollstreckungsaufschub gewähren...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / bb) Austauschpfändung

Rz. 156 Neuwertige und besonders wertvolle der oben genannten Sachen können jedoch im Wege der sogenannten Austauschpfändung gem. § 811a ZPO durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden. Beispiel: Der Schuldner besitzt einen neuwertigen großen Fernseher im Wert von 9.000,00 EUR. Ein Fernseher ist grds. unpfändbar, kann jedoch durch einen kleineren – preiswerteren ...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / dd) Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 160 Findet der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung pfändbare Gegenstände vor, erfolgt die Inbesitznahme durch den Gerichtsvollziehermehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Terminsgebühr Nr. 3310 VV RVG

Rz. 600 Nr. 3310 Rz. 601 Der RA kann auch eine 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 KV im Vollstreckungsverfahren verdienen. Abweichend von...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / aa) Sachpfändung

Rz. 154 Ein sog. Kombi-Auftrag oder aber ein separater Antrag auf Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners ist – wie die Praxis immer wieder zeigt – nur dann sinnvoll, wenn der Gläubiger von pfändbaren Werten des Schuldners Kenntnis hat und den Gerichtsvollzieher daher konkret mit der Pfändung bestimmter Gegenstände beauftragen kann. Rz. 155 Denn nicht alle im Gewahrsam des...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / b) Der Beschluss-Entwurf

Rz. 265 Der Beschluss (-Entwurf) ist nach Modulen aufgeteilt. Rz. 266 Module A + B – Gläubiger und Schuldner Das Formular enthält Eingabefelder für einen Gläubiger und einen Schuldner. Diese Angaben sind verpflichtend. Zusätzliche Gläubiger und Schuldner können durch mehrfaches Ausfüllen dieser Felder (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV n.F.) – sofern die genutzte Branchensoftware dies mög...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / ee) Wirkung der Pfändung

Rz. 161 Die Pfändung hat zwei wichtige Rechtsfolgen:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / e) Antrag – Gerichtsvollzieher fertigt die Vorpfändungsbenachrichtigung an

Rz. 395 Der Gläubiger hat auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages den Gerichtsvollzieher mit der Erstellung und Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes zu beauftragen, sofern dieser im Rahmen der Vollstreckung Kenntnis von einer pfändbaren Forderung erhält. Beispiel: Gläubiger G liegt ein Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner S vor. G beauftragt d...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 4. Schuldnerverzeichnis

Rz. 100 Mit Inkrafttreten des ZwVollStrÄndG zum 1.1.2013 wurde erstmals eine bundesweite Internetplattform eingerichtet, die es dem Gläubiger ermöglicht, schnell Informationen über einen Schuldner zu erlangen, z.B. ob dieser bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Rz. 101 Das Schuldnerregister kann dabei unter www.vollstreckungsportal.de abgerufen werden. Rz. 102 Die Geb...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / ff) Verwertung der gepfändeten Sache

Rz. 162 Die Verwertung der gepfändeten Sachen erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Die Versteigerung ist dabei in den §§ 814–825 ZPO geregelt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf enthält auch noch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Bei der Versteigerung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt. Rz. 163 Der Gerichtsvollzieher kann die...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / d) Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 187 Kann die Mitteilung eines Termins zur Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners oder die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt werden, weil der Schuldner unter der vom Gläubiger angegebenen Anschrift nicht wohnhaft ist, hat der Gläubiger gem. § 755 ZPO die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher mit der Ermittlung der neuen Anschrift zu bea...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / g) Unterschrift / Signatur

Rz. 194 Zuletzt folgt die Unterschrift bzw. die Signatur des Antragstellers. In das linke Feld ist der vollständig ausgeschriebene Name des Antragstellers einzutragen. Bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt ist hier der Name des Rechtsanwalts einzutragen – nicht der Name der Kanzlei.mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / VIII. Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung

Rz. 43 § 25 RVG Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswertmehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / f) Reihenfolge der Aufträge und Hinweise

Rz. 193 Es folgen die Module P und Q. In Modul P kann der Gläubiger Angaben zur Reihenfolge der einzelnen Aufträge machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge dabei fortbestehen muss. Es ist also nicht möglich, den Gerichtsvollzieher anzuweisen z.B. zuerst die Drittauskünfte einzuholen und dann die VA abzunehmen. In Modul Q kann der...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / B. Vollstreckungsarten

Rz. 6 Die Zwangsvollstreckung ist nur möglich hinsichtlich von Leistungsansprüchen, also Ansprüchen, die auf einmehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 1. Allgemeines

Rz. 128 Hat der Gläubiger keine Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, empfiehlt es sich, zunächst den Gerichtsvollzieher zu beauftragten. Die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers sind in § 802a ZPO bestimmt: Diese lauten wie folgt:mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / III. Pfändungs- und Überweisungsantrag

Rz. 224 Hat der Gläubiger Kenntnis über pfändbare Forderungen des Schuldners (insbesondere z.B. aus Arbeitslohn, Bankverbindung) sollte umgehend die Forderungspfändung eingeleitet werden. Alternativ setzt hier die Vollstreckung ein, wenn der Gläubiger durch die über den Gerichtsvollzieher eingeholte Vermögensauskunft entsprechende Informationen über den Schuldner erlangt hat...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Niederschlagung von Beitrag... / 1.1 Befristete Niederschlagung

Ist damit zu rechnen, dass in Zukunft vielleicht noch eine Möglichkeit besteht, die Beitragsforderung einzuziehen, wird die Einzugsstelle diese Forderungen zunächst befristet niederschlagen. Bei der befristeten Niederschlagung sind in angemessenen Zeitabständen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen; zumindest sind verjährungsunterbrechende Maßnahmen durc...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / e) Weitere Aufträge

Rz. 190 Unter Modul O kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher weitere Aufträge, die nicht unter die Module F–N fallen erteilen. Rz. 191 Das neue Vollstreckungsformulare kann auch für die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen genutzt werden. Hierunter fällt u.a. auch der Räumungsauftrag. Musterformulierung (Kurzform) Räumungsauftrag Rz. 192 Die Beauftragung des Gerichtsvollz...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / II. Allgemeines

Rz. 592 Aus prozessualer Sicht eines Zivilprozesses gehören Tätigkeiten noch zum Rechtszug, die aus gebührenrechtlicher Sicht bereits zur Zwangsvollstreckung gehören. So erfolgt z.B. die Zustellung in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren auch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten. Aus gebührenrechtlicher Sicht gehört die Zwangsvollstreckung dagegen nicht mehr zum bisher...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / I. Titel

Rz. 12 Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Rz. 13 Die (uneingeschränkte) Zwangsvollstreckung aus einem Urteil (oder einem anderen Titel) kann nur erfolgen, wenn dieses Urteil ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Höhe der Einigungsgebühr

Rz. 210 Für die Höhe des Gebührensatzes der Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG ist es entscheidend, wo der Gegenstand, über den die Einigung getroffen wird, gerichtlich anhängig ist. In I. Instanz beträgt der Gebührensatz (mit Ausnahme eines selbstständigen Beweisverfahrens) 1,0, während er in II. Instanz oder höher 1,3 beträgt. Fehlt es an einem gerichtlichen Verfahren, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 6. Forderungsaufstellung

Rz. 214 In welcher Höhe Ansprüche vollstreckt werden sollen, ergibt sich ausschließlich aus der Forderungsaufstellung, die gem. § 2 Abs. 2 ZVFV jedem Gerichtsvollzieherauftrag zwingend beizufügen ist. In die Forderungsaufstellung sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsau...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausgeld und Hausgeldverzug... /   Zwangsvollstreckung

Was für Möglichkeiten hat die Gemeinschaft, wenn der Hausgeldschuldner auch nach entsprechender gerichtlicher Verpflichtung nicht zahlt? Die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hausgeldschuldner einzuleiten. Es besteht neben der herkömmlichen Zwangsvollstreckung auch die Möglichkeit, die Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum zu bea...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rz. 42 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerber wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, seinen Beitrag zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu leisten[157] (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Abs. 1 WEG) und sein Sondereigentum instand zu halten (§ 14 WEG). Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen des Erwerbers unterhalb oder nur knapp oberhalb ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Prüfungspflicht des Zustimmungsberechtigten und Mitwirkungspflicht des Veräußerers

Rz. 53 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – ist verpflichtet, das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes zu prüfen. Er muss dabei aber grundsätzlich auch Nachforschungen über die Person des Erwerbers und dessen Vermögensverhältnisse anstellen,[182] auch wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht bestimmt. Nachfragen gegenüber dem Veräußerer sind ratsam. D...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / r) Zwangsvollstreckung

Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält. Bei ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 7. Erneute vorzeitige Vermögensauskunft

Rz. 86 Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wol...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ _________________________ (Straße) _________________________ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _________________________ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _________________________ (Straß...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / D. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshal...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / V. Muster: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Dazu folgende Anlagen: Anlage zu Modul L: Anregungen und Weisungen zum Sachpfändungsauftrag [98] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfän...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIII. Isolierter Verhaftungsauftrag

Rz. 98 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.26: Isolierter Verhaftungsauftrag An das Amtsgericht in _________________________ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _______________________...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen/Antrag

Rz. 81 Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen, um die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen zu können. Vielmehr handelt es sich um eine der fünf alternativ zur Verfügung stehenden Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO. Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Pflicht des Schuldners

Rz. 82 Der Schuldner hat in dem Termin ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Übersendung eines einfachen oder notariellen Vermögensverzeichnisses lässt diese Frist nicht entfallen. Anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Gläubiger auf die Vorlage eines solchen privaten Vermögensverzeic...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 9 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierzu gehört die Vergütung des Rechtsanwaltes ebenso wie die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsorgans. Sie sind mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eines besonderen Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Beachtet werde...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 99 Der isolierte Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht formgebunden. Lediglich für die Verhaftung und die Abnahme der Vermögensauskunft bedarf es dann wieder des formgebundenen Antrags.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelbar die Abnahm...mehr