Fachbeiträge & Kommentare zu Urlaub

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Urlaub: Erteilung / 7 Urlaubserteilung bei Kündigung

Mit dem Ausspruch einer Kündigung gehen regelmäßig besondere Probleme hinsichtlich der Urlaubsgewährung einher: Bereits erfolgte Urlaubsfestlegung Hat der Arbeitgeber den Urlaub bereits festgelegt und kommt es danach zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wird die Festlegung des Urlaubszeitpunkts nur hinfällig, wenn sie sich auf einen nach der Beendigung des Arbeitsverh...mehr

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Urlaub: Erteilung / 5 Widerruf

Widerruf durch den Arbeitgeber Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Auch bei Übernahme der Mehrkosten für den Arbeitnehmer und seiner Familie braucht sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einzulassen. Eine Vereinbarung, welche den Arbeitnehmer verpflichtet, die...mehr

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Urlaub: Erteilung / Zusammenfassung

Überblick Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. In diesem Beitrag sind die Regelungen zur Erteilung des gesetzlichen Urlaubs erläutert. Das Bundesurlaubsgesetz räumt dem Arbeitnehmer zwar gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht ein. Es enthält aber keine näheren Regelungen darüber, auf welche Weise der Arbeit...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2.1 Festlegung durch Arbeitgeber

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs im Hinblick auf den Beginn und die Dauer ist Angelegenheit des Arbeitgebers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach Urlaub "zu gewähren" ist. Urlaubsgewährung bedeutet: Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer auf eine für diesen unmissverständliche Art und Weise erkennbar, dass und für welchen Zeitraum er ihn zum Zwecke der Erholung...mehr

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Urlaub: Erteilung / 3 Zusammenhängende Gewährung

§ 7 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist. Dieser Grundsatz gilt zunächst einmal nur für den Urlaub des jeweils laufenden Urlaubsjahres. Von dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Erholungsurlaubs darf nach dem Gesetz nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilu...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2.2.2 Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. In erster Linie ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer wunschgemäß zu erfüllen. Allein weil mehrere Arbeitnehmer für denselben Zeitraum Urlaub...mehr

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Urlaub: Erteilung / 1 Urlaubsantrag

Die Genehmigung von Urlaub setzt einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Im Hinblick auf dessen Form und Frist gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ein Urlaubsantrag kann deshalb mündlich oder schriftlich erfolgen. Rein mündliche Urlaubsabsprachen zwischen Belegschaft und Vorgesetzten sind aber aus Beweisgründen nicht empfehlenswert. In vielen Unternehmen existieren deshalb f...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2 Urlaubsgewährung

2.1 Festlegung durch Arbeitgeber Die zeitliche Festlegung des Urlaubs im Hinblick auf den Beginn und die Dauer ist Angelegenheit des Arbeitgebers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach Urlaub "zu gewähren" ist. Urlaubsgewährung bedeutet: Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer auf eine für diesen unmissverständliche Art und Weise erkennbar, dass und für welchen Zeitrau...mehr

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Urlaub: Erteilung / 9 Streitigkeiten

Ordentliches Klageverfahren Lehnt der Arbeitgeber die Erteilung des beantragten Urlaubs ohne zureichende Gründe ab, steht dem Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurteilung zu (s. o.). Der Arbeitnehmer muss vielmehr seinen Urlaubsanspruch gerichtlich geltend machen. Es steht ihm hierbei zunächst die Leistungsklage im ordentlichen Klageverfahren zur Verfügung. Der Zulässigkeit...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2.2 Berücksichtigung von Arbeitnehmerwünschen

Der Arbeitnehmer ist bei der zeitlichen Bestimmung des Urlaubs keinesfalls der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Bei der Bestimmung des Urlaubszeitpunkts steht dem Arbeitgeber dann nicht einmal der Spielraum des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu, wenn der...mehr

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Urlaub: Erteilung / 6 Schadensersatz bei unterbliebener Urlaubsgewährung

Soweit kein Sonderfall eintritt, etwa aufgrund der neuen Rechtsprechung des BAG zur Übertragung von Erholungsurlaub im Krankheitsfall oder aufgrund von speziellen tariflichen oder einzelvertraglichen Sonderregeln, verfällt nicht genommener Erholungsurlaub entweder mit dem Schluss des Kalenderjahres oder spätestens nach Auslaufen des Übertragungszeitraums. Gewährt hingegen der...mehr

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Urlaub: Erteilung / 2.2.1 Dringende betriebliche Gründe

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers unter Berufung auf entgegenstehende dringende betriebliche Belange ablehnen beziehungsweise eine sogenannte Urlaubssperre verhängen. Hinweis Urlaubssperre Eine Urlaubssperre ist das Verbot für einen einzelnen Arbeitnehmer, eine Abteilung oder die gesamte Belegschaft, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu n...mehr

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Urlaub: Erteilung / 8 Verzicht auf den Urlaubsanspruch

Der Arbeitnehmer kann im Regelfall weder wirksam auf den Urlaubsanspruch noch auf den im Falle der Beendigung ggf. greifenden gesetzlichen Abgeltungsanspruch verzichten, wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außer Streit steht, dass noch Urlaubsansprüche offen sind.[1] Rechtsunwirksam ist auch der Verzicht auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn dieser...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / p) Urlaub, Gleitzeitguthaben

Schrifttum: Olbrich, Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1985, 174; Pingel, Berechnung der Urlaubsrückstellung, BB 1985, 1768; Döring, Nochmals: Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1986, 128; Brezing, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, für rückständigen Urlaub und für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein, StbJb 1987/88, 111; Christiansen, Die Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Olbrich, Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1985, 174; Pingel, Berechnung der Urlaubsrückstellung, BB 1985, 1768; Döring, Nochmals: Zur Berechnung der Urlaubsrückstellung, WPg 1986, 128; Brezing, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, für rückständigen Urlaub und für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein, StbJb 1987/88, 111; Christiansen, Die Bewertung der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Urlaubskosten

Urlaubsaufwendungen des Betriebsinhabers sind stets privat veranlasst (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 940 "Urlaub" (12/2022)).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Art 67 VO (EG) Nr 883/2004)

Rn. 111 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Art 67 VO (EG) Nr 883/2004 , der an die Stelle der Art 73, 74, 77 und 78 der VO (EWG) Nr 1408/71 getreten ist, trifft eine Regelung für sämtliche Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallen. Es handelt dabei um die Personen, auf die der Regelungsbereich der Art 11–16 der VO (EG) Nr 883/2004 Anwendung f...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.2 Vermögensbildung

Der Unterhalt dient der Sicherung des Bedarfes, der auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) zu bestimmen ist. Dies umfasst die Finanzierung der Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Nahrung, Freizeitaktivitäten, Urlaub etc. Der Unterhalt dient dagegen nicht der Vermögensbildung. Dementsprechend ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur aus den von ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.4 Die einzelnen Härtegründe

Nr. 1: Kurze Ehedauer Von einer kurzen Ehedauer ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Ehe zwischen der standesamtlichen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat. Bei einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren Ehedauer kann immer noch eine kurze Ehe in Betracht kommen, hier sind aber die durch die Ehe bewirkten Veränderun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts und das KroatienAnpG

Rn. 1719b Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285; auch s Änderungen durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) wurden die Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen neu geregelt und in die Vorschrift § 9 Abs 4a EStG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Listenpreisregelung, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 EStG)

Rn. 1724 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Für die Bestimmung des Privatanteils bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Benutzung eines betrieblichen Kfz gibt das Gesetz in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 EStG eine typisierende Ermittlungsmethode vor. Ausgangspunkt für diese Aufwendungen sind die pauschaliert ermittelten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Dreimonatsgrenze (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG aF)

Rn. 1717 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nach S 5 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF ist die Geltendmachung der Pauschbeträge nach S 2 auf drei Monate begrenzt. Fraglich ist, ob die Dreimonatsfrist nur für Dienstreisen (S 2) oder auch für Fälle der Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit gilt. Der BFH hat entschieden, dass die Dreimonatsfrist auch auf Einsatzwechseltätigkeiten anzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 2.1 Erwerbseinkommen

Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als d...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1 Das Einkommen des nichtselbständig Tätigen

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d. h. auch Einkünfte, die ein Arbeitnehmer unregelmäßig oder einmalig bezieht. So sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen[1], Provisionen[2] und Tantiemen[3], Prämien[4] und Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen[5] als Einkommen anzusetzen. In der Praxi...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 2 Lohnpfändung bei tariflicher Sonderzahlung mit Mischcharakter

Sachverhalt Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Es gilt ein Tarifvertrag, der regelmäßig für November eine Jahressonderzahlung (JSZ) für geleistete Arbeit und Betriebstreue vorsieht (Mischcharakter). Der Arbeitgeber ermittelt für die Pfändung die JSZ anteilig pro Kalendermonat und führt die nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.3 Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung

Der Unterhalt wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das gesamte Einkommen wird daher bei der Bemessu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Studienreise

Rn. 6 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Diese Abgrenzung ist insb problematisch, wenn es um sog Studienreisen geht. Solche Reisen erfüllen auch einen allg Bildungs-, Informations- und Erholungszweck. Nach der Rspr des BFH (vgl BFH BStBl II 1979, 213) sind Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie zB das Aufsuchen e...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 3 Urlaub nach Bedarf

Eine weitere Möglichkeit der Flexibilisierung von Urlaubsansprüchen ist das Modell "Urlaub nach Bedarf". Während beim Vertrauensurlaub die Mitarbeiter die Anzahl ihrer individuellen Urlaubstage frei festlegen und somit ggf. sogar unbegrenzt Urlaub nehmen können, sollen sie bei Urlaub nach Bedarf über ihre im Vorfeld festgelegten Urlaubsansprüche gegen eine Reduzierung oder E...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle

Zusammenfassung Überblick Während flexible Arbeitszeiten und Homeoffice in vielen Unternehmen mittlerweile zum Standard zählen, sind die Urlaubsregelungen weitgehend noch relativ starr. Das liegt auch daran, dass der im BUrlG geregelte Mindesturlaub nicht zur Disposition steht. Anders ist das allerdings mit vertraglichen Mehrurlaub. Dieser kann nach Vereinbarung zwischen Arbe...mehr

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Entgelt bei Krankheit und Urlaub

1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) 1.1 Funktion der Vorschrift Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. § 47 Abs. 2 BAT war Bestandteil der Regelungen zum "Erholungsurlaub"...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 2 Spenden von Urlaub

In einigen Unternehmen haben Beschäftigte die Möglichkeit ihren Urlaub an ihre Kollegen zu spenden, z. B. wenn diese durch die Pflege Angehöriger besonders belastet sind. Konkret verzichtet der spendende Kollege auf eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen, um zur Finanzierung von bezahlter Freistellung eines anderen beizutragen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert in De...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Dazu zählen etwa die Richtlinien, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Ebenso ist das Verfahren zur Festlegung des Urlaubs mitbestimmungspflichtig. Die Organisation...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 1 Vertrauensurlaub

Analog zur Vertrauensarbeitszeit wird in einigen Unternehmen mittlerweile Vertrauensurlaub praktiziert. Es handelt sich dabei um Erholungsurlaub für Mitarbeiter ohne feste Obergrenze. Die Beschäftigten sollen selbst festlegen, wie viel Urlaub sie benötigen und nehmen wollen. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass sie festgesetzte Ziele erreichen und vorgegebene Aufgaben er...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 1.1 Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen

Auch beim Modell Vertrauensurlaub haben Arbeitgeber allerdings grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des BUrlG zu beachten: Am gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub nach dem BUrlG ist nicht zu rütteln. Es muss sichergestellt werden, dass Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub tatsächlich nehmen. Die Beschäftigten können darauf auch nicht verzichten. Mita...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 1.2 Sonderkonstellationen

Einige Situationen während eines Beschäftigungsverhältnisses können sich im Zusammenhang mit Vertrauensurlaub für den Arbeitgeber nachteilig auswirken und sind deshalb bei der Regelung des Vertrauensurlaubs zu bedenken: Beginn eines Arbeitsverhältnisses Vertrauensurlaub mag einige neue Mitarbeiter dazu verleiten, gleich zu Beginn der Beschäftigung Urlaub zu beanspruchen. Aller...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 3.1 Keine Abdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs

Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG steht nicht zur Disposition[1] und darf auch im Rahmen von Urlaub nach Bedarf nicht angetastet werden. Der Arbeitnehmer kann auf seinen Mindesturlaub auch nicht wirksam verzichten. Ebenso nicht verzichtet werden kann auf besondere gesetzliche Mindesturlaubsansprüche, wie sie etwa für Jugendliche nach § 19 JArbSchG oder für schwerb...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.3 Exkurs: Anforderungen der Rechtsprechung an die Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach den Regelungen im TV-L zur Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ist grundsätzlich der Beschäftigungsumfang während des Urlaubszeitraums maßgeblich. Dies führt dazu, dass die Beschäftigten einen "Alturlaub", den sie in einem Zeitraum erworben haben, in dem für sie ein anderer Beschäftigungsumfang galt als zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsnahme, mit...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 3.4 Vertragliche Regelung

Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Vertrag zur Regelung des Urlaubs nach Bedarf einen Zustimmungsvorbehalt bzw. Ablehnungsgründe im Hinblick auf die Reduzierung oder auf die Erhöhung des Zusatzurlaubs zu vereinbaren. Denkbar ist etwa die Verweigerung aus betrieblichen oder aus in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen. Auch die Anzahl der Urlaubstage, die zur Dispos...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / Zusammenfassung

Überblick Während flexible Arbeitszeiten und Homeoffice in vielen Unternehmen mittlerweile zum Standard zählen, sind die Urlaubsregelungen weitgehend noch relativ starr. Das liegt auch daran, dass der im BUrlG geregelte Mindesturlaub nicht zur Disposition steht. Anders ist das allerdings mit vertraglichen Mehrurlaub. Dieser kann nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arb...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 2 Betrag bei den ständigen Entgeltbestandteilen

Ständige Entgeltbestandteile wie das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) oder auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass sie fortlaufend gezahlt werden, und zwar in der Regel in festen Zeitintervallen (z. B. monatlich), und dass sie keinen täglichen Schwankungen der Arbeitsleistungen unterworfen sind. Die jeweiligen Be...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgelt bei Krankheit und U... / 1.2 Fortzahlungsfälle

Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L gilt bei Krankheit (§ 22 TV-L), Urlaub (§ 26 TV-L), Zusatzurlaub (§ 27 TV-L). Nicht erfasst sind folgende Fortzahlungsfälle: Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L), Arbeitsbefreiung am 24. und 31.12. (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TV-L). In Letzteren werden – wie schon im früheren Recht – nur das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgel...mehr

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Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 3.2 Abweichung von tariflichen Urlaubsansprüchen

Tarifverträge geben die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs normalerweise klar vor und lassen keinen Spielraum für Flexibilisierungen. Bei beiderseitiger Tarifbindung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kann der Arbeitnehmer auch nicht zu seinen Ungunsten auf die tarifvertraglich eingeräumten Rechte verzichten. Eine Flexibilisierung der Urlaubsansprüche ist in solchen F...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2.4 Entgeltfortzahlung bei Tariferhöhung

Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die für die Ermittlung des Tagesdurchschnitts berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, ebenfalls zu erhöhen, und zwar um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.1.1 Berechnungszeitraum

Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechnung de...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. § 47 Abs. 2 BAT war Bestandteil der Regelungen zum "Erholungsurlaub". Danach berechnete sich die Urlaubsvergütung hinsichtlich der Vergütung und der ständi...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.1 Berechnung – Standardfall

3.1.1 Berechnungszeitraum Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt dah...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L)

1.1 Funktion der Vorschrift Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. § 47 Abs. 2 BAT war Bestandteil der Regelungen zum "Erholungsurlaub". Danach berechnete sich die Urlaubsvergütung hinsichtlich d...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3 Durchschnittsbetrag bei den unständigen Entgeltbestandteilen

3.1 Berechnung – Standardfall 3.1.1 Berechnungszeitraum Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalend...mehr

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Entgelt bei Krankheit und U... / 3.2 Berechnung – Sonderfälle bei der Durchschnittsberechnung

3.2.1 Bemessungsbasis bei weniger als 3 vollen Kalendermonaten und mehr als einem vollen Kalendermonat Beträgt der Berechnungszeitraum weniger als 3 Kalendermonate (bei Neueinstellungen und Arbeitszeitänderungen innerhalb des Berechnungszeitraums), sind als Ersatzberechnungszeitraum die verbliebenen vollen Kalendermonate seit der Neueinstellung bzw. nach der Arbeitszeitänderu...mehr