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Jansen, SGG § 111 Persönliches Erscheinen der Beteiligten / 2.1 § 111 Abs. 1

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 2

§ 111 schließt in der Systematik folgerichtig an § 110 Abs. 1 an, indem die Vorschrift weitere mit der Ladung vorzunehmende Maßnahmen nennt. § 111 Abs. 1 Satz 1 enthält für das sozialgerichtliche Verfahren eine eigenständige Ermächtigung des Vorsitzenden, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anzuordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist eine prozessleitende Verfügung i. S. v. § 172. Die Vorschrift bietet damit die Möglichkeit, eine besondere Mitwirkungshandlung durchzusetzen. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf § 141 ZPO über § 202 SGG. § 111 Abs. 1 Satz 1 ist vielmehr lex specialis. Für die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin gilt § 106 Abs. 3 Nr. 7. Abs. 3 ist eine vergleichbare Regelung für Beteiligte, die keine natürlichen Personen sind (sog. Entsendungsanordnung).

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat die Ermächtigung als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter steht damit im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Die Ausgestaltung des § 111 als Ermessensvorschrift verstößt nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG (vgl. BSG, Beschluss v. 31.1.2008, B 2 U 311/07 B; BSG, Beschluss v. 21.8.2008, B 13 R 109/08 B; BSG, Beschluss v. 17.10.2008, B 13 R 341/08 B; BSG, Beschluss v. 23.4.2009, B 13 R 15/09 B). Der Umstand, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht anordnet, bedeutet nicht, dass er den Prozessvortrag des betreffenden Beteiligten nicht zur Kenntnis nehmen will. Dem betroffenen Beteiligten steht es nach wie vor anheim, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen und dort vorzutragen oder aber auch zuvor schriftsätzlich seinen Vortrag zu unte...

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